Reden ist Silber, Schweigen ist Gold – zur strafrechtlich sanktionierten Verschwiegenheitsverpflichtung der beratenden Berufe

Samstag, 11. Mai 2019 10:56

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91007 Linus fliege orange_1Reden ist selber, Schweigen ist Gold.“ Diese Maxime haben nach unseren praktischen Erfahrungen leider nicht alle Angehörigen der rechts-und steuerberatenden Berufe verinnerlicht. Dabei ist die Pflicht zur Verschwiegenheit ein hohes Gut. Es ist daher nach meinen Erfahrungen immer sehr erstaunlich, wie wenig Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer diese eigentlich selbstverständliche Pflicht beachten. So wird ungeniert in öffentlichen Verkehrsmitteln wie der Deutschen Bahn Vertrauliches so laut (und penetrant) über das Mobiltelefon kommuniziert, dass der gesamte Großraumwagen mithören kann.

In einem von uns betreuten Steuerstrafverfahren haben wir vor kurzem mit Erstaunen den Aktenvermerk eines Fahndungsprüfers zu der Mandatsniederlegung eines Steuerberaters gelesen. In dem Aktenvermerk hält der Fahndungsprüfer fest, dass der Steuerberater, der in der Zwischenzeit das Mandat niedergelegt hatte, dem Fahndungsprüfer am Telefon erklärt hatte, er fühle sich von seinem Mandanten belogen, der Mandant habe ihn über bestimmte Tatsachen ganz offensichtlich falsch informiert. Dem aus dem Aktenvermerk ersichtlichen Steuerberater, gegen den nicht etwa als Täter oder Teilnehmer einer Straftat ermittelt wurde, war im Eifer des Gefechts ganz offensichtlich entfallen, dass er sich zu diesen Äußerungen gar nicht hätte hinreißen lassen dürfen. Hier liegt ein klarer Verstoß gegen die berufsrechtlich und strafrechtlich sanktionierte Pflicht zur Verschwiegenheit vor.

Ebenso unfassbar ist es, wenn Berufskollegen ihnen “ lustig“ erscheinende Anekdoten aus ihrem Berufsalltag unter voller Nennung der Namen der Mandanten erzählen. Die Verschwiegenheit ist ein hohes Gut. Berater haben die Pflicht, die Interessen ihrer Mandanten zu wahren und zu vertreten. Dazu gehört es auch, die Pflicht zur Verschwiegenheit einzuhalten. Schließlich gilt auch hier die alte Beraterweisheit: „rausgeredet hat sich noch niemand, reingeredet haben sich schon viele.
ws

Zugewinnausgleich ist immer erbschaft – und schenkungsteuerfrei – Urteil des FG Köln vom 18.01.2018 – 7 K 513/16

Samstag, 11. Mai 2019 10:45

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91007 Linus fliege orange_1Der Zugewinnausgleich ist stets erbschaft-und schenkungsteuer frei. Das ist die Kernaussage von § 7 ErbStG. Das gilt aber nur, wenn der Zugewinn tatsächlich ausgeglichen. Zuwendungen des einen Ehegatten an den anderen Ehegatten während einer laufenden Ehe, für die der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt und in der damit im Falle der Beendigung der Ehe unter Lebenden oder durch Tod eines der Ehegatten oder des Wechsels des Güterstandes der Zugewinn auszugleichen ist, sind nicht nach § 7 ErbStG steuerfrei. Denn diese Zahlungen dienen ja nicht dem Ausgleich des Zugewinns. Unter bestimmten Voraussetzungen sind aber Schenkungen während der Ehe auf einen späteren Anspruch eines Ehegatten auf Zugewinnausgleich anzurechnen. Damit reduziert sich der spätere Zugewinnausgleich. Ohne besondere zusätzliche Regelung wäre Steuerpflichtigen damit ein Teil der Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs genommen. Daher ordnet § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG an, dass die Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit entfällt, wenn unentgeltliche Zuwendungen bei der Berechnung des steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden.

