Von 13:46 Schenkungsteuer, Steuerrecht

Rückwirkung mit Ansage: BFH billigt § 13b Abs. 10 ErbStG ab dem 1. Juli 2016BFH, Urteil vom 20.11.2025 – II R 7/23

Wer im Steuerrecht auf das Prinzip Hoffnung setzt, lebt gefährlich. Das zeigt ein aktuelles Urteil des BFH sehr deutlich. Der II. Senat hat entschieden: Die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf Erwerbe ab dem 1. Juli 2016 ist verfassungsrechtlich zulässig. Konkret ging es um eine Schenkung vom 24. Juli 2016. Verkündet wurde das auf diese Schenkung angewandte Gesetz allerdings erst am 9. November 2016. Das riecht zunächst nach echter Rückwirkung. Und genau das ist es auch. Nur eben nach Auffassung des BFH eine zulässige.

Worum ging es?

Ein Vater übertrug seinem Sohn am 24. Juli 2016 schenkweise einen Kommanditanteil. Im anschließenden Feststellungsverfahren wollte die Klägerin die Anwendung der alten, bis zum 30. Juni 2016 geltenden Rechtslage erreichen. Ihr Argument war naheliegend: Das neue Recht war im Zeitpunkt der Schenkung noch gar nicht im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Finanzamt und später das FG München sahen das anders. Der BFH nun ebenfalls. Die Revision blieb ohne Erfolg.

Die eigentliche Pointe: Ja, echte Rückwirkung. Aber ausnahmsweise zulässig.

Der BFH macht es dogmatisch sauber. Er sagt zunächst ausdrücklich: Die gesetzliche Anordnung, § 13b Abs. 10 ErbStG in der Fassung des ErbStGAnpG 2016 auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2016 entsteht, bewirkt eine echte Rückwirkung. Denn bei Schenkungen entsteht die Steuer mit Ausführung der Zuwendung. Wer also im Sommer 2016 schenkte, hatte bereits einen abgeschlossenen Sachverhalt. Wenn später ein neues Gesetz rückwirkend in diesen Sachverhalt eingreift, ist das grundsätzlich heikel.

Der BFH bleibt dort aber nicht stehen. Er zieht die bekannte verfassungsrechtliche Ausnahme heran: Echte Rückwirkung kann zulässig sein, wenn sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der alten Rechtslage bilden konnte. Genau daran knüpft die Entscheidung an.

Der Dreh- und Angelpunkt: der Bundestagsbeschluss vom 24. Juni 2016

Hier liegt der eigentliche Sprengsatz der Entscheidung. Der BFH sagt: Maßgeblich ist nicht erst die spätere Verkündung des Gesetzes. Maßgeblich ist bereits der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG. Ab diesem Zeitpunkt durfte nach der Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich niemand mehr darauf vertrauen, dass die bisherige Regelung unverändert fortbesteht.

Für den Streitfall bedeutet das: Schon mit dem Bundestagsbeschluss vom 24. Juni 2016 war das schutzwürdige Vertrauen in die alte Rechtslage zerstört. Die spätere Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat am 8. Juli 2016 half der Klägerin nicht. Der BFH stellt klar: Dass das Gesetzgebungsverfahren danach noch nicht abgeschlossen war, ist unerheblich. Es genügt, dass ab diesem Zeitpunkt ernsthaft mit der Neuregelung zu rechnen war. Das Vertrauen stirbt also nicht erst mit der Verkündung. Es stirbt schon früher. Steuerlich unschön, aber verfassungsrechtlich nach Ansicht des BFH zulässig.

Auch der Vermittlungsausschuss rettet nichts

Besonders bemerkenswert ist, dass der BFH dem Einwand, wegen der Beteiligung des Bundesrats und des Vermittlungsausschusses sei der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens doch noch offen gewesen, eine klare Absage erteilt. Das Gericht differenziert: Nur wenn die spätere belastende Änderung erst im Vermittlungsausschuss in das Gesetz hineingekommen wäre, könnte der maßgebliche Zeitpunkt nach hinten rutschen. Hier war das aber gerade nicht der Fall. Die Rückwirkungsregelung stand bereits in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 22. Juni 2016 und wurde vom Bundestag am 24. Juni 2016 beschlossen. Damit war die Sache aus Sicht des Vertrauensschutzes gelaufen.

