Von 18:26 Steuerrecht

Vom Schreibtisch des Ministeriums in den Beruf des Rechtsanwalts – Pleiten, Pech und Pannen; eine Steuergeschichte zum Schmunzeln

Urteil des FG Berlin-Brandenburg, vom 5. Juni 2025 – 9 K 9119/23, DStRE 2026, 385

Es gibt Lebensläufe, die einer gewissen inneren Logik folgen. Und dann gibt es den Werdegang unseres heutigen Protagonisten – nennen wir ihn schlicht den „Ministerialrat a.D.“ – der, wenn man ihn etwas genauer unter die Lupe nimmt, eine bemerkenswert zirkuläre Karriere vorzuweisen hat: jahrelang im Ministerium tätig, die Gesetze anderer Menschen gestaltend, ordnend, reglementierend – und nun, im zweiten Berufsleben als Rechtsanwalt, eben von eben diesem Regelwerk eingefangen wie eine Mücke im Bernstein.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat am 5. Juni 2025 entschieden. Die Klage wurde abgewiesen. Die Kosten trägt der Kläger. Man möchte fast sagen: natürlich.

Den Ministerialrat a.D. jetzt aber allein deswegen eine Querulanten nennen zu wollen, weil er gegen die Entscheidung des Finanzgerichts eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, ginge dann aber doch zu weit.

Der Sachverhalt, kurz und schonungslos

Unser Ministerialrat a.D., einst am langen Hebel der Regulierungsgewalt – hatte sich nach dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst als Rechtsanwalt niedergelassen und brav Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG erklärt. So weit, so respektabel. Das Problem: Das Finanzamt und in der Folge das Gericht kamen zu der etwas ernüchternden Feststellung, dass den erklärten Verlusten eine ernsthafte Gewinnerzielungsabsicht nicht zugrunde lag.

Mit anderen Worten: Was der Herr Ministerialrat a.D. für die Ausübung eines freien Berufs hielt, klassifizierte das Gericht als das, was Steuerrechtler mit dem wunderschönen Wort „Liebhaberei” belegen. Nicht Leistung, nicht Leidenschaft, nicht Liberalberuf – sondern Liebhaberei. Eine Art steuerrechtliches Handauflegen, das die ganze Angelegenheit aus der Welt wirtschaftlicher Ernsthaftigkeit in die Sphäre des sympathischen Steckenpferds befördert.

Man stelle sich vor, wie diese Einschätzung bei dem Herrn Ministerialrat a.D. angekommen sein mag – einem Mann, der einst womöglich selbst an den Normen mitgeschrieben hat, die heute seinen Nebenerwerb als Hobby abqualifizieren.

Der doppelte Boden: Wenn der Regelsetzer zum Regelopfer wird

Es gehört zu den kleinen Freuden des Rechtslebens, dass ausgerechnet jene, die jahrelang im Maschinenraum des Staates gesessen haben – die vielleicht sogar wussten, wie Steuerrecht entsteht, wie Finanzämter ticken, wie Einsprüche formuliert werden müssen – nicht automatisch gefeit sind vor den Fallstricken eben dieses Rechts. Im Gegenteil: Die Fallhöhe ist bei jemandem mit ministeriellem Hintergrund deutlich größer. Schließlich kann man sich nicht darauf berufen, man habe von alledem nichts gewusst.

Und doch: Hier sitzt ein Mann vor dem 9. Senat des FG Berlin-Brandenburg, der dem Gericht erklären muss, dass er als Rechtsanwalt sehr wohl mit Gewinnerzielungsabsicht tätig gewesen sei – und der dabei offenbar nicht restlos zu überzeugen wusste.

Man möchte fragen: Wie viele Referate im Ministerium befassten sich mit genau dieser Frage? Wie viele Erlasse wurden zu § 15 EStG, zu Liebhaberei, zu Gewinnprognosen unterzeichnet? Aber natürlich – das ist eine andere Abteilung. Buchstäblich.

Fazit: Die Rückkehr des Bumerangs

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit diesem Urteil keine rechtsrevolutionäre Entscheidung getroffen. Gewinnerzielungsabsicht ist ein altes Schlachtfeld, und die Liebhaberei-Rechtsprechung hat schon viele beherzte Unternehmer und weniger beherzte Hobbyisten heimgesucht. Was diesen Fall besonders würzt, ist allein der Umstand, wer hier klagt.

Denn wenn ein ehemaliger Ministerialbeamter des Bundes – jemand, der den Staat von innen kennt wie seine Westentasche – am Ende vom 9. Senat eines Finanzgerichts belehrt wird, dass seine anwaltliche Tätigkeit steuerrechtlich eher einem Freizeitvergnügen gleicht als einem ernsthaften Broterwerb, dann hat das eine gewisse poetische Gerechtigkeit.

Der Staat hat gegeben. Der Staat hat genommen. Diesmal: die steuerliche Anerkennung.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Wie es sich gehört.

Aber warten wir erst einmal ab. Der Herr Ministerialrat a.D. hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt Der BFH führt das Verfahren unter dem Az. VIII B 57/25.

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Last modified: 24. April 2026

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