Von 13:06 Schenkungsteuer, Staat und Politik, Steuerrecht

BFH – Urteil vom 30. Juli 2025, II R 12/24: Wenn Steuerrecht auf Realpolitik trifft – die „Klimastiftung“ MV vor dem höchsten deutschen Finanzgericht – Realsatire mit Manuela Schwesig, ein Stück aus dem Tollhaus

Manchmal schreibt das Steuerrecht die bessere Polit-Satire. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30.07.2025 – II R 12/24 entschieden, dass die „Stiftung Klima- und Umweltschutz Mecklenburg-Vorpommern“ auf Zahlungen der Nord Stream 2 AG (Gazprom-Tochter) in Millionenhöhe Schenkungsteuer zahlen muss.

Und die Aktenlage liest sich, mit Verlaub, wie ein Stück aus dem Tollhaus: Gründung am 07.01.2021, Anerkennung am 08.01.2021 – also praktisch „overnight“. Das zeigt zwei Dinge:

  1. Von einer solchen Geschwindigkeit der Behörden können die Steuerzahler nur träumen.
  2. Behörden und ihre Angehörigen können schnell entscheiden und arbeiten, wenn sie wollen oder wenn es sein muss.

1. Der Fall in einem Satz

Die Nord Stream 2 AG zahlte der Stiftung rund 20 Mio. €; der BFH qualifiziert das als freigebige Zuwendung und verneint eine Steuerbefreiung, weil die Stiftung nach ihrer Satzung nicht ausnahmslos Zwecke des Landes Mecklenburg-Vorpommern verfolgt.

2. Was der BFH konkret entschieden hat

a) Schenkungsteuer: „Donation“, nicht „Business Payment“

Der BFH stellt im Kern fest: Die Zahlungen waren nicht als Gegenleistung für eine konkrete Leistung der Stiftung verknüpft, sondern freigebig i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Zugleich ist in den Feststellungen brisant, was parallel lief: Kurz nach Gründung schloss die Stiftung einen Kooperationsvertrag, der „ausschließlich die Fertigstellung eines Bauprojekts“ und eine Vergütung nach Waren-/Dienstleistungswert zzgl. 10 % regelte.
Das erklärt politisch vieles – steuerlich hilft es hier nicht.

b) Keine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 Alt. 2 ErbStG

Die Stiftung wollte sich auf die Befreiung für Zuwendungen an eine Landesstiftung stützen. Der BFH sagt: Das geht nur, wenn die mit der Zuwendung verfolgten Zwecke ausschließlich Zwecke des Landes sind.

Und genau daran scheitert es – und zwar nicht wegen „gefühlter“ Zwecke, sondern wegen Satzungstechnik:

  • „Die Stiftung verfolgt insbesondere folgende Zwecke …“ – das lässt weitere Zwecke zu.
  • Zweckänderungen und Zusammenlegungen sind zu offen formuliert.
  • Bei Auflösung fällt nur der Sockelbetrag (200.000 €) zwingend ans Land; im Übrigen entscheidet der Stiftungsvorstand – „nach Möglichkeit“ zwecknah. Auch das ist nicht „ausnahmslos“.

Quintessenz: Verba volant, scripta manent. Wer Steuerbefreiung will, muss sie wasserdicht in die Satzung schreiben.

c) Der BFH „entpolitisiert“ bewusst

Bemerkenswert ist ein fast schon trockenes Signal des BFH: Für die Steuerbefreiung sei nicht maßgeblich, ob die Stiftungsgründung politisch klug war oder ob dabei Haushalts- oder sonstiges Recht verletzt wurde – entscheidend sei allein, ob die Zwecke der Zuwendung ausschließlich Landeszwecke sind.

3. Rekordgründung, US-Sanktionsdruck und die „Schutzfunktion“ der Stiftung

Dass die Stiftung im Kontext US-Sanktionen gegen Nord Stream 2 entstand, ist kein konspiratives Raunen, sondern dokumentierter Hintergrund: Die USA verhängten bzw. drohten Sanktionen gegen am Bau beteiligte Unternehmen; die Debatte war im Januar/Februar 2021 hochaktuell.

Der Untersuchungsausschuss im Schweriner Landtag arbeitet genau diese Frage auf: Diente die Konstruktion auch dazu, Firmen und Abläufe vor US-Sanktionsfolgen abzuschirmen? Zeugenaussagen und Berichte sprechen von einer Stiftung, die „von Anfang an“ auch die Pipeline absichern sollte.

Das passt zu dem, was der BFH als Faktum festhält: Die Satzung sah ausdrücklich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vor, „damit sich die Klägerin an der Fertigstellung eines Bauprojekts beteiligen konnte“.

