Kennen Sie das auch?
Es ist angesichts der hohen Scheidungsrate und Midlife crisis (war das alles?) nicht selten: zweite (oder dritte oder vierte) Ehe, beide über 50, beide schon (mindestens) einmal verheiratet, beide mit eigenem Häuschen, eigener Rente, eigenem „Sparbuch“ und eigenen Kindern. Man kennt sich, man liebt sich, und man ist sich vor allem in einem Punkt für den Fall der Eheschließung schnell einig: „Lass uns einfach alles so lassen, wie es ist.“ Das leuchtet auch ein. “Patchwork” wirbelt ohne Regelung einiges durcheinander und führt dazu, dass Vermögen in Hände gerät, in die es niemals galngen sollte. Alles, trotz Ehe, so lassen, wie es vorher war: klingt entspannt. Ist rechtlich aber ein eigenes kleines Abenteuer – und genau deshalb lohnt sich ein Ehevertrag gerade in dieser Konstellation ganz besonders.
Denn ohne Vertrag (zwingend notariell zu beurkunden) gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, und im Scheidungsfall darf dann munter ausgerechnet werden, was jeder seit der Hochzeit an Vermögen dazugewonnen hat – inklusive der Wertsteigerung von Haus, Depot oder Firmenanteil. Wer eigentlich nur „alles beim Alten belassen“ wollte, findet sich ohne Ehevertrag in einer misslichen und teuren Zugewinnberechnung wieder, die er oder sie nie gewollt hat. Und die umso mehr schmerzt, wenn die Liebe erloschen ist.
„Wir wollen nur, dass alles bleibt, wie es war“
Genau dieser Wunsch ist bei Ehen im zweiten Anlauf jenseits der 50 der Klassiker – und er ist auch rechtlich gut vertretbar. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs prüft Eheverträge zwar streng auf Sittenwidrigkeit, doch dabei kommt es entscheidend auf den gelebten und geplanten Ehetyp an. Bei einer späten zweiten Ehe ohne Kinderwunsch, in der beide Partner wirtschaftlich selbständig in die Beziehung gehen, ist ein Ausschluss von Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und weiten Teilen des nachehelichen Unterhalts deutlich unproblematischer als etwa bei jungen Paaren mit Familienplanung, bei denen auch heute nicht selten eine Karriere “geopfert” wird.
Der Grund: Die berühmte Kernbereichslehre des BGH schützt vor allem die Scheidungsfolgen, die typischerweise durch ehebedingte Nachteile entstehen – also durch Kinderbetreuung, Berufsverzicht oder Haushaltsführung zugunsten der Familie. Wo all das von vornherein nicht geplant ist, weil keine Kinder mehr gewünscht sind und beide Partner ohnehin berufstätig und wirtschaftlich abgesichert bleiben, fällt die Rechtfertigung für weitreichende vertragliche Abweichungen deutlich leichter.
Die Ehe ist kein Altersheim mit Ringtausch
Und damit zur Spitze, die in diesem Zusammenhang einfach sein muss: Eine Ehe ist keine Versorgungseinrichtung. Wer mit über 50 zum zweiten (oder wiederholten) Mal heiratet, tut das in aller Regel aus Liebe (hoffentlich!) , Gesellschaft und gemeinsamer Lebensfreude – nicht, um sich beim wirtschaftlich stärkeren Partner eine Art betriebliche Altersvorsorge mit Trauschein zu sichern. Scheitert eine solche später geschlossene Ehe wieder, gibt es keinen Naturgesetz-Anspruch darauf, dass der wirtschaftlich schwächere Ehegatte bis ans Lebensende in gewohntem Deluxe-Standard weiterversorgt wird, nur weil man eine Zeit lang zusammen war.
Das gilt umso mehr, wenn keiner der Partner Kinder in die Ehe mitbringt oder während der Ehe erwartet: Es fehlt schlicht an den typischen ehebedingten Nachteilen, die das gesetzliche Scheidungsfolgenrecht eigentlich ausgleichen soll. Wer beruflich nie kürzertreten musste, oder wer seinen Beruf aufgegeben hat, weil er irrtümlich meinte, nur der Tode beende die Ehe, der hat rechtlich betrachtet wenig Anspruch darauf, dass der Ehevertrag am Ende doch wie eine Lebensversicherung fürs Portemonnaie wirkt.
Der BGH und die Unternehmerehe von 2025
Wie ernst der BGH diesen Gedanken mittlerweile nimmt, zeigt eine aktuelle Entscheidung aus dem Mai 2025. Verhandelt wurde ein Ehevertrag mit umfassenden Unterhaltsmodifikationen, Gütertrennung sowie gegenseitigem Erb- und Pflichtteilsverzicht im Rahmen einer sogenannten Unternehmerehe. Der BGH sah hier schon auf der ersten Prüfungsstufe keine objektive Sittenwidrigkeit – die Gesamtwürdigung musste er gar nicht erst bemühen, weil es bereits an einer subjektiven Benachteiligung fehlte.
Bemerkenswert ist der Vergleich zu einem älteren, deutlich strengeren Fall aus dem Jahr 2017, in dem der BGH einen vergleichbaren Vertrag für sittenwidrig erklärt hatte. Der entscheidende Unterschied lag dabei weniger im Vertragsinhalt als im Beurkundungsverfahren: 2017 hatte die Ehefrau keinerlei Entwurf zur vorherigen Durchsicht erhalten und beim Notartermin saß zudem das erst wenige Wochen alte gemeinsame Kind mit im Raum – von einer entspannten, ausgeglichenen Verhandlungssituation konnte da keine Rede sein. In der Entscheidung von 2025 war das Verfahren dagegen sauber und fair gestaltet, beide Seiten hatten ausreichend Zeit und Einblick.
Die Botschaft für die notarielle und anwaltliche Praxis ist damit klar: Ein wirtschaftlich einseitiger Vertrag ist per se nicht verwerflich – solange er zum gelebten Ehetyp passt und das Zustandekommen fair und transparent abläuft. Wer seinen Betrieb, sein Vermögen oder seine Altersvorsorge aus einer ersten Ehe absichern will, darf das auch in einer zweiten Ehe nach 50 tun, ohne automatisch mit Sittenwidrigkeit rechnen zu müssen. Das giltb erst recht, wenn beide mit genau dieser Vorstellung zum Notar kommen.
Fazit für die Praxis
Wer mit über 50 zum zweiten Mal heiratet und einfach „alles beim Alten“ belassen möchte, liegt mit einem klaren Ehevertrag goldrichtig – rechtlich sauberer geht es kaum. Wichtig ist dabei vor allem eines: ein faires, gut dokumentiertes Beurkundungsverfahren und ehrlicher Aufklärung über die Folgen. Und dazu gehört es auch, die Erklärungen der Ehegatten zu ihren Motiven, dass alles so bleiben soll wie es ist, in die Urkunde aufzunehmen. Schließlich kann es bei späterer Scheidung gut sein, dass das Erinngerungsvermögen des vermeintlich benachteiligten Ehegatten schlecht ausgeprägt ist. Dann hilt die Urkunde im Kampf gegen das Vergessen.
Dann bleibt am Ende genau das übrig, was beide (damals) wollten: eine Ehe aus Zuneigung – und kein nachträglich erstrittenes Versorgungswerk für den Fall, dass die Liebe doch nicht für immer hält (oder der eine vielleicht doch nur wegen des Geldes des anderen geheiratet hat).
Last modified: 22. August 2026