Von 14:28 Steuerrecht

Die systemwidrige Besteuerung nicht realisierter Gewinne bei privaten Anlegern – der Staat ist nicht satt zu kriegen: Er nimmt die Steuern (gefühlt) heimlich.

Gewinn aus dem Verkauf von Privatvermögen sind, wenn es keine Spekulationsgewinne im Sinne von § 23 EStG sind, seit jeher nicht steuerbar. Der Staat aber ist erfinderisch und möchte immer mehr Steuern einnehmen. Das stößt auf wenig Gegenliebe, auch wenn es grundsätzlich verständlich ist, dass ein Gemeinwesen nur durch Steuern finanziert werden kann. Aber es mutet etwas sinnfrei an, wenn die Rente (entgegen Norbert Blüm) doch nicht sicher, und erst recht nicht für das Alter auskömmlich ist, und wenn “die Politiker” auf der einen Seite verlangen, dass die Bürger mehr für das eigene Alter vorsorgen sollen, wenn dann aber auf der anderen Sinne die Gewinne aus dem Verkauf von Privatvermögen (Aktien etc.) systemwidrig besteuert werden.

Wenn aber all das dem Staat nicht reicht, und wenn er nach § 18 InvStG dazu übergeht, sogar fiktive, nicht realiserte Gewinne zu besteuern, dann lässt das für die weitere Zukunft Böse ahnen; jungen Menschen kann man nur raten, auszuwandern.

Was aber ist es genau, dass das Gemüt des Autors derart in Rage bringt? Wir erklären es:

Wer ETFs hält, kennt das Gefühl: das Depot läuft gut, aber es fließt kein Cent aufs Konto. Und trotzdem greift der Fiskus zu. Nicht etwa beim Verkauf. Sondern vorab. Pecunia non olet – aber der Timing-Effekt ist unerquicklich.

Worum es geht, heißt technisch „Vorabpauschale“ (§ 18 InvStG). Sie ist ein fiktiver Ertrag, der besteuert wird, obwohl der Gewinn noch nicht realisiert ist.

1. Ist das wirklich „neu“?

Die Vorschrift ist nicht brandneu. Sie gilt im Kern seit der Investmentsteuerreform ab 2018. Neu ist, dass sie seit dem Zinsanstieg wieder spürbar zuschlägt.

Der Mechanismus hängt am jährlich veröffentlichten Basiszins:

  • Basiszins zum 02.01.2025: 2,53 % → Vorabpauschale für 2025 gilt am 02.01.2026 als zugeflossen.
  • Basiszins zum 02.01.2026: 3,20 % → Vorabpauschale für 2026 gilt am 04.01.2027 als zugeflossen.

Wichtig: Das ist nicht der „Basiszinssatz“ nach § 247 BGB (der hat mit Verzugszinsen zu tun). Hier geht es um den Basiszins im Investmentsteuerrecht.

2. Was besteuert der Staat da genau?

Die Vorabpauschale ist vereinfacht gesagt eine Mindestbesteuerung für Fonds/ETFs, die wenig oder nichts ausschütten (thesaurierende Produkte) – damit Wertsteigerungen nicht „auf ewig“ in die Zukunft geschoben werden. Gesetzlich ist das klar geregelt: Basisertrag = Rücknahmepreis zu Jahresbeginn × 70 % × Basiszins; Vorabpauschale ist dann (vereinfacht) Basisertrag minus Ausschüttungen, gedeckelt durch die tatsächliche Wertsteigerung.

Kein Gewinn im Jahr? Dann fällt regelmäßig keine Vorabpauschale an (weil die Vorabpauschale nicht höher sein darf als die tatsächliche Wertsteigerung).

3. „Heimlich“ – warum es sich so anfühlt

Juristisch ist daran nichts geheim. Praktisch wirkt es dennoch wie ein „silent tax grab“:

  • Die Steuer wird oft automatisch von der depotführenden Bank einbehalten.
  • Es gibt keinen „Verkaufsmoment“, an dem man mental mit Steuern rechnet.
  • Viele merken es erst, wenn das Verrechnungskonto belastet wird.

Das ist legal. Aber kommunikativ ist es ein Klassiker: Steuern sind dann am beliebtesten, wenn man sie nicht versteht.

4. Rechenbeispiel (2026): Was heißt 3,20 % konkret?

Angenommen, ein Aktien-ETF ist am Jahresanfang 2026 100.000 € wert, schüttet nichts aus, und steigt im Jahr 2026.

  • Basisertrag: 100.000 € × 3,20 % × 0,7 = 2.240 €
  • Vorabpauschale (wenn Kursgewinn mindestens 2.240 € beträgt): 2.240 € (
  • Teilfreistellung Aktienfonds: 30 % steuerfrei → steuerpflichtig 70 % = 1.568 €
  • Abgeltungsteuer + Soli (ohne Kirche) grob 26,375 % → Steuer ca. 414 €.

Das ist nicht ruinös. Aber es ist eben Steuer auf etwas, das Sie nicht „in der Hand“ haben – und genau deshalb politisch so dankbar als Aufreger.

5. Was Anleger jetzt tun sollten

  1. Verrechnungskonto im Januar im Blick behalten. Sonst drohen Dispozinsen oder unnötiger Stress.
  2. Freistellungsauftrag optimieren. Der Sparer-Pauschbetrag liegt bei 1.000 € / 2.000 € (Zusammenveranlagung).
  3. Ausschüttend vs. thesaurierend bewusst wählen. Ausschüttungen mindern die Vorabpauschale.
  4. Nicht in Panik verkaufen. Vorabpauschalen werden bei der späteren Veräußerung grundsätzlich berücksichtigt, damit es nicht zur klassischen Doppelbesteuerung kommt.
  5. Betriebsvermögen/Strukturfragen separat prüfen. Teilfreistellungen und Effekte unterscheiden sich, je nachdem, wer hält und wie gehalten wird.

Fazit

Die Vorabpauschale ist kein Unfall, sondern Konzept: Der Staat will früher an die Rendite, selbst wenn man sie noch gar nicht erzielt hat. Fair ist das sicher nicht. Steuerlich ist es jedenfalls ein Reality-Check: Tempora mutantur – bei steigenden Zinsen steigt auch die Vorabpauschale.

Wenn Sie das Thema sauber in Ihre Vermögens- und Steuerplanung integrieren wollen (Privatvermögen, Familienpool, GmbH, Stiftung, Nießbrauch-Strukturen), lohnt sich ein kurzer Check. Hier wird aus Bauchgefühl wieder Planbarkeit. Ärgerlich bleibt es allemal.

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Last modified: 14. Januar 2026

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