In dem Verfahren vor dem Finanzgericht 7 K 513/16 lag die Besonderheit darin, dass ein Ehegatte seinem Ehepartner während der Ehe in Summe mehr geschenkt hatte als dieser Ehepartner als Zugewinnausgleich später beanspruchen durfte. In diesem Fall vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass ein Zugewinnausgleich nicht mehr bestünde, und dass folglich auch die Schenkungsteuer auf die Zuwendungen während der Ehezeit nicht rückwirkend nach § 29 ErbStG erlöschen würde. Vereinfacht gesagt wandte der Ehepartner A dem Ehepartner B 1,0 Mio, EUR während der Ehe zu. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich des Ehepartners B betrug später aber nur 0,8 Mio. EUR. Nach Anrechnung der bereits geschenkten 1,0 Mio. EUR verblieb kein Anspruch auf Zugewinnausgleich mehr. Daher sollten auch, so jedenfalls die Finanzverwaltung, die 0,8 Mio. EUR nicht steuerfrei sein. In der Konsequenz würde es in dem Beispielsfall bei der bereits in der Vergangenheit erfolgten Besteuerung der 1,0 Mio. EUR bleiben. Die Kläger dagegen vertraten die Auffassung, dass in Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs, in dem vereinfachten Beispielsfall also in Höhe von 0,8 Mio. EUR, die Schenkungssteuer rückwirkend nach § 29 ErbStG entfallen müsse. Eine andere Lösung sei widersinnig und ungerecht.

Das Finanzgericht Köln folgte in seiner Entscheidung vom 18.01.2018 zu Az. 7 K 513/16 der Auffassung der Kläger und stellte die während der Ehe erfolgten Zuwendungen insoweit steuerfrei, als der beschenkte Ehepartner auch später einen Zugewinnausgleichsanspruch vor Anrechnung der Zuwendungen während der Ehehatte. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, das Finanzgericht in Köln hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
ws

 

random coil berät mittelständischen Unternehmer bei Neustrukturierung der Unternehmensgruppe

Freitag, 10. Mai 2019 19:35

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91007 Linus fliege orange_1Professor Sturm hat für random coil den Auftrag erhalten, eine mittelständische Unternehmensgruppe aus Ostwestfalen-Lippe neu zu strukturieren. er bezeichnet den Auftrag als spannend, es sind eine Menge Querschnittthemen zu bearbeiten, wobei auch das Steuerrecht immer mit zu berücksichtigen ist.
ws

random coil in Rechtsstreit über Gewerbemietvertrag für Mandanten erfolgreich

Freitag, 10. Mai 2019 19:32

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91007 Linus fliege orange_1Prof. Sturm ist es gelungen, zu 100 % Forderungen einer Mandanten aus einem Gewerbemietvertrag durchzusetzen und vor dem zuständigen Landgericht ein obsiegendes Urteil im sechsstelligen Bereich zu erhalten. Streitig war unter anderem die Kündigungsfrist. Während die Gegenseite die Auffassung vertrat, die Kündigungsfrist habe nur sechs Monate betragen, konnte sich Sturm mit seiner Auffassung, dass die Kündigungsfrist zwei Jahre lang war, durchsetzen. Außergerichtliche Vergleichsbemühungen waren gescheitert. Das Angebot der Gegenseite lag viel zu deutlich unter den Vorstellungen der Mandantin von Sturm. Nach Erlass des Urteils steht fest, dass es für die Gegenseite besser gewesen wäre, sich zu den angebotenen Bedingungen zu vergleichen.
ws

Die Höfeordnung, die Wirtschaftsfähigkeit und der verwaiste Hof

Freitag, 10. Mai 2019 19:28

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91007 Linus fliege orange_1Die Höfeordnung, die nur in bestimmten Teilen der Bundesrepublik gilt, enthält Sonderregeln zur Vererbung von Höfen. Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, und die einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000,00 € aufweist. der Zweck der Höfeordnung besteht darin, einer Zersplitterung des Hofes entgegenzuwirken, indem der Hof nicht auf eine Mehrheit von Erben, sondern immer nur auf eine Person, den Hoferben oder die Hoferbin, übergehen darf. für den Hoferben hat die Höfeordnung den Vorteil, dass die weichenden Erben nicht etwa nach dem Wert des Hofes, sondern zu einem deutlich geringeren Betrag abgefunden werden müssen. Der Gesetzgeber hat hier ganz klar den Erhalt des Hofes in seiner Gesamtheit den Vorrang gegeben vor einem gerechten Erbrecht.

