Wer bei § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG reflexartig an „Schenkungswillen“ denkt, hat seit dem BFH-Urteil vom 23. September 2025 – II R 19/24 ein Problem. Der II. Senat bleibt „on message“: Die Norm fingiert eine Schenkung – ohne Psychologie, und zwar ohne Bereicherungsabsicht – das sah die Vorinstanz noch anders.
Der Plot in drei Akten (und mit notarieller Dramaturgie)
- Gesellschafterkreis: Vater 40 %, zwei Söhne je 30 %.
- 2013: Notarieller Vertrag: Ein Sohn verkauft seinen Anteil mit Wirkung zum 01.11.2017 an die GmbH (oder einen zu benennenden Dritten). Kaufpreis fixiert (2,1 Mio. €, Dividendenanrechnung).
- 2018: Der andere Sohn erklärt die Abtretung als vollmachtloser Vertreter; später genehmigt der veräußernde Bruder notariell am 29.05.2018.
- Finanzamt: sieht eine (teil-)unentgeltliche Komponente bzw. Werterhöhung und setzt Schenkungsteuer fest – im Streitfall in Millionenhöhe.
Die drei Kernaussagen des BFH – glasklar und praxisgiftig
- § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist ein eigenständiger Erwerbstatbestand.
Kein subjektives Tatbestandsmerkmal. Punkt. - Bei Abtretung eines GmbH-Anteils ist der Bewertungsfokus brutal „Timing-driven“.
Ob eine Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter vorliegt, prüft man bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die Abtretung zivilrechtlich wirksam wird. - Und wenn der Vertrag wegen vollmachtloser Vertretung zunächst schwebend unwirksam war? Dann zählt die Genehmigung.
Die Steuer entsteht erst mit der Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB). Die zivilrechtliche Rückwirkung hilft schenkungsteuerlich nicht. Tempus fugit.
Warum das für die Praxis ein echter „Showstopper“ sein kann
Der Fall ist kein exotischer Sonderling. Er ist ein Lehrbuch-Reminder für alle typischen Konstellationen rund um Erwerb eigener Anteile, Ausscheiden eines Gesellschafters und lange Vollzugsstrecken („Signing heute, Closing in vier Jahren“).
Denn: Kauft die GmbH eigene Anteile, ruhen die Mitgliedschaftsrechte aus diesen Anteilen. Das kann wirtschaftlich zu einer Wertverschiebung zugunsten der verbleibenden Gesellschafter führen – und genau dort setzt § 7 Abs. 8 ErbStG an.
Praxis-Hinweise (Checkliste statt Bauchgefühl)
1) Nie wieder: „Wir schenken doch gar nicht.“
Das ist seit II R 22/21 und jetzt II R 19/24 kein Argument mehr. Entscheidend ist allein die objektive Werterhöhung.
2) Timing ist Steuerrecht. Timing ist Haftung.
Wenn Vollzugshandlungen (Vollmacht, Genehmigung, Abtretung) schlampig gehandhabt werden, verschiebt sich der Stichtag. Und damit oft auch die Bewertung. Das kann Millionen bewegen.
3) Lange „Deferred Closings“ sind eine Red Flag.
Ein 2013 vereinbarter Kaufpreis, Vollzug 2018 – das schreit nach Bewertungsdiskussion. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Jahre späterem Leistungsaustausch zu prüfen ist, ob die Parteien am maßgeblichen Stichtag noch „plausibel“ von Ausgeglichenheit ausgehen konnten.
4) Dokumentation schlägt „im Nachhinein-Erzählung“.
Wenn die Parteien nachvollziehbar und fremdüblich von einem insgesamt ausgeglichenen Leistungsaustausch ausgehen konnten, kann das gegen eine Werterhöhung sprechen – aber nur, wenn man es sauber belegt – „wer schreibt, der bleibt“
5) Bewertungsstrategie früh festzurren.
Der BFH erinnert daran, dass im Streit um die Höhe der Werterhöhung ggf. eine gesonderte Wertfeststellung (BewG) erforderlich werden kann. Übersetzt: Ohne belastbare Werte läuft man ins offene Messer.
Ein Satz zum Mitnehmen
Merksatz aus dem Urteil II R 19/24: no intent required. Wer in GmbH-Strukturen Anteile verschiebt (oder von der GmbH „einsammeln“ lässt), muss § 7 Abs. 8 ErbStG wie einen Compliance-Checkpoint behandeln – nicht wie eine Fußnote
Sprechen Sie uns an, wir helfen; und wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist: wir versuchen, es wieder herauszuholen.
Last modified: 10. Januar 2026