Von 12:17 Staat und Politik

Das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig am 05.02.2026 zu „Nius“ und Daniel Günther: wenn Politik auf Recht trifft. Ein bemerkenswerter Beschluss

Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 05.02.2026 – 6 B 2/26 weist den Eilantrag der Betreiberin des Portals „Nius“ ab. Kernthese des Gerichts: Die beanstandeten Aussagen des Ministerpräsidenten in „Markus Lanz“ (07.01.2026) seien nicht dem Land zurechenbar, weil Günther dort als Parteipolitiker gesprochen habe. Damit fehle es bereits am hoheitlichen Eingriff; Unterlassung und (vorläufiger) Widerruf scheitern.

Die entscheidende Weiche: „Talkshow = grundsätzlich nicht amtlich“ – stimmt das?

Das Gericht formuliert sinngemäß: In Zweifelsfällen sei bei Talkshows regelmäßig von nicht-amtlicher Einordnung auszugehen. Das ist als Quasi-Regel problematisch, zumal dann, wenn man den Beginn und den Verlauf der Show in den Blick nimmt.

Das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot wird nicht dadurch obsolet, dass der Kommunikationskanal „Talkshow“ heißt. Entscheidend ist die konkrete Inanspruchnahme von Amtsautorität. Der Maßstab „mündiger, verständiger Bürger“ kann gerade in TV-Formaten zu einem anderen Ergebnis führen: Ein Ministerpräsident sitzt dort selten als Privatmann mit Meinung oder als Parteipolitiker, sondern als Staatsrepräsentant mit Macht- und Ressourcenhintergrund. Das gilt umso mehr, wenn er, wie hier, als solcher vorgestellt wird und das auch selbst noch herausstellt.

Das Gericht erkennt zwar die „Verquickung der Rollen“, zieht daraus aber eine Schutzlogik zugunsten des Amtsträgers („sonst Benachteiligung im Meinungskampf“).
Hier liegt die Angriffsfläche: Chancengleichheit der Parteien ist wichtig – aber sie rechtfertigt nicht, dass staatliche Autorität im Zweifel mitläuft, ohne rechtliche Bindung.

Die weitere Angriffsfläche liegt hier darin, dass Günther nicht im Meinungskampf mit anwesenden Gästen der Show war, sondern sich über ein Portal geäußert hat, das in der Show nicht vertreten war,

„Objektiver Empfängerhorizont“ als Normativmaßstab – und dann ohne echte Tatsachenprüfung?

Das Gericht weist den Hinweis auf Reaktionen in Kommentarspalten u.Ä. zurück: Es gehe nicht um empirische Verkehrsauffassung, sondern um normativ geleitete Wertung. Das stimmt im Grundsatz.

Aber: wenn man streng normativ argumentiert, muss die Tatsachengrundlage (Einladung, Organisation, Ressourcen, Vorfeldkommunikation, Abstimmung mit der Staatskanzlei) umso sauberer stehen. Genau hier setzt Brodkorb in seinem Beitrag in Cicero am 08.02.2026 (https://www.cicero.de/innenpolitik/daniel-gunther-gegen-nius-dieses-urteil-offnet-dem-missbrauch-der-amtsmacht-tur-und-tor) abgerufen am 09.02.2026 um 11:38 Uhr, an: Er wirft dem Gericht vor, zu wenig Sachverhalt aufgeklärt zu haben, stattdessen nur Textbausteine reproduziert zu haben.  

Praktisch bedeutet das: Zurechnung ist eine Mischfrage aus Tatsachen und Bewertung. Wer die Tatsachen dünn lässt, läuft Gefahr, die Bewertung „im luftleeren Raum“ zu treffen.

Die „Ich bin Ministerpräsident“-Passage: zu elegant wegsubsumiert?

Günther hat in der Sendung gesagt: „Ich bin nicht als Bürger hier, sondern … Ministerpräsident“. Das Gericht begrenzt diese Aussage aber auf den außenpolitischen Themenblock und leitet daraus keine durchgehende Amtsbezogenheit der Äußerungen von Günther ab.

Auch wenn man keine „durchgehende Amtlichkeit“ annimmt, bleibt die Frage:
Ergibt sich aus dieser Aussage von Günther nicht eine Prägekraft für die nachfolgenden Aussagen? Gerade im Fernsehen kann ein solches Statement die gesamte Rezeption färben („Er spricht als Ministerpräsident“). Das Gericht trennt dagegen sehr fein („kontextsensitive Selbstbezeichnung“). Feinheit ist juristisch elegant – kann aber lebensfremd wirken, wenn das Publikum den Rollenwechsel nicht im Minutentakt mitvollzieht und auch keinen Anlass ´hat, das zu tun.