Das Höferecht hat aber einige Pferdefüße.  Hoferbe kann grundsätzlich nur werden, wer wirtschaftsfähig ist. Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften (§ 6 Abs. 7 HöfeO). Die Wirtschaftsfähigkeit ist immer in jedem Einzelfall zu prüfen. Eine landwirtschaftliche Ausbildung begründet die Vermutung der Wirtschaftsfähigkeit. Voraussetzung für die Wirtschaftsfähigkeit ist eine solche Ausbildung aber nicht. Grundsätzlich gilt: Wer nicht wirtschaftsfähig ist, kann nicht Hoferbe werden. Von diesem Grundsatz gibt es aber zwei wichtige Ausnahmen: die Wirtschaftsunfähigkeit steht der Einsetzung eines Abkömmlings als Hoferbe nicht entgegen, wenn keiner der Abkömmlinge wirtschaftsfähig ist (§ 7 Abs. 1 der HöfeO). Bei der weiteren Ausnahme steht die Wirtschaftsunfähigkeit der Einsetzung eines Hoferben dann nicht entgegen, wenn der Hof anderenfalls „verwaist“, wenn es also gar keinen wirtschaftsfähigen Nachfolger gäbe (§ 10 HöfeO). Dieser zugegebenermaßen seltene Fall tritt ein, wenn kein gesetzlicher Hoferbe im Sinne von § 5 der HöfeO vorhanden ist.
ws

BFH vom 10.01.2019: attac ist nicht gemeinnützig

Freitag, 10. Mai 2019 19:16

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91007 Linus fliege orange_1Mit Urteil vom 10.1.2019, V R 60/17, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass attac nicht gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts ist. In der Pressemitteilung des obersten deutschen Gerichts in Steuersachen heißt es:
„1. Wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck i.S. von § 52 AO. Eine gemeinnützige Körperschaft darf sich in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient.

2. Bei der Förderung der Volksbildung i.S. von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO hat sich die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken.

3. Politische Bildung vollzieht sich in geistiger Offenheit. Sie ist nicht förderbar, wenn sie eingesetzt wird, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen.

4. Bei der Prüfung der Ausschließlichkeit der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweckverfolgung und der tatsächlichen Geschäftsführung nach §§ 56, 63 AO kann zwischen der Körperschaft als „Träger“ eines „Netzwerks“ und den Tätigkeiten des unter dem gleichen Namen auftretenden „Netzwerks“ zu unterscheiden sein. Dabei sind alle Umstände einschließlich des Internetauftritts der Körperschaft zu berücksichtigen.“

attac ist der Überzeugung, dass die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen, die Förderung von Selbstbestimmung und Demokratie und der Schutz der Umwelt die vorrangigen Ziele von Politik und Wirtschaft sein sollten. Attac ist die Abkürzung für den französischen Ausdruck „Vereinigung zur Besteuerung von Finanztransaktionen im Interesse der BürgerInnen“ (association pour une taxation des transactions financières pour l‘aide aux citoyens). Nach eigenen Angaben auf Ihrer Internetseite befasst attac sich mittlerweilemit der gesamten Bandbreite der Probleme neoliberale Globalisierung und versteht sich als Bildungsbewegung mit Aktionscharakter und Expertise.

Das Schicksal von attac, die Gemeinnützigkeit zu verlieren, wird dagegen die deutsche Umwelthilfe wohl nicht erteilen. Denn sie kann sich darauf berufen,wegen der Förderung des Umweltschutzes gemeinnützige Zwecke zu verfolgen (§ 52 Nr. 7 AO).
ws

random coil begleitet innovatives start-up in OWL

Freitag, 10. Mai 2019 19:02

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91007 Linus fliege orange_1random coil berät in OWL ein startup aus dem Bereich der Digitalisierung.
Prof. Sturm hat für random coil den Auftrag erhalten, in OWL ein startup aus dem Bereich der Digitalisierung zivil- und gesellschaftsrechtlich unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte (dies gemeinsam mit dem Steuerberater) zu begleiten und zu beraten. Die innovativen Gründer blicken zuversichtlich und hoffnungsfroh in die Zukunft.
ws

Der Bundesfinanzhof hat am 07.06.2018 entschieden: Beiträge eines Arbeitgebers für eine Versicherung zugunsten des Arbeitnehmers sind Sachbezug

