Vorweggenommene Erbfolge schützt nicht vor dem Finanzamt

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Die vorweggenommene Erbfolge, die schenkweise Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten, z.B. an die eigenen Kinder, ist grundsätzlich eine gute Sache. Damit kann man steuerliche Freibeträge nutzen und Streitigkeiten beim Erbfall vermeiden. Die vorweggenommene Erbfolge stellt aber kein probates Mittel dar, eigenen Steuerschulden zu entgehen, wie der Fall des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 9. November 2011 (Az.: 3 K 1122/07) zeigt.

Im Verfahren des FG hatten Eltern ein Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Tochter übertragen. Die Tochter zahlte den Eltern keinen Kaufpreis, sie übernahm aber die dinglichen Lasten des Grundstücks. Die Zins- und Tilgungsleistungen für die Grundschulden verblieben aber bei den Eltern. Außerdem behielten sie sich ein Wohnungsrecht an dem Grundstück vor. Misslich für die Tochter war aber, dass ihre Eltern bei der Übertragung erhebliche Steuerschulden hatten, die das Finanzamt (FA) bereits festgesetzt hatte. Da bei den Eheleuten nichts mehr zu holen war, wandte sich das FA an die Tochter. Das FA focht die Übertragung des Grundstücks an die Tochter an und verlangte von dieser Duldung der Zwangsvollstreckung.

Zu Recht, meinte das FG. Denn das FA habe die Übertragung nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) anfechten können, weil die Übertragung des Grundstücks das FA als Gläubiger benachteilige und es sich bei der Übertragung des Grundstücks um eine unentgeltliche Leistung an die Tochter gehandelt habe. Da die Vollstreckung in das Vermögen der Eltern außerdem nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt habe, dürfe das FA in das Grundstück vollstrecken.

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