4. Die Rolle von Schwesig & Co.: Verantwortung, Spin und Erinnerungspolitik

Ministerpräsidentin Manuela Schwesig steht politisch im Zentrum, weil die Stiftung eine Landesstiftung war, deren Gremienbestellung in der damaligen Satzung beim Amt des Ministerpräsidenten lag.

In der aktuellen Aufarbeitung wird – je nach Blickwinkel – vieles relativiert: In Berichten über den Untersuchungsausschuss bleibt die Linie, es sei „kaum etwas falsch“ gelaufen; Kritik richte sich eher gegen Opposition und Medien.
Parallel steht etwa Innenminister Christian Pegel wegen gelöschter E-Mails im Fokus der Debatte.

Das ist politisch eine toxische Mischung: Aktenlücken + Erinnerungslücken + Milliardenprojekt. Cui bono? – diese Frage wird man im Ausschuss noch öfter hören.

5. Und das Strafrecht? Hier muss man sauber bleiben.

So reizvoll die Überschrift „Strafverfahren gegen Politiker“ sein mag: Nach öffentlich berichteter Lage hat die Staatsanwaltschaft Schwerin nach mehrjährigen Vorermittlungen im Mai 2025 kein Ermittlungsverfahren im Komplex „Klimastiftung“ eingeleitet.

Es gab also politische Aufarbeitung und steuerliche Folgen – aber (jedenfalls damals) keinen strafrechtlichen Durchmarsch. Fiat iustitia heißt eben auch: erst Tatsachen, dann Urteil.

6. Praxis-Takeaways: Was Berater aus II R 12/24 mitnehmen sollten

  1. Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG ist Satzungsrecht. „Insbesondere“ ist Gift, wenn „ausschließlich“ verlangt wird.
  2. Zweckänderung, Vermögensanfall, Auflösung: Alles muss so eng sein, dass kein Zweifel bleibt.
  3. Hybrid-Konstruktionen (Gemeinwohl + wirtschaftlicher Betrieb) sind reputationsanfällig und steuerlich riskant. Der BFH schaut hier nicht auf Narrative, sondern auf Normtext und Struktur.

Schlussbemerkung

Das BFH-Urteil ist kein politischer Kommentar. Es ist eine steuerrechtliche Nadel, die einen großen Ballon platzen lässt: Wer eine „Landesstiftung“ baut, um politisch ein Problem zu managen, sollte wenigstens Governance und Satzung so formulieren, dass das Steuerrecht nicht als Reality-Check zurückschlägt.

Quod erat demonstrandum.

Nachtrag: „Kamin-Gate“ – die verschwundene Schenkungsteuererklärung

Zur ohnehin grotesken Gemengelage gehört das, was in Schwerin inzwischen als „Kamin-Gate“ kursiert: Unterlagen einer Schenkungsteuererklärung der Stiftung galten im Finanzamt Ribnitz-Damgarten als vermisst. Nach Darstellung der Staatsanwaltschaft wurden die Originalpapiere schließlich bei der zuständigen Sachbearbeiterin aufgefunden – und dann in einer Kurzschlussreaktion verbrannt, weil sie erkannte, dass die Unterlagen schon länger unbearbeitet bei ihr lagen.

Strafrechtlich blieb das nicht folgenlos: Es gab ein strafrechtliches Verfahren gegen die Beamtin, ausgelöst durch eine Anzeige aus dem Finanzamt. Dieses Verfahren wurde am 20. September 2022 gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt; nach Angaben der Staatsanwaltschaft sei die Steuerprüfung durch die Vernichtung der Originalunterlagen letztlich nicht beeinträchtigt worden.

Politisch ist der Vorgang trotzdem toxisch: Wenn in einem hochsensiblen, öffentlich umstrittenen Komplex eine Schenkungsteuererklärung erst „verschwindet“ und dann im Kamin endet, ist das kein Betriebsunfall mehr, sondern ein Governance-Fail. Der Landtag hat das Thema deshalb im Untersuchungsausschuss erneut aufgegriffen.

Leider auch wahr: keiner der Handelnden ist von seinen Ämtern zurückgetreten. Für die Ministerpräsidentin wird sich diese Frage bald nicht mehr stellen. Am 20.09.2026 sind in MeckPomm Landtagswahlen. Nach den am 14.01.2026 zugänglichen Quellen liegt die SPD bei den Umfragewerten bei 19%. Ein tiefer Fall für „Küsten-Barbie“ , wie der frühere CDU-Landeschef Lorenz Caffier Schwesig in einer Rede zum politischen Aschermittwoch vor Jahren öffentlich tituliert hatte.

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Last modified: 14. Januar 2026

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