Von 12:10 Recht technisch, Steuerrecht

Interessant für Anleger: Neuer BMF-Erlass vom 06.03.2025 zu Kryptowerten: Das ändert sich bei der Besteuerung

Was Krypto-Anleger und Steuerpflichtige jetzt wissen müssen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 6. März 2025 (GZ: IV C 1 – S 2256/00042/064/043, DOK: COO.7005.100.4.11527963) einen neuen Anwendungserlass veröffentlicht. Er ergänzt das bekannte BMF-Schreiben vom Mai 2022 zur Besteuerung von virtuellen Währungen und erweitert insbesondere die Praxis zur Behandlung sogenannter „Kryptowerte“ wie Token, Stablecoins und NFT.

Was sind „Kryptowerte“ überhaupt?

Unter Kryptowerte fallen digitale Einheiten, die auf kryptografischen Verfahren basieren – also z. B. Bitcoin, Ethereum, aber auch Token, die Rechte oder Mitgliedschaften verbriefen (z. B. bei DeFi-Projekten). Im neuen Erlass geht es speziell um einzelne Anwendungsfälle, bei denen bisher Unklarheit herrschte.

Das sind die wichtigsten Klarstellungen:

  1. Staking und Lending:
    Erträge aus dem Verleihen oder Staking von Kryptowerten sind weiterhin als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. Neu ist: Die Finanzverwaltung konkretisiert die Abgrenzung, wann ein gewerblicher Handel vorliegt. Wer z. B. automatisierte Staking-Plattformen im großen Stil nutzt, kann unter die Gewerblichkeit fallen – mit entsprechenden Pflichten (Gewerbesteuer, Bilanzierungspflicht etc.).
  2. NFTs und Utility Token:
    Der Erlass enthält erste Aussagen zur Besteuerung von Non-Fungible Tokens (NFT). Werden NFTs als Kunstwerke gekauft und später mit Gewinn verkauft, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor – mit der bekannten Spekulationsfrist von einem Jahr. Bei Utility Token (z. B. Zugang zu Plattformfunktionen) kommt es auf die konkrete Nutzung an: Häufig sind sie als Wirtschaftsgüter einzuordnen, deren Veräußerung ebenfalls steuerpflichtig ist.
  3. Stablecoins:
    Auch sogenannte Stablecoins wie USDT oder USDC sind steuerlich als „andere Wirtschaftsgüter“ anzusehen. Damit gelten dieselben Regeln wie bei Bitcoin & Co.: Gewinne aus dem Verkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung sind steuerpflichtig.
  4. Airdrops & Hard Forks:
    Der Erlass bestätigt erneut: Bei Airdrops kommt es auf die Gegenleistung an. Gibt es keine (z. B. reine Werbemaßnahme), ist der Zufluss nicht steuerpflichtig – aber der spätere Verkauf schon. Bei Hard Forks wird der neue Coin wie eine separate Anschaffung behandelt.

Praxistipp:
Die Haltefrist spielt weiterhin eine entscheidende Rolle. Wer seine Kryptowerte länger als ein Jahr hält, kann steuerfrei verkaufen – es sei denn, sie wurden in der Zwischenzeit „eingesetzt“ (z. B. im Staking). Dann verlängert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre.

Was bedeutet das für Steuerpflichtige?

  • Wer in Kryptowährungen investiert, sollte die Dokumentation sorgfältig führen: Anschaffung, Verkauf, Nutzungsarten (Staking, Lending, Nutzung als Zahlungsmittel) müssen nachvollziehbar sein.
  • Neue Projekte mit Token-Strukturen (z. B. im Bereich DeFi oder NFT-Marktplätze) sollten frühzeitig steuerlich bewertet werden – auch mit Blick auf mögliche Gewerblichkeit.
  • Steuerberater und Unternehmen in der Kryptobranche erhalten durch das Schreiben mehr Klarheit, müssen aber auch genauer differenzieren.

Fazit: Mehr Klarheit, aber auch mehr Verantwortung

Der neue BMF-Erlass bringt Licht ins steuerliche Dunkel rund um Kryptowährungen. Wer aber glaubt, jetzt sei alles einfach, irrt: Die Finanzverwaltung differenziert stärker – was für manche Anleger und Projekte auch neue Risiken bedeutet.

Wir empfehlen: Wer aktiv im Krypto-Bereich unterwegs ist, sollte sich nicht nur mit Technik und Kursen, sondern auch mit dem Steuerrecht vertraut machen. Oder besser noch: professionellen Rat einholen.

Last modified: 6. April 2025

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