Schwere Zeiten für Banken, die ihren Kunden mit dem Kredit (wegen der Provision?) eine Lebensversicherung mitverkauft haben?

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Banken haben Kunden – oft als „Steuersparmodell“ – neben einem Kredit eine Kapitallebensversicherung als Tilgungsersatz verkauft. Die Zinsen aus der Versicherung waren früher bei entsprechender Gestaltung steuerfrei, die Zinsen auf den Kredit, wenn ein Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen bestand (z.B. vermietetes Mehrfamilienhaus) aber steuerlich abzugsfähg. Die stattliche Provision wurde dabei in der Regel gerne verschwiegen. Empfohlen wurden dabei häufig die Produkte aus dem eigenen Konzern. Zudem wurden Darlehensvertrag und Lebensversicherungsvertrag miteinander verknüpft. Die als Ablaufleistung für die Versicherungen angepriesenen Beträge werden heute durchweg nie erzielt, die Rendite aus garantierten Zinsen im Regelfall durch Gebühren für „Verwaltung“vernichtet.  Bislang stand diese Konstellation nur vereinzelt auf dem Prüfstand der Gerichte. Das wird sich jetzt ändern und wohl eine neue Welle von Klagen auslösen.

Zwar ist die sog. „Kick back“- Rechtsprechung des BGH (zuletzt „Kick back III“ BGH NJW 2009, 1416) auf diese Konstellationen nicht direkt anwendbar. Das LG Heidlelberg hat aber mit Urteil vom 13.07.2010 (2 O 444/09, juris) diese Rechtsprechung auf Konstellationen dieser Art für entsprechend anwendbar erklärt. Das LG stützt seine Auffassung darauf, dass die Interessenlage des Kunden in den Fällen der Kick back Rechtsprechung mit der dem Urteil des LG zugrunde liegenden Konstellatiion vergleichbar sei.

Antragsgemäß verurteilte das LG die beklagte Bank auf Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Ansprüche aus der Versicherung. Der Schaden bestand u.a. in den von dem Kläger in die Versicherung eingezahlten Beträge nebst Zinsen.

Es kommt für einige Banken aber womöglich noch schlimmer: Mit Urteil vom 15.12.2009 (XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1-13) hat der BGH entschieden, dass ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte im Sinne von § 358 BGB sein können. Mißliche Folge: fehlt es an der Widerrufsbelehrung oder wurde diese nicht ordnungsgemäß erteilt, kann der Kunde widerrufen. Die Bank kann dann zwar Rückzahlung der Darlehenssumme in einem Betrag und sofort verlangen, sie muss dem Kunden aber die Zinsen erstatten. Das aber wäre für die Banken angesichts des derzeit niedrigen Zinsniveaus bei älteren Verträgen ein schlechtes Geschäft.

Wir werden über die weitere Entwicklung in den von uns betreuten Fällen berichten.

 

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