Steht die Anrechnung ausländischer Steuern auf die festgesetzte Einkommensteuer im Einklang mit den unionsrechtlichen Diskriminierungs- und Beschränkungsverboten?

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91010_WS schwarz weiß Diese Frage stellte der BFH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Bezug auf die Regelungen im § 34 c EStG. Unter gewissen Voraussetzungen können im Ausland erwirtschaftete Einkünfte Personen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, auf die deutsche Einkommenssteuer angerechnet bekommen. Dies ist sinnvoll, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Diese Steueranrechnung ist allerdings der Höhe nach beschränkt auf einen Anrechnungshöchstbetrag. Ermittelt wird dieser Anrechnungshöchstbetrag durch eine Verhältnisrechnung. Die deutsche Einkommensteuer, die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens einschließlich der ausländischen Einkünfte ergibt, wird im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt. Die Folge davon ist, dass vor allem privat veranlasste Ausgaben der Lebensführung, die durch den Steuerzahler im Inland als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, zum Teil auch auf die ausländischen Einkünfte entfallen und somit das Anrechnungsvolumen mindern.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind derartige privat veranlasste Abzugsposten vorrangig vom Wohnsitzstaat zu berücksichtigen und nicht von dem Staat, in dem die betreffenden Einkünfte erwirtschaftet wurden. Der BFH möchte konkret wissen, ob diese „Teilhabe“