FG Schleswig-Holstein: Keine Kapitaleinkünfte bei unverzinslicher Ratenzahlung an Angehörige – Revision zugelassen
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 17. September 2024 (Az. 4 K 34/24) entschieden, dass die unverzinsliche Stundung einer Kaufpreisforderung im Rahmen eines Angehörigengeschäfts keine Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG begründet, wenn der Zinsvorteil ausdrücklich als Schenkung vereinbart wurde. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.
Sachverhalt
Im Streitfall veräußerten die Kläger ein Hausgrundstück an ihre Tochter. Der Kaufpreis sollte in monatlichen Raten gezahlt werden; eine Verzinsung wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass der Zinsvorteil der Tochter geschenkt wird. Das Finanzamt sah in der unverzinslichen Ratenzahlung eine Darlehensgewährung und unterwarf den rechnerisch ermittelten Zinsanteil der Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Entscheidung des Finanzgerichts
Das Finanzgericht gab der Klage statt und stellte fest, dass der in der Ratenzahlungsabrede enthaltene Zinsvorteil im vorliegenden Fall nicht als Ertrag aus einer Kapitalforderung zu qualifizieren ist. Die Differenz zwischen dem Nominalkaufpreis und dem abgezinsten Barkaufpreis wurde der Tochter ausdrücklich geschenkt. Diese freigebige Zuwendung ist als Schenkung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu qualifizieren und daher für die Einkommensteuer irrelevant. Das Gericht betonte den Anwendungsvorrang der Schenkungsteuer gegenüber der Einkommensteuer in solchen Fällen.
Bedeutung der Entscheidung
Das Urteil des FG Schleswig-Holstein steht im Gegensatz zu einer Entscheidung des FG Köln vom 27. Oktober 2022 (Az. 7 K 2233/20), das in einer ähnlichen Konstellation von steuerpflichtigen Kapitaleinkünften ausging. Aufgrund dieser divergierenden Rechtsprechung hat das FG Schleswig-Holstein die Revision zum BFH zugelassen. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen VIII R 30/24 geführt.
Fazit
Die Entscheidung des FG Schleswig-Holstein bringt Klarheit für Angehörigengeschäfte mit unverzinslicher Ratenzahlung, sofern eine Schenkungsabsicht klar dokumentiert ist. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH in der Revision entscheiden wird. Für Steuerpflichtige und ihre Berater ist es wichtig, bei der Gestaltung solcher Verträge die Schenkungsabsicht eindeutig festzuhalten, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Die Entscheidung zeigt aber auch, wie kompliziert unser Steuerrecht ist.
Last modified: 19. August 2025