Kennen Sie das Setting? Die Bank macht Druck, Covenants wackeln. Das Gesellschafter-Verrechnungskonto ist „negativ und ungesichert“. Also wird ein kreativer Deal „gebaut“. Und am Ende sagt der BFH: nice try – aber steuerlich gilt: Quod factum est, factum est.
Der Fall in 90 Sekunden
- Ein Alleingesellschafter nutzt privat ein Grundstück in Spanien. Ein Teil des Kaufpreises lief über eine GmbH, das Gesellschafterkonto wurde belastet.
- 2013: Um das Konto „bankfähig“ zu machen, räumt der Gesellschafter der Immobilien-GmbH ein (entgeltliches) Vorkaufsrecht ein. Der „Preis“ wird faktisch über die Übernahme von Forderungen einer Schwestergesellschaft erbracht.
- 2018: Das Grundstück wird an die Immobilien-GmbH verkauft. Die damaligen Anschaffungskosten des Vorkaufsrechts werden auf den Kaufpreis angerechnet.
- Was sagen Betriebsprüfung, Finanzamt und Finanzgericht? Das Vorkaufsrecht sei wertlos, die Schuldübernahme gesellschaftlich veranlasst. Ergebnis: Ansatz einer vGA im 2013 nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.
Die BFH-Message (klarer geht’s kaum)
- Nachträgliche „Heilung“ im Prozess? Nur im engen Korridor des Verfahrensrechts. § 100 Abs. 1 S. 1 FGO zwingt nicht dazu, spätere Ereignisse grenzenlos ins Streitjahr zurückwirken zu lassen.
- Ein Sachverhalt gehört grundsätzlich in sein Jahr. Die „doppelte“ Berücksichtigung ist tabu; der Gedanke der Prozessökonomie hilft nur, wenn keine Divergenzgefahr besteht und sich die Bedeutung des späteren Ereignisses in der Rückwirkung erschöpft. Im Streitfall hatte 2018 aber eigene steuerliche Relevanz.
- Und materiell-rechtlich der eigentliche Punchline: Die spätere Anrechnung ist wirtschaftlich eine Rückzahlung. Und eine Rückzahlung macht eine vGA nicht rückwirkend ungeschehen.
Warum das Urteil über den Einzelfall hinaus wirkt
Dieses Urteil ist kein Spanien-Special. Es ist ein Alltagsproblem in GmbH-Strukturen:
1) „Wir verrechnen das später“ ist kein Tax-Plan.
Ob Optionsrecht, Vorkaufsrecht, Call/Put, „Anzahlungsklausel“, Earn-out-Konstruktion oder oder oder: wenn 2013 ein Vorteil ohne werthaltige Gegenleistung zufließt, ist der Zufluss passiert. Punkt. Die spätere „Glattstellung“ verschiebt höchstens Fragen ins Folgejahr – sie radiert nicht rückwärts die vGA aus.
2) Paper trail schlägt Storytelling.
Im Fall tauchte ein zusätzlicher Vertrag erst in der Prüfung auf – nachdem der Prüfer auf die alte BFH-Entscheidung X R 42/91 hingewiesen hatte. Das wirkt wie „post festum“, also „nachgefummelt“ und hilft vor Gericht selten.
3) Verfahrensrecht ist Deal-Realität.
Wer auf das Zauberwort „rückwirkendes Ereignis“ setzt, muss strategisch sauber spielen (Änderungsantrag, richtige Jahre, kein Prozess-Slalom). Der BFH sagt ausdrücklich: Im Zweifel führt der Weg über § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO – und selbst dann ist materiell-rechtlich noch nichts gewonnen.
Praxis-Checkliste: Was man ab morgen besser macht
A. Vor dem Signing
- Werthaltigkeit des Rechts belastbar begründen (Valuation, Marktvergleich, wirtschaftlicher Nutzen für die Gesellschaft). „Wir schreiben den Wert fest“ reicht nicht.
- Betriebliche Veranlassung dokumentieren. Der BFH weist darauf hin, dass aus Sicht der Immobilien-GmbH eine betriebliche Veranlassung für die Schuldübernahme nicht erkennbar war.
- Wenn es wirklich eine Anzahlung auf späteren Erwerb sein soll: Dann bitte von Anfang an sauber, fremdüblich, inklusive Zins/Discount-Logik – und ohne nachträgliche „Klausel-Nachlieferung“.
B. Nach der Betriebsprüfung
- Nicht auf die Hoffnung setzen, man könne die vGA im Streitjahr „wegverhandeln“, weil später ein anderer Deal geschlossen wurde. Das ist nach VIII R 19/23 ein ganz dünnes Brett.
- Jahresübergreifend denken: Was passiert im Zuflussjahr? Was im Rückzahlungs-/Verrechnungsjahr? Und wie vermeidet man doppelte steuerliche Kollisionen durch falsches Timing?
Kurzfazit
Der BFH macht die Tür zu: Eine vGA lässt sich nicht rückwirkend „wegverrechnen“. Wer in Stresssituationen (Bankdruck, Finanzierung, Gesellschafterkonto) mit Rechten und Side-Deals arbeitet, braucht ein belastbares Business-Rationale und eine saubere Dokumentation. Sonst wird aus „quick fix“ ein teurer Klassiker.
Last modified: 11. Januar 2026