Von 23:10 Steuerrecht, Steuerverfahrensrecht

FG Münster vom 23.01.2025 (12 K 19/14 E): Verjährung verhindert Steueränderung – Warum das Finanzamt zu spät kam

Am 23. Januar 2025 entschied das Finanzgericht (FG) Münster in einem bemerkenswerten Fall über einen Sachverhalt aus dem Jahr 2001. Es ging im Kern über die Reichweite der steuerlichen Festsetzungsverjährung. Das Gericht stellte klar: Die Frist war abgelaufen, so dass der Änderungsbescheid rechtswidrig war.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin hatte im Jahr 2001 Einkünfte aus einem Einzelunternehmen erzielt. In ihrer Steuererklärung machte sie Vermittlungsprovisionen geltend, die angeblich an ihre Mutter sowie an die Mutter ihrer Schwägerin geflossen waren. Diese Kosten wurden vom Finanzamt zunächst akzeptiert.

Doch im Jahr 2006 wurde die Steuerfahndung aktiv. Die Ermittler stellten fest, dass die genannte Mutter der Klägerin damals 77 Jahre alt war und vermutlich gar keine Vermittlungsleistungen erbracht hatte. Dies weckte den Verdacht der Steuerhinterziehung. Im Anschluss leitete das Finanzamt ein Steuerstrafverfahren gegen die Klägerin ein.

Das Problem der Verjährung

Hier kommt der Knackpunkt des Falls: Steuerbescheide dürfen nur innerhalb einer bestimmten Frist geändert werden. Im Regelfall beträgt diese Festsetzungsfrist vier Jahre. Bei Steuerhinterziehung verlängert sie sich jedoch auf zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO).

Das Finanzamt stützte sich auf diese verlängerte Frist, als es im Jahr 2010 einen geänderten Steuerbescheid für 2001 erließ. Doch hier machte das FG Münster einen entscheidenden Punkt:

  • Die zehnjährige Frist beginnt nicht mit dem Veranlagungsjahr (also 2001), sondern erst mit dem Jahr, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde.
  • Im vorliegenden Fall war die Steuererklärung für 2001 im Jahr 2002 abgegeben worden.
  • Damit begann die zehnjährige Frist Ende 2002 zu laufen und lief Ende 2012 ab.
  • Der Änderungsbescheid vom 28. Januar 2010 wurde innerhalb dieser Frist erlassen, doch das Einspruchsverfahren zog sich hin: Die Entscheidung über den Einspruch erfolgte erst am 27. November 2013.

Warum war die Verjährung dann trotzdem eingetreten?

Das FG Münster wies darauf hin, dass die Festsetzungsfrist nicht unbegrenzt durch ein Einspruchsverfahren verlängert werden kann. Nach § 171 Abs. 3a AO endet die Frist spätestens ein Jahr nach Abschluss einer Steuerfahndungsprüfung – auch wenn das Einspruchsverfahren noch läuft.

Im vorliegenden Fall war das Steuerstrafverfahren gegen die Klägerin bereits 2006 abgeschlossen. Die Festsetzungsfrist wäre also spätestens Ende 2007 abgelaufen, wenn nicht die zehnjährige Frist wegen Steuerhinterziehung gegriffen hätte. Doch diese endete, wie bereits dargestellt, Ende 2012. Da der Einspruchsbescheid erst im November 2013 erging, war die Verjährung eingetreten – und der Steuerbescheid nicht mehr haltbar.

Urteil und Bedeutung

Das Finanzgericht Münster hob den Änderungsbescheid auf, weil die Verjährung bereits eingetreten war. Damit machte das Gericht deutlich:

  • Selbst bei Steuerhinterziehung muss das Finanzamt genau auf die Fristen achten.
  • Auch eine laufende Einspruchsentscheidung kann eine bereits abgelaufene Festsetzungsfrist nicht mehr verlängern.
  • Steuerpflichtige können sich auf den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen, wenn die Behörde zu spät kommt.

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für Steuerpflichtige und Finanzämter, insbesondere wenn Steuerhinterziehung im Raum steht. Die Finanzverwaltung muss sicherstellen, dass sie ihre Bescheide innerhalb der gesetzlich zulässigen Zeiträume erlässt – sonst kann selbst ein begründeter Steueranspruch nicht mehr durchgesetzt werden.

Da die Revision zugelassen wurde, bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof (BFH) dieses Urteil bestätigen wird.

Last modified: 9. März 2025

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