Andere ärgern zu wollen kann teuer werden…. BGH – Urteil vom 13.01.2011 – IX ZR 110/10 (Anwaltskosten als Schadensersatz)

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Wer andern eine Grube gräbt, fällt selbst hinein, und wer anderen mit Klage droht, obwohl er weiß, dass dies Unsinn ist, muss damit rechnen, die Kosten des gegnerischen Anwalts zahlen, im Streitfall sogar eine 1,5 Gebühr. Kollegen, die vorschnell unsinnige Forderungen geltend machen, seien gewarnt. Das hat der BGH jetzt klargestellt.

Am 13. Januar 2011 (IX ZR 110/10) hatte der BGH über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: eine Partei forderte von der anderen – in Kenntnis des Sachverhalts –  durch Anwaltsschreiben mit kurzer Frist die Rückzahlung eines Darlehens, auf das sie vorher verzichtet hatte. Nach anwaltlichen Schriftwechsel erledigte sich die Sache. Die angegangene Partei ließ es aber nicht dabei bewenden. Sie verlangte von der anderen Partei die Erstattung der von ihr aufgewendeten Anwaltskosten zur Abwehr des Anspruchs als Schadensersatz. Der BGH gab der Partei recht. Er sah den Schadensersatzasnpruch (wegen Pflichtverletzung des Darlehensvertrages) als gegeben an und sprach der Partei sogar den Ersatz einer 1,5 Gebühr nach Nr. 2300 zum RVG zu. Nach Ansicht des BGH war die Erhöhung der Gebühr von 1,3 auf 1,5 der richterlichen Prüfung entzogen.

Quintessenz: eine Entscheidung, die zu begrüßen ist. Kolleginnen und Kollegen, die gerne einmal vorschnell aus der Luft gegriffene Ansprüche behaupten (in der Hoffnung, dass doch etwas zu holen sein möge), werden sich künftig eine kritischere Prüfung der Qualität ihrer Arbeit gefallen lassen. Wenn es nicht der Mandant war, der auf den Unsinn gedrängt hat, wird es für den Anwalt unangenehm. Im Übrigen: wissentlich unberechtigte Forderungen geltend zu machen, zeichnet einen Anwalt auch nicht gerade aus, um das Wort unseriös zu vermeiden.  

      
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