Von 12:00 Steuerrecht, Steuerverfahrensrecht

BFH-Beschluss vom 28.11.2025 – X B 84/24: Der „Grundlagenbescheid“, der keiner war (und warum das und fundierte Kenntnis des Verfahrensrechts in der Praxis Gold wert ist)

Steuerliches Verfahrensrecht ist unbeliebt, noch unbeliebter als materielles Steuerreht. Viele Steuerberater und Steuerjuristen können der (nur vermeintlich) trockenen Materie nichts abgewinnen. Aber immer wieder entscheidet fundierte Kenntnis des Verfahrensrechts über den Ausgang der Schlacht. Der Beschluss der BFH vom 28.11.2025, X B 84/24, zeigt das wieder einmal eindringlich. Der BFH erinnert mit trockenem Understatement an einen Grundsatz, den man im Steuerprozess nie vergessen sollte: Was es nicht gibt, kann nicht binden. Quod non est in actis, non est in mundo.

Worum ging es?

Es ging im Kern um die beschränkte Anfechtungsbefugnis bei Grundlagen – und Folgebescheiden. Sedes materiae ist § 351 Abs. 2 AO: Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Absatz 10) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden. Macht man das nicht und wird der Grundlagenbescheid bestandskräftig, kann der Einkommensteuerbescheid materiell so falsch sein wie er will (abgesehen von den sehr seltenen Fällen der Nichtigkeit). Er ist daher wirksam und bleibt wirksam.

In der Sache vor dem BFH ging es um Ehegatten mit umfangreichen Immobiliengeschäften. Und es ging materiell um behauptete Verluste aus gewerblichem Grundstückshandel über mehrere Jahre.

  • Für die 2016 und 2017 hatte das Finanzamt Feststellungsbescheide erlassen und später auf 0 EUR geändert.
  • Für die Jahre 2015, 2018 und 2019 gab es keine Feststellungsbescheide.
  • Das FG entschied trotz der fehlenden Feststellungsbescheide: Alles, was „gemeinschaftlich“ erzielt wird, gehört ins Feststellungsverfahren. Das bedeutet: im Verfahren gegen den Folgebescheid, Einkommensteuerbescheid waren die Verluste leider nicht prüfbar.

Der BFH hat das kassiert – teilweise.

Der Leitsatz

Die Anfechtungsbeschränkung (Entscheidungen aus einem Grundlagenbescheid können nur dort angegriffen werden) greift nur, wenn tatsächlich ein Grundlagenbescheid existiert.

Das klingt banal. Es ist aber praktisch ein Rammbock.

Was der BFH konkret macht

  • 2015, 2018, 2019: FG-Urteil aufgehoben und zurückverwiesen. Grund: Das FG hat Bindungswirkung angenommen, obwohl es gar keinen Feststellungsbescheid gab.
    Konsequenz: Das FG muss jetzt prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege anzusetzen sind.
  • 2016, 2017: Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Warum? Für diese Jahre gab es Feststellungsbescheide (Grundlagenbescheide). Wenn die bestandskräftig sind, ist das Spiel im Folgebescheid vorbei. Wer behauptet, Einspruch sei eingelegt worden, muss das darlegen und belegen.

Praktische Hinweise: Drei Checks, die man ab sofort immer macht

1. Existenz-Check: Gibt es den Grundlagenbescheid – ja oder nein?
Nicht „müsste es geben“, nicht „wäre sinnvoll“, sondern: liegt er vor?
Wenn nein, gibt es keine Bindungswirkung und keine Anfechtungsbeschränkung. Dann ist das Thema im Folgebescheid-Verfahren grundsätzlich offen.

2. Fristen- und Nachweis-Check: Wenn es einen Grundlagenbescheid gibt, wird dort gekämpft.
Der Einspruch gegen den Folgebescheid ersetzt keinen Einspruch gegen den Grundlagenbescheid. Und: „Wir haben bestimmt Einspruch eingelegt“ ist vor Gericht wertlos ohne Nachweis. Saubere Akte, sauberer Sendebericht, sauberer Eingang. Nulla poena sine probatio.

3. Taktik-Check: Will ich überhaupt einen Feststellungsbescheid?
Manchmal ja, weil es Klarheit schafft. Manchmal nein, weil es dem Finanzamt zusätzliche Hebel gibt. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin: Solange die Festsetzungsfrist der Einkommensteuer offen ist, kann unter Umständen trotz Feststellungsverjährung noch ein Feststellungsbescheid ergehen (§ 181 Abs. 5 AO). Niemand hat gesagt, dass Verfahrensrecht einfach wäre.

Die Bedeutung der Entscheidung über den vom BFH entschiedenen Fall hinaus

Das vom BFH entschiedene Thema ist kein Immobilien-Nischenproblem. Es ist Prozessarchitektur:

  • Mitunternehmerschaften / GbR / Erbengemeinschaften: Feststellung versus. Folgebescheid – das tägliche Brot.
  • Gewerbesteuer: Messbescheid als Grundlagenbescheid.
  • Grundsteuer & Co.: Grundlagenbescheide und Folgebescheide überall.
  • Verlustfeststellungen / gesonderte Feststellungen: Wer im falschen Verfahren argumentiert, verliert Zeit, Geld und manchmal das Verfahren.
  • Achtung für Steuerberater und Steueranwälte: ein haftungsträchtiges Gebiet. Im Zweifel also immer einmal mehr Einspruch einlegen. Die Aussage, man hätte mit dem Finanzamt abgestimmt, das sei nicht notwendig gewesen, hilft ÜBERHAUPT NICHT.   

Die Quintessenz:
Die Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden für Folgebescheide ist keine Fiktion, sondern das Produkt eines tatsächlich erlassenen Bescheids. Fehlt der Bescheid, fehlt die Bindung. Und dann muss das Gericht in der Sache arbeiten – notfalls mit Schätzung.

Take-away

Die Entscheidung X B 84/24 ist ein Reminder mit Zündkraft:

  • Für Jahre mit Grundlagenbescheid: Fight there or die trying.
  • Für Jahre ohne Grundlagenbescheid: Das Finanzgericht darf sich nicht wegducken. Es muss prüfen, feststellen oder schätzen.
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Last modified: 11. Januar 2026

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