Von 16:49 Agrarrecht, Schenkungsteuer, Steuerrecht

Agrarrecht und Steuerrecht: Finanzgericht Münster entschied am 18.09.2025 (3 K 459/24): Altenteilsleistungen an den Ehegatten des Übergebers sind keine Schenkung – oder: wenn das Finanzamt „Witterung“ aufnimmt

Manchmal hat man das Gefühl, die Schenkungsteuer soll zur Ehe-Strafsteuer umfunktioniert werden. Motto: „Wenn irgendwo Geld ohne Gegenleistung fließt, muss es doch eine Schenkung sein.“ Das Finanzgericht Münster (FG)  hat dem erfreulich klar die rote Karte gezeigt.

Worum ging es?

Ein Hof wurde an die nächste Generation übergeben – nicht nur der Übergeber, sondern er und seine Ehefrau erhielten als Gesamtberechtigte (§ 428 BGB) ein Wohnrecht und ein Baraltenteil. Das Finanzamt meinte: Schenkung des Ehemanns an die Ehefrau. Das FG sagte aber: Nein.

Im Einzelnen: ein landwirtschaftlicher Betrieb wurde im Wege eines notariellen Hofübergabevertrags auf den gemeinsamen Abkömmling übertragen. Als „Altenteil“ gab es:

  • Wohnrecht am Haus
  • Baraltenteil: monatlich 11.000 EUR (zunächst bis Ende 2026), danach reduziert
  • alles nicht nur zugunsten des Übertragers, sondern auch zugunsten dessen Ehegatten, an beide als Gesamtgläubiger.

Das Finanzamt setzte dafür Schenkungsteuer an – geschätzter Erwerb rund 568.669 EUR (Wohnrecht + Baraltenteil).

Die Kernaussage des Gerichts: „Freie Verfügung“ oder es ist keine Schenkung

Für eine Schenkung im Sinne des Steuerrechts (freigebige Zuwendung) nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG reicht es nicht, dass formal ein Recht „mit drinsteht“. Entscheidend ist, ob der bedachte Ehegatte tatsächlich und rechtlich frei über das Erlangte verfügen kann. Maßstab dafür ist die Zivilrechtslage.

Und genau daran scheiterte das Finanzamt – gleich zweimal.

1. Wohnrecht: kein „Extra-Vorteil“, sondern Fortsetzung des Status quo

Das Wohnrecht diente schlicht dazu, das bislang schon immer praktizierte gemeinsame Wohnen der Eheleute fortzusetzen – also die Lebenswirklichkeit zu perpetuieren, und nicht, um Vermögen zu verschieben.

Die Ehefrau konnte über das Wohnrecht nicht frei disponieren. Kein „verkaufen“, kein „monetarisieren“, keine echte wirtschaftliche Verselbstständigung.

Übersetzung: Das Finanzamt wollte aus „Weiterwohnen wie bisher“ eine Schenkung machen. Das ist – freundlich formuliert – (un)sportlich.

2. Baraltenteil: Gesamtgläubiger auf dem Papier – aber gebunden im Innenverhältnis

Auch beim Geldanspruch stellte das Gericht auf die Realität ab:
Die Eheleute hatten eine (auch stillschweigende) Innenabrede, dass die Zahlungen vorrangig dem gemeinsamen Lebensunterhalt dienen sollten. Damit fehlte die freie Verfügbarkeit der Ehefrau.

Besonders praxisrelevant und bemerkenswert:
Das Geld ging auf ein Konto, das im Außenverhältnis allein auf die Ehefrau lief. Trotzdem sah das Gericht im Innenverhältnis eine gemeinsame Berechtigung – faktisch ein „Haushaltskonto“, über das gemeinsam disponiert wurde.

Merksatz: Kontoinhaber ist nicht automatisch Vermögensempfänger. Entscheidend ist, wer wofür darüber verfügen soll.

Das Altenteil ist kein „Paket“, das man pauschal als Schenkung stempeln darf

Das FG Münster betont außerdem: Wohnrecht und Baraltenteil sind schenkungsteuerlich getrennt zu betrachten. „Altenteil“ ist zivilrechtlich ein Bündel von Rechten – steuerlich aber kein Freifahrtschein für Pauschalbewertungen.

Warum das Urteil wichtig ist

Es ist wichtig, weil genau diese Konstellation so oder ähnlich in der Praxis ständig vorkommt:
Generationenwechsel, Wohnrecht, Versorgung, Familienfrieden.

Und weil Finanzämter bei „Gesamtgläubigerschaft + Geld“ gerne reflexartig „Schenkung“ rufen. Das Urteil liefert eine saubere Verteidigungslinie.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das FG sieht die BFH-Grundsätze als geklärt an und wendet sie „nur“ an.

Praxis-Checkliste: So wird aus Versorgung keine (ungewollte) Schenkungsteuer

1. Innenabrede dokumentieren.
Kurz und klar: Zahlungen dienen dem gemeinsamen Lebensunterhalt / der gemeinsamen Lebensführung.

2. Keine „Vermögensaufbau-Klauseln“ für einen Ehegatten, wenn keine Schenkung gewollt ist.
Wer ausdrücklich „freie Verfügung“ und „eigene Altersvorsorge“ schreibt, liefert dem Finanzamt die Munition frei Haus.

3. Konto-Handling konsistent halten.
Wenn es faktisch ein gemeinsames Haushaltskonto ist: gemeinsame Disposition, gemeinsame Entscheidungen, keine einseitigen „Sparpläne nur für einen“.

4. Wohnrecht richtig einordnen.
Wohnrecht als Fortführung der gemeinsamen Lebensgemeinschaft ist kein „Extra-Geschenk“, sondern Lebenswirklichkeit.

5. Altenteil-Positionen getrennt denken.
Wohnrecht ≠ Barzahlung. Steuerlich wird getrennt geprüft – und getrennt angegriffen.

6. Beweisvorsorge:
Wer später streitet, gewinnt mit Kontoauszügen, Darstellung der üblichen Haushaltsführung und nachvollziehbarem Lebenszuschnitt.

7. Grundsatz: „Substanz vor Formalismus“.
Nemo plus iuris… – das Steuerrecht bekommt nicht mehr, als zivilrechtlich und tatsächlich „frei“ angekommen ist.

Fazit

Das FG Münster stoppt einen typischen Versuch der Finanzbehörden, den „steuerlichen Saugrüssel“ an familiäre Versorgungsvorgänge anzusetzen und in die Schenkungsteuer zu ziehen.

Wer Hofübergaben, Altenteile oder Wohnrechte gestaltet, sollte das Urteil als Argumentationsanker parat haben – und die Gestaltung so sauber aufsetzen, dass das Finanzamt gar nicht erst „kreativ“ wird.

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Last modified: 21. Januar 2026

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