Von 13:59 Steuerrecht

Steuerrechtliche Reprise: Rückabwicklung einer GmbH‑Anteilsübertragung bei Wegfall der Geschäftsgrundlage – Güterstandsschaukel

BFH, Urteil vom 9. Mai 2025 – IX R 4/23

Kern der Entscheidung – Leitsätze im Überblick

1. Die Rückabwicklung eines Vertrages kann steuerlich zurückwirken: Wird ein Anteilserwerb an einer Kapitalgesellschaft wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig gemacht, darf diese Rückabwicklung steuerlich auf den ursprünglichen Veräußerungszeitpunkt zurückwirken – im Anschluss an IX R 17/09.

2. Vertragsumstände müssen nicht explizit im Vertrag stehen: Die maßgeblichen Umstände, die den Vertrag stützen, müssen weder im Vertragstext stehen, noch sofort gegenüber der Finanzverwaltung offengelegt werden.

3. Evidenz des Irrtums beim Abschluss erforderlich: Wer sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, muss darlegen, dass bereits bei Vertragsschluss ein Umstand erörtert wurde, dessen Eintritt so evident war, dass damit der Erfolg des Geschäfts ‘steht und fällt’.

Der Sachverhalt – Zug um Zug zum rückwirkenden Wegfall der Steuer

Ein Ehepaar – zusammen veranlagte Eheleute – schloss 2019 einen Ehevertrag mit Zugewinnausgleich und Gütertrennung, sogenannte Güterstandsschaukel. Zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs übertrug der Ehemann seiner Ehefrau GmbH‑Anteile. Beide stützten sich auf ihren Steuerberater, der ihnen gegenüber schriftlich erklärte, dass keine Einkommensteuer anfalle. Das Finanzamt sah das anders. Es nahm einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG an. Denn die GmbH-Anteile erfüllten den Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns und damit lag ein Verkauf der Anteile vor. Daraufhin wurde die Anteilsübertragung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Jahr 2020 notariell rückabgewickelt – weg von einer Übertragung der Anteile hin zu einer Abgeltung in Geld. Das Finanzgericht in Niedersachsen erkannte diese Rückabwicklung an; der BFH bestätigte dieses Ergebnis.

Warum hat der BFH die Revision des Finanzamts zurückgewiesen?

– Die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage waren erfüllt.
– Die Rückabwicklung war steuerlich bis zum Zeitpunkt der ursprünglichen Veräußerung rückwirksam möglich.
– Die Vorstellung beider Vertragspartner, die steuerlichen Folgen seien neutral, war ein wesentliches Vertragsmoment, dessen Wegfall rückwirkend zum steuerlichen Entfallen des Veräußerungsgewinns führte.

Significance & Takeaways – Tempora mutantur, et nos mutamur in illis

– Vertragsgestaltung: Ein verbindlicher Vertrag unterliegt im Steuerrecht nicht ewig. Wenn die partnerschaftliche Grundlage des Vertrags wegfällt, kann auch steuerlich ein neuer Blickwinkel rechtliche Anerkennung finden.

– Irrtum als Geschäftsgrundlage: Steuerliche Beratung kann entscheidend die Geschäftsgrundlage prägen. Nur wenn der Irrtum evident war und gemeinsames Verständnis bestand, lässt der BFH den rückwirkenden Wegfall der entstandenen Steuer zu.en Rückfall in die Vergangenheit zu.

– Gestaltungssicherheit: In gestaltenden Konstellationen (z. B. Erbfolge, Zugewinnausgleich) ist es geboten, steuerliche Risiken ausdrücklich zu dokumentieren und vertraglich abzusichern.

Fazit

Das BFH-Urteil IX R 4/23 vom 9. Mai 2025 beschenkt die Praxis mit Klarheit: Ein verfahrensrechtlich sauberer Weg zur steuerlichen Entlastung ist möglich – sofern der Wegfall der Geschäftsgrundlage evident war und bei allen Parteien gleich verstanden wurde. Facta, non verba – nicht die Worte, sondern die zugrundeliegenden Umstände zählen. Aber: der vorliegende Fall ist ein Sonderfall. Und er zeigt auch, dass die Güterstandsschaukel funktioniert. Und die Entscheidung zeigt auch, dass die Hingabe eines Vermögensgegenstandes zur Tilgung einer Zugewinnausgleichsforderung ein entgeltliches Geschäft ist und zur Realisation stiller Reserven führt.

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Last modified: 26. August 2025

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