Von 11:31 Steuerrecht, Steuerverfahrensrecht

Eine verdeckte Gewinnausschüttung („vGA“) bleibt eine vGA. Eine Verrechnung ändert daran nichts; BFH vom 21.10.2025 zu Az. VIII R 19/23 und die Folgen für die Praxis

Kennen Sie das Setting? Die Bank macht Druck, Covenants wackeln. Das Gesellschafter-Verrechnungskonto ist „negativ und ungesichert“. Also wird ein kreativer Deal „gebaut“. Und am Ende sagt der BFH: nice try – aber steuerlich gilt: Quod factum est, factum est.

Der Fall in 90 Sekunden

  • Ein Alleingesellschafter nutzt privat ein Grundstück in Spanien. Ein Teil des Kaufpreises lief über eine GmbH, das Gesellschafterkonto wurde belastet.
  • 2013: Um das Konto „bankfähig“ zu machen, räumt der Gesellschafter der Immobilien-GmbH ein (entgeltliches) Vorkaufsrecht ein. Der „Preis“ wird faktisch über die Übernahme von Forderungen einer Schwestergesellschaft erbracht.
  • 2018: Das Grundstück wird an die Immobilien-GmbH verkauft. Die damaligen Anschaffungskosten des Vorkaufsrechts werden auf den Kaufpreis angerechnet.
  • Was sagen Betriebsprüfung, Finanzamt und Finanzgericht? Das Vorkaufsrecht sei wertlos, die Schuldübernahme gesellschaftlich veranlasst. Ergebnis: Ansatz einer vGA im 2013 nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.

Die BFH-Message (klarer geht’s kaum)

  1. Nachträgliche „Heilung“ im Prozess? Nur im engen Korridor des Verfahrensrechts. § 100 Abs. 1 S. 1 FGO zwingt nicht dazu, spätere Ereignisse grenzenlos ins Streitjahr zurückwirken zu lassen.
  2. Ein Sachverhalt gehört grundsätzlich in sein Jahr. Die „doppelte“ Berücksichtigung ist tabu; der Gedanke der Prozessökonomie hilft nur, wenn keine Divergenzgefahr besteht und sich die Bedeutung des späteren Ereignisses in der Rückwirkung erschöpft. Im Streitfall hatte 2018 aber eigene steuerliche Relevanz.
  3. Und materiell-rechtlich der eigentliche Punchline: Die spätere Anrechnung ist wirtschaftlich eine Rückzahlung. Und eine Rückzahlung macht eine vGA nicht rückwirkend ungeschehen.

Warum das Urteil über den Einzelfall hinaus wirkt

Dieses Urteil ist kein Spanien-Special. Es ist ein Alltagsproblem in GmbH-Strukturen:

1) „Wir verrechnen das später“ ist kein Tax-Plan.
Ob Optionsrecht, Vorkaufsrecht, Call/Put, „Anzahlungsklausel“, Earn-out-Konstruktion oder oder oder: wenn 2013 ein Vorteil ohne werthaltige Gegenleistung zufließt, ist der Zufluss passiert. Punkt. Die spätere „Glattstellung“ verschiebt höchstens Fragen ins Folgejahr – sie radiert nicht rückwärts die vGA aus.

2) Paper trail schlägt Storytelling.
Im Fall tauchte ein zusätzlicher Vertrag erst in der Prüfung auf – nachdem der Prüfer auf die alte BFH-Entscheidung X R 42/91 hingewiesen hatte. Das wirkt wie „post festum“, also „nachgefummelt“ und hilft vor Gericht selten.

3) Verfahrensrecht ist Deal-Realität.
Wer auf das Zauberwort „rückwirkendes Ereignis“ setzt, muss strategisch sauber spielen (Änderungsantrag, richtige Jahre, kein Prozess-Slalom). Der BFH sagt ausdrücklich: Im Zweifel führt der Weg über § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO – und selbst dann ist materiell-rechtlich noch nichts gewonnen.

Praxis-Checkliste: Was man ab morgen besser macht

A. Vor dem Signing

  • Werthaltigkeit des Rechts belastbar begründen (Valuation, Marktvergleich, wirtschaftlicher Nutzen für die Gesellschaft). „Wir schreiben den Wert fest“ reicht nicht.
  • Betriebliche Veranlassung dokumentieren. Der BFH weist darauf hin, dass aus Sicht der Immobilien-GmbH eine betriebliche Veranlassung für die Schuldübernahme nicht erkennbar war.
  • Wenn es wirklich eine Anzahlung auf späteren Erwerb sein soll: Dann bitte von Anfang an sauber, fremdüblich, inklusive Zins/Discount-Logik – und ohne nachträgliche „Klausel-Nachlieferung“.

B. Nach der Betriebsprüfung

  • Nicht auf die Hoffnung setzen, man könne die vGA im Streitjahr „wegverhandeln“, weil später ein anderer Deal geschlossen wurde. Das ist nach VIII R 19/23 ein ganz dünnes Brett.
  • Jahresübergreifend denken: Was passiert im Zuflussjahr? Was im Rückzahlungs-/Verrechnungsjahr? Und wie vermeidet man doppelte steuerliche Kollisionen durch falsches Timing?

Kurzfazit

Der BFH macht die Tür zu: Eine vGA lässt sich nicht rückwirkend „wegverrechnen“. Wer in Stresssituationen (Bankdruck, Finanzierung, Gesellschafterkonto) mit Rechten und Side-Deals arbeitet, braucht ein belastbares Business-Rationale und eine saubere Dokumentation. Sonst wird aus „quick fix“ ein teurer Klassiker.

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Last modified: 11. Januar 2026

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