Von 13:47 Heute schon gelacht ?, Menschliches allzu Menschliches

Wem gehören eigentlich die Golfbälle im Teich des Golfclubs?

Mit der Frage, wem das Benzin im Schlauch an der Tankstelle gehört, und wann das Eigentum an dem Kraftstoff übergeht, haben sich Juristen bereits ausführlich beschäftigt. Wie aber sieht es mit dem Eigentum an Golfbällen aus, die auf Golfplätzen immer wieder gerne ungewollt in Wasserhindernissen versenkt werden? Ist der Ball am Rand gelandet, kann er häufig geborgen werden. In vielen Fällen aber ist die Suche von vornherein zwecklos.

Wie also steht es um das Eigentum an dem im Wasserhindernis versenkten Golfball?

Eigentum, Verlust und juristischer Realismus

Zunächst einmal gilt: Der Golfer ist Eigentümer seines Balls und kann damit machen, was er will (§ 903 BGB ), es sei denn, er hat den Ball gestohlen oder er war verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen. An solchen Bällen kann man kein Eigentum erwerben (§ 935 BGB). Das gilt also auch für im Rough gefundene Bälle. Denn sie sind entweder verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen.

Der Ball ist eine bewegliche Sache (§ 90 BGB) und damit dem Zugriff des Zivilrechts ausgeliefert. Und nein, nur weil er sich nun nass und gedemütigt am Teichgrund räkelt, ist er nicht vogelfrei.

Aber: Ein Golfball ist nicht nur ein Ball. Er ist Symbol. Für Prestige, Ehrgeiz – und juristische Streitlust.

Dereliktion – oder: Wenn Golfspieler kapitulieren

Kommt nun der Punkt, an dem der Golfer sagt: „Ach, egal“ – dann könnte man denken, er habe den Ball aufgegeben. Das wäre rechtlich eine sogenannte Dereliktion (§ 959 BGB): bewusste Besitzaufgabe in der Absicht, das Eigentum aufzugeben. So sagen die Golfjuristen.

Doch Vorsicht: der bloße Verlust eines Balls ist keine Dereliktion. Wer nicht sofort mit der (den Anfänger ausweisenden) Ballangel ins Wasser steigt um den Ball zu bergen, gibt nicht automatisch sein Eigentum an dem Golfball auf.

Der Golfclub als stiller Aneigner?

Viele Clubs lassen regelmäßig die Teiche von Tauchern beräumen. Was passiert mit den Fundstücken? wenn die Bälle herrenlos sind, können sie nach § 958 BGB durch Besitzergreifung in das Eigentum des Golfclubs übergehen.

Und hier betritt der Golfjurist die Bühne mit einem spöttischen Lächeln: Denn der Club, der sich über verlorene Bälle freut wie ein Geier auf Aas, kann Eigentümer werden. Das aber nur, wenn der ursprüngliche Besitzer sein Eigentum wirklich aufgegeben hat. Ein schwieriger Beweis in einer Welt, in der viele Menschen ihre Golfbälle mit Initialen und allen möglichen Kennzeichen markieren.

Und was ist mit den Ballfischern?

Die besonders kühnen Exemplare der Spezies „Ballfänger“ betreten gelegentlich Golfplätze außerhalb der Geschäftszeiten – mit Taucherausrüstung und einer Moral, die sich irgendwo zwischen Robin Hood und Trödeltrupp bewegt.

Doch das Betreten des Geländes ist Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), und das Mitnehmen fremder (nicht herrenloser) Bälle ist schlicht Diebstahl (§ 242 StGB).

Selbst wenn die Bälle herrenlos wären, bleibt das Eindringen eine zivilrechtliche Unverschämtheit. Oder, wie ein Golfjurist sagen würde: Ein Hole-in-One in die strafrechtliche Falle.

Fazit: Kein Golfball ist wirklich verloren – nur juristisch schwebend

Im Ergebnis ist das Eigentum am Golfball nicht automatisch erloschen, nur weil er im Teich ruht. Wer ihn findet, darf ihn nur dann behalten, wenn sicher ist, dass der Eigentümer ihn aufgegeben hat – was sich nur selten wird nachweisen lassen.

Im Zweifel bleibt der Ball das, was er immer war: ein kleiner weißer Streitgegenstand im Bermudadreieck von Zivilrecht, Eigentum und Eitelkeit.

Geben Sie also nach der Runde im Clubhaus nicht zu sehr und nicht zu laut mit Ihren gefundenen Titleist Pro V 1 Bällen oder anderen teuren Exemplaren von Golfbällen an. Denn wenn sich der Eigentümer meldet, dem der Ball auf der Runde, z. B. im garstigen Rough, abhanden gekommen ist, sind Sie den Ball nach § 985 BGB schnell wieder los. Da Ansprüche auf Herausgabe des Eigentums in 30 Jahren verjähren (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB), gilt auch hier: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.

Hinweis des Golfjuristen: Wer sich bei seinem Club und anderen Mitgliedern so richtig beliebt machen möchte, sollte im Clubsekratariat schriftlich – selbstredend gegen Quittung – hinterlegen, dass er der Eigentumsaufgabe an den von ihm in den Wasserhindernissen und in anderen Terrain wir dem rough versenkten Bällen ausdrücklich widerspricht und zugleich den Verein bitten, ihn alle Bälle nach Bergung durch den Verein sichten zu lassen. Aber Vorsicht: der Club könnte auf die Idee kommen, ein derart kleinkariertes Mitglied an den Kosten der Bergung: zu beteiligen. Besser und souveräner ist, Ballverluste jedweder Art zu akzeptieren, noch besser ist es, sie ganz zu vermeiden. Wir wünschen allzeit schönes Spiel und immer ausreichend Gelassenheit, mit schlechten Schlägen schnell fertig zu werden.

Last modified: 19. April 2025

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