Auch Verwaltungsanweisungen und BVerfG-Fortgeltung helfen nicht

Ebenso interessant: Der BFH lässt weder die gleich lautenden Ländererlasse vom 21. Juni 2016 noch die Fortgeltungsanordnung des BVerfG als Vertrauensanker gelten. Verwaltungsanweisungen binden die Exekutive. Sie schaffen aber kein belastbares Vertrauen gegen eine spätere gesetzliche Neuregelung. Und auch die Fortgeltungsanordnung des BVerfG bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber keine rückwirkende Neuregelung treffen dürfte. Mit anderen Worten: Wer sich darauf verlassen wollte, dass die alte Welt noch ein wenig länger gilt, bekam vom BFH jetzt ein trockenes „nein“.

Warum die Entscheidung für die Praxis wichtig ist

Die Entscheidung reicht weit über den konkreten § 13b Abs. 10 ErbStG hinaus. Sie ist eine deutliche Erinnerung daran, dass steuerliche Gestaltungen in politisch und verfassungsrechtlich bewegten Phasen auf dünnem Eis stehen. Wenn ein Gesetzgebungsverfahren bereits weit fortgeschritten ist und der Bundestag die wesentlichen Inhalte beschlossen hat, wird es mit dem Vertrauensschutz schnell unerquicklich. Wer dann noch schnell Vermögen verschiebt und auf das alte Recht setzt, spielt kein Schach mehr. Er spielt Roulette.

Gerade im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist das relevant. Dort werden Gestaltungen oft unter erheblichem Zeitdruck umgesetzt. Das Motiv ist meist klar: Fristen nutzen, Bewertungsstichtage sichern, Privilegien retten. Das kann funktionieren. Es kann aber auch grandios schiefgehen, wenn der Gesetzgeber schon sichtbar Anlauf genommen hat und die Rechtsprechung den Vertrauensschutz früher enden lässt, als manchem Berater lieb ist.

Was Berater jetzt mitnehmen sollten

Die wichtigste Lehre lautet: Bei angekündigten oder bereits parlamentarisch beschlossenen Gesetzesänderungen darf man nicht nur auf die Verkündung im Bundesgesetzblatt schauen. Wer seriös berät, muss den Stand des Gesetzgebungsverfahrens in Echtzeit im Blick behalten. Der Bundestagsbeschluss kann bereits der Punkt sein, ab dem sich Mandanten nicht mehr mit Erfolg auf die alte Rechtslage berufen können.

Das ist keine akademische Spitzfindigkeit. Das ist harte Praxis. Wer im Sommer 2016 noch meinte, bis zur Verkündung am 9. November 2016 sei alles offen, sieht jetzt: eben nicht. Der BFH sagt unmissverständlich, dass das Vertrauen schon am 24. Juni 2016 verbraucht war. Tempus fugit. Und der Vertrauensschutz erst recht.

Fazit

Das Urteil des BFH vom 20.11.2025 – II R 7/23 ist unangenehm klar. Die Rückwirkung des neuen § 13b Abs. 10 ErbStG auf Erwerbe ab dem 1. Juli 2016 ist wirksam. Entscheidend ist, dass der Bundestag die Rückwirkungsregelung bereits am 24. Juni 2016 beschlossen hatte. Ab diesem Zeitpunkt bestand nach Auffassung des BFH kein schutzwürdiges Vertrauen mehr auf den Fortbestand des alten Rechts.

Für die Beratungspraxis heißt das: Bei steuerlichen Gestaltungen unter dem Damoklesschwert einer Gesetzesänderung reicht es nicht, auf das formelle Inkrafttreten zu starren. Man muss früher hinsehen. Viel früher. Sonst ist die Gestaltungsberatung schnell keine Gestaltung mehr, sondern nur noch Schadensbegrenzung.

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Last modified: 29. März 2026

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