Und das gilt erst recht, wenn der Moderator Markus Lanz seinen Gast Daniel Günther gleich zu Beginn der Show ausdrückklich als Minsterpräsidenten des Landes Schlewsig-Hostlein vorstellt (00:48 der Show https://www.zdf.de/play/talk/markus-lanz-114/markus-lanz-vom-7-januar-2026-100    abgerufen am 09.02.2026 um 11:55 Uhr).

Aus dem ersten Semester erinnert sich der Jurist an die Auslegung nach dem “objektiven Empfängehorizont”. Der objektive Empfängerhorizont ist einer der wichtigsten Grundsätze im deutschen Zivilrecht (§§ 133, 157 BGB). Er regelt, wie Willenserklärungen (z. B. Angebot und Annahme bei Verträgen, Kündigungen etc.) zu verstehen sind, wenn es zum Streit über deren Bedeutung kommt.

Einfach gesagt: Es zählt nicht das, was der Absender erkären wollte, sondern das, was ein vernünftiger Dritter in der Situation des Empfängers verstanden hätte.

„Einblendungen, Anmoderation, Einladung, Dienstwagen“ – alles irrelevant?

Das Gericht behandelt mehrere Indizien als nicht zurechnungsbegründend: ZDF-Einblendungen, Anmoderation, Dienstwagen, Personenschutz, Einladung über die Staatskanzlei.

Dogmatisch ist das nicht abwegig. Aber die Summe aller Inidzien kann zu einer anderen Sicht führen:

  • Die Einladung über die Staatskanzlei ist ein klassisches Indiz für amtliche Einbindung.
  • Der Personenschutz / Dienstwagen: er ist für sich genommen neutral; im Verbund mit Einladung und offizieller Rolle ist das aber ein Mosaikstein.
  • die Darstellung durch den Sender und durch Günter selbst („Ministerpräsident“) verstärkt die Amtsautorität.

Brod­korb pointiert in seinem Beitrag für CICERO genau diesen Punkt: Es seien keine „schwierigen Recherchen“, ob die Einladung an das Büro des Ministerpräsidenten ging, wie die Rolle festgelegt war.

Das Gericht entscheidet die Zurechnung in erheblichem Umfang über Negativindizien („kein Hinweis auf Amt“, „keine Staatssymbole“, „keine amtliche Publikation“), statt positiv zu prüfen, ob hier faktisch Amtsautorität mittransportiert wurde. Das aber hätte nahe gelegen, zumal Günter selbst sagt, er sei als Ministerpräsident bei Lanz.

Der Satz „Feinde der Demokratie“ und „vollkommen faktenfrei“: Sachlichkeit, Tatsachenkern, Schmähpotenzial

Weil das VG die Aussagen schon nicht als hoheitlich zurechnet, prüft es die Neutralität/Sachlichkeit der Aussagen von Günther materiell nicht aus.
Das ist prozessual konsequent – aber strategisch riskant: Das Beschwerdegericht (OVG) könnte bei anderer Zurechnung plötzlich mitten in einer Äußerungsrechtsprüfung stehen, die das VG gar nicht entfaltet hat.

Günthers Aussagen sind nicht trivial:

  • „… Feinde der Demokratie“ ist eine harte politische Zuschreibung mit Ausgrenzungseffekt.
  • „… in der Regel nichts drin … vollkommen faktenfrei“ behauptet faktisch eine generelle Unwahrheit bzw. fehlende Tatsachengrundlage.

Wenn ein Amtsträger so spricht, stellt sich zwangsläufig die Frage nach Tatsachenkern, Verhältnismäßigkeit, Kontext und der Grenze zur unzulässigen Herabsetzung. Dass das VG diese Ebene gar nicht erreicht, macht den Beschluss anfällig, falls die Zurechnung in der Beschwerde anders bewertet wird.

Fazit: Realitätsrisiko

Der Beschluss lebt von einer zentralen Prämisse: Talkshow = politischer Wettbewerb = keine Amtlichkeit, solange kein „spezifischer“ Amtsbezug gesetzt wird.
Das ist als Linie klar – aber möglicherweise über das Ziel hinaus für eine Wirklichkeit, in der Amtsautorität nicht erst mit Wappen und Pressemitteilung beginnt, sondern schon mit der schlichten Tatsache, dass ein Ministerpräsident spricht, der als solcher vorgestellt wird und dies auch selbst betont. Ich erinnere an das 1. Semester: die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont.

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Last modified: 9. Februar 2026

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