Wer bei „Kfz-Pfändung“ reflexartig an den klassischen Vollstreckungszugriff denkt („Auto weg, Schuld getilgt“) erlebt mit dieser Entscheidung einen Reality Check: Ein Pkw kann – ausnahmsweise – nicht Luxus, sondern Hilfs- und Therapiemittel sein. Und dann ist er unpfändbar.
Genau das hat das Finanzgericht Münster mit Beschluss vom 19.12.2025 klargestellt (4 V 2500/25 AO): Die Pfändung des einzigen Kfz wurde aufgehoben und ausgesetzt, die Herausgabe an den Antragsteller angeordnet.
1. Der Fall in klaren Konturen
Der Antragsteller leidet an einer ärztlich diagnostizierten Agoraphobie und befindet sich in Behandlung. Agoraphobie bedeutet nicht „ein bisschen Unlust auf Menschen“, sondern: Angst vor dem Verlassen des Hauses, vor Menschenmengen, öffentlichen Plätzen – und typischerweise auch vor Bus/Bahn/Flugzeug.
Wegen Steuerschulden pfändete das Finanzamt u.a. sein Kfz (Pfandsiegel). Mit Bescheid vom 28.05.2025 wurde die Vollstreckung eingeleitet, die Verwertung angekündigt. Am 23.09.2025 nahm die Vollziehungsbeamtin das Fahrzeug weg; ein Herausgabeantrag scheiterte zunächst.
Das Finanzamt argumentierte trocken:
- permanenter Zugriff auf das Auto sei nicht nötig,
- der Antragsteller habe sich früher fahren lassen,
- Taxis seien zumutbar.
Der Antragsteller hielt dagegen:
- Verwertung drohe unmittelbar,
- er brauche das Auto für Arzttermine,
- und für Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
2. Der rechtliche Hebel: Pfändungsschutz gilt auch im Steuerrecht
Viele unterschätzen das: Auch die Finanzbehörde ist an Pfändungsschutz gebunden.
§ 295 AO verweist ausdrücklich auf die Unpfändbarkeitstatbestände der ZPO – und zwar so, dass die Vollstreckungsbehörde praktisch die Rolle des Vollstreckungsgerichts einnimmt.
Entscheidend ist hier § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZPO: Unpfändbar sind Sachen, die aus gesundheitlichen Gründen benötigt werden – als Hilfs- und Therapiemittel.
3. Was das FG Münster wirklich sagt – und warum das wichtig ist
Das Finanzgericht Münster hat im Eilverfahren (summarische Prüfung) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändung gesehen. Kernpunkt:
Ein Hilfs- oder Therapiemittel kann auch bei psychischer Erkrankung vorliegen.
Nicht nur Prothese und Rollstuhl, sondern auch ein Gegenstand, der hilft, krankheitsbedingte Nachteile zu kompensieren und die Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern.
Das Gericht nimmt die Lebensrealität ernst:
- Öffentliche Verkehrsmittel seien für den Antragsteller kaum nutzbar,
- weil er sich dort (anders als im Kfz) der Gefahr von Panikattacken und Angstzuständen aussetzen würde.
- Das Auto ermögliche ihm „unbelastete“ Mobilität,
- sogar ausdrücklich zur Wahrnehmung seiner sozialen Rolle als Vater.
Das ist mehr als Mitgefühl. Das ist Dogmatik: Pfändungsschutz als Verbot der Kahlpfändung – summum ius, summa iniuria.
4. Einordnung: Das FG Münster steht auf Linie des BGH
Die Entscheidung passt in eine Entwicklung, die der BGH bereits 2022 deutlich gemacht hat:
Der Wortlaut des § 811 ZPO ist nach der Reform weiter. Er schützt Hilfsmittel generell, also auch im Kontext psychischer Erkrankungen – aber stets mit dem Erfordernis, dass der Gegenstand tatsächlich zur Kompensation gebraucht wird.
Das FG Münster setzt das konsequent um: Nicht die Diagnose entscheidet, sondern die Funktion des Pkw im konkreten Alltag.
5. Praxis-Takeaways: Wie man solche Fälle gewinnt (oder verliert)
A. Für Betroffene / Berater: Substanz statt Emotion
Wer „nur“ sagt „Ich brauche mein Auto“, verliert oft.
Was überzeugt, ist glaubhafte Notwendigkeit:
- aktuelle ärztliche Bescheinigung (mit Bezug auf Mobilität und Trigger),
- Therapieberichte / Behandlungsplan (soweit verfügbar),
- konkrete Arzttermine und Wege,
- Darlegung, warum Bus/Bahn/Taxi gerade nicht gleichwertig ist.
Merksatz: Nicht „Auto = bequem“, sondern Auto = Teil der Therapiearchitektur.
B. Für die Vollstreckungspraxis: Taxis sind kein Allheilmittel
„Dann nehmen Sie halt ein Taxi“ klingt pragmatisch, ist aber oft ein Fehlschluss:
- Taxifahrten sind teuer und unplanbar,
- sie lösen das Kernproblem (Angst vor Kontrollverlust / Öffentlichkeit) häufig gerade nicht,
- sie ersetzen nicht die autonome Mobilität.
C. Achtung bei teuren Fahrzeugen: Austauschpfändung als Nebenkriegsschauplatz
In der Theorie kann bei unpfändbaren Gegenständen manchmal eine Austauschpfändung diskutiert werden (§ 811a ZPO). Das ist heikel und ein eigenes Feld. In Fällen mit klarer Gesundheitsfunktion wird die Behörde gut beraten sein, hier nicht „auf Kante“ zu fahren – sonst endet es schnell im nächsten Eilverfahren.
6. Bottom Line
Diese Entscheidung ist ein kleiner Game Changer für das steuerliche Vollstreckungsrecht:
Ein Pkw kann bei psychischer Erkrankung unpfändbar sein – wenn er faktisch als Hilfs- und Therapiemittel wirkt.
Das FG Münster liefert damit ein starkes Argumentationsmuster für die Praxis:
Nicht jede Pfändung ist per se „rechtmäßig und alternativlos“. Auch der Fiskus hat Grenzen.
Oder in einem Satz: Mobilität kann Gesundheit sein.
Last modified: 15. Januar 2026