diligentia, sapientia, agilitas, industria / das Glück des Tüchtigen: Steuerforderung trotz Außenprüfung verjährt, weil die Prüfungsanordnung die Verjährung nicht unterbrochen hatte

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Im Leben eines Beraters ist es oft wie im richtigen Leben: ein Schriftsatz, der vor Fehlern wimmelt und schlecht strukturiert ist, ist im Regelfall auch inhaltlich nicht gut. Denn wer es nicht einmal schafft, ohne Fehler zu schreiben (oder schreiben zu lassen), der legt auf den Inhalt erst recht keinen Wert. Und bei der fachlichen Arbeit gilt nach unseren Erfahrungen: nur eine akribische Befassung mit Sachverhalt und Rechtsnormen führt zu den aha – Erlebnissen, die zum Erfolg bei der Arbeit und zu guten Ergebnissen führen. Nur wer die Dinge zu Ende denkt auch die Fähigkeit besitzt, nicht wie ein „Pawlowscher Hund“ zu versuchen, die Welt in die ihm bekannten Paragraphne zu pressen, der hat auf Dauer Spaß an der Arbeit. Wer nur „Akten bearbeitet“ und „Fälle klopp“, der wird nur selten das Glücksgefühl haben, einen richtigen Treffer gelandet zu haben. Wenn einem dann noch das Glück den richtigen Gedanken beschert, dann stellt sich der Erfolg ein.  

Bei einem unserer Mandanten hatten wir das Glück, bei  unserer Prüfung zu entdecken, dass die Finanzverwaltung die Verjährung eben nicht durch die Anordnung einer Außenprüfung unterbrochen hatte. Was war passiert ? Geprüft worden war eine GmbH & Co. KG, der Verwaltung waren aber bei der die Verjährung unterbrechenden Prüfungsanordnung gravierende Fehler unterlaufen. Sie hatte die Prüfungsanordnung nicht nur an eine GmbH (nicht  an die KG !) gleichen Namens gerichtet, sondern auch den falschen Vordruck verwendet: den für GmbHs statt richtig den für Personengesellschaften.

Ergebnis: die Prüfungsanordnung war nicht wirksam bekanntgegeben worden, war also nicht wirksam und hatte daher auch die Verjährung nicht unterbrochen. Damit war die materiell umstrittene Steuerforderung „hinfällig“, ohne dass man sich über die materielle Berechtigung noch hätte streiten müssen. Dieser Mangel war ein endgültiger. Denn die Finanzbehörde konnte wegen Eintritts der Verjährung eine richtige Prüfungsanordnung nicht mehr bekannt geben. Für den Mandanten und uns ein schönes Ergebnis.

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