Von 16:11 Vermögensnachfolge, Zivilrecht

OLG München weist Pflichtteilsberechtigte in die Schranken – zu den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis (Beschluss vom 03.12.2024)

Mit seinem Beschluss vom 3. Dezember 2024 (33 W 1034/24), NJW 2025, 514 mit Anmerkung Schönenberg-Wessel und Außner, hat das OLG Münchendankenswerterweise einiges zum notariellen Nachlassverzeichnis richtiggestellt. Das OLG teilt der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung, dass der Pflichtteilsberechtigte ein Recht hätte, dem Notar „über die Schulter zu schauen“ und so Einsicht in die Unterlagen des Notars zu gewinnen, eine klare Absage. Der Pflichtteilsberechtigte hat weder ein Mitwirkungsrecht bei einzelnen Ermittlungshandlungen des Notars noch darf er in die Unterlagen des Notars Einsicht nehmen.

Interessant sind auch die Ausführungen des Senats, was unter Zuziehung des Pflichtteilsberechtigten bei dem Nachlassverzeichnis zu verstehen ist. Auf jeden Fall besteht nach dem OLG kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten, bei den einzelnen Ermittlungshandlungen anwesend sein zu dürfen. Vielmehr bedeutet Zuziehung, dass der Pflichtteilsberechtigte das Recht hat, dem Erben und damit dem Notar Hinweise zu erteilen. Ob der Notar diesen Hinweisen folgt, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

Ungeachtet dessen ist es sicherlich für jeden Notar sinnvoll, Hinweisen des Pflichtteilsberechtigten nachzugehen. Denn der Notar sollte bestrebt sein, dass das von ihm erstellte Nachlassverzeichnis auch Erfüllungswirkung hat.

Last modified: 18. Februar 2025

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