Wieder einmal: die „Steinzeitjustiz“: Gerichte als EGVP-Verweigerer – es lebe der gute alte Schriftsatz – ganz gleich, wieviel Papier verbraucht wird. Der Umweltschutz ist offenbar kein Thema

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Und wieder einmal kann ich mir nur verwundert die Augen reiben: es gibt Probleme, die sind wirklich dringend. Dann gibt es kleinere Probleme, die warten können und die schnell gelöst sind. Und leider gibt es immer wieder solche Probleme, auf die wirklich niemand gewartet hat, und die es gar nicht geben dürfte. Ein solches Problem, zugleich ein Armutszeugnis für ein technisch fortschrittliches Land, ist die Kommunikation mit den Zivilgerichten. Die Verwaltungsgerichte, insbesondere die Finanzgerichte, sind deutlich weiter in der Technik. Problemlos können Rechtsanwälte mit Verwaltungs-und Finanzgerichten per EGVP oder per Telefax kommunizieren. Das unsinnige beifügen von Abschriften für die übrigen Beteiligten entfällt. Diese Art der Kommunikation bringt eine erhebliche Arbeitsersparnis mit sich.

Ganz anders sieht es in der Welt der Zivilgerichte aus. Jedenfalls in Nordrhein-Westfalen verfügen Zivilgerichte nur ganz ausnahmsweise über ein EGVP.  Wer mit Zivilgerichten über EGVP kommuniziert, muss den Schriftsätzen keine beglaubigte und keine einfache Abschrift beifügen. Das würde in der Tat auch etwas merkwürdig anmuten und wäre genauso, als würde man einem Empfänger eine E-Mail dreimal schicken.

Wer aber mit Zivilgerichten korrespondiert, die sich dem EGVP verweigert haben, hat die Wahl, die Schriftsätze nach „alter Väter Sitte“ nebst beglaubigter und einfacher Abschrift per Post in erforderlicher Anzahl zu verschicken. Bei umfangreichen Verfahren mit sechs Gegnern und mit vielen Anlagen sind ein Exemplar mit Anlagen für das Gericht und sechs beglaubigte und sechs einfache Abschriften. Alternativ dazu besteht auch die Möglichkeit, alles per Telefax zu schicken, und zwar wohl gemerkt in der gleichen Anzahl. Bei einem Schriftsatz von 60 Seiten und 200 Seiten Anlagen gewähren das 13 Exemplare multipliziert mit 260 Seiten, insgesamt also 3380 Seiten. Von den Experten unter den Rechtsanwälten, die grundsätzlich alles vorab per Telefax und dann noch im Original auf dem Postweg hinterher schicken, wollen wir gar nicht sprechen.

Allein dieser kleine Ausflug in die Mathematik zeigt, wie unsinnig es ist, wenn Gerichte sich dem EGVP verweigern.

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