Donnerstag, 13. September 2018 14:10

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Am 07.06.2018 (VI R 13/16) hat der Bundesfinanzhof – nur auf den ersten Blick überraschend – entschieden, dass von dem Arbeitgeber an eine Versicherung zugunsten eines Arbeitnehmers gezahlte Beiträge für eine Zusatzversicherung in der Krankenkasse kein Barlohn, sondern Sachlohn ist. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil Sachlohn bis 44,00 EUR je Monat steuerfrei ist (§ 8 Abs. 2 Satz 11). Der Bundesfinanzhof hält damit gegen die Finanzverwaltung weiter an der schon bisher von ihm vertretenen Auffassung fest und stärkt so die Rechte der Steuerpflichtigen und erweitert die Gestaltungsmöglichkeiten in Arbeitsverträgen.
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random coil führt umsatzsteuerrechtliches Klagevefahren vor dem Finanzgericht Münster

Mittwoch, 12. September 2018 19:16

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91007 Linus fliege orange_1random coil hat den Auftrag erhalten, ein Klageverfahren auf dem Gebiet der Umsatzsteuer vor dem Finanzgericht in Münster zu führen. In der Sache geht es um die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Verkaufs von Tieren. Nach Auffassung der Klägerin waren an den Umsätzen drei Unternehmer beteiligt. Die Warenbewegung erfolgt direkt vom ersten Lieferanten an den letzten Abnehmer. Nach Auffassung der Klägerin liegt ein Reihengeschäft vor. Der Lieferant habe an die Klägerin geliefert, diese dann an den Abnehmer. Die Lieferanten sind zum Teil pauschal versteuernde Landwirte, die die Umsatzsteuer nicht abführen mussten. Die Klägerin zu die 10,7% Umsatzsteuer als Vorsteuer ab, berechnete den Abnehmern aber nur 7% Umsatzsteuer.  Die Finanzverwaltung dagegen behauptet das Vorliegen von Steuerhinterziehung. Die Klägerin sei nur zum Schein Teil der Lieferkette gewesen. Tatsächlich habe die Klägerin nur als Abrechnungstelle zwischen Lieferant und Abnehmer gehandelt. Das Finanzamt hat den Vorsteuerabzug gestrichen. Die Klägerin schulde aber die den Abnehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nach § 14c UStG. Die Klägerin wehrt sich gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung. Sie verweist u.a. auf die langjährige, von den Finanzbehörden geduldete Praxis.
ws

beA – das besondere elektronische Anwaltspostfach – ein erster Bericht aus der Praxis

Mittwoch, 12. September 2018 19:13

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91007 Linus fliege orange_1Das liebevoll beA genannte besondere elektronische Anwaltspostfach ist seit kurzem in Betrieb. Die Benutzeroberfläche sieht intuitiv aus, sie ist es aber nicht. Insgesamt ist die Oberfläche nicht intuitiv. Für unsere Kanzlei ist das beA keine große Arbeitserleichterung, sondern eher eine Mehrbelastung. Das im Oktober jetzt endgültig abgeschaltete elektronische Gerichts-und Verwaltungspostfach (EGVP), das seit vielen Jahren im Einsatz ist, hatte zwar keine so schön aussehende Oberfläche wie das beA, es war aber sehr leicht zu bedienen. Das Verschicken von Schriftsätzen war kinderleicht, wenn man einmal die Systematik des Systems verstanden hatte.
Es ist für mich daher völlig unverständlich, warum man ein gut funktionierendes System nicht einfach übernimmt, sondern stattdessen mit einem erheblichen finanziellen Aufwand, den die Rechtsanwälte selbst zu bezahlen haben, ein neues, einfach nur schön aussehendes beA erfindet, das im Ergebnis nicht mehr kann als das EGVP.
Wir nutzen das beA zum einen über das Internet, zum anderen über die von uns eingesetzte Kanzleisoftware. Die zuletzt genannte Lösung ist leider auch nicht einfach, es bedarf mehrerer Schritte, um ein Dokument über das beA zu versenden. Auch bei der Kanzleisoftware ist die Bedienung leider nicht intuitiv.
Weiterer Kritikpunkt: es gibt keine Postfächer für Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH, sondern nur für Rechtsanwälte als natürliche Personen. Wir haben das schon vor Jahren moniert, passiert ist bisher leider nichts.Fazit bis heute: das beA ist kein großer Wurf, sondern bestätigt das Vorurteil, dass die Juristen der technischen Entwicklung hinterherlaufen, statt sich an die Spitze der Bewegung zu setzen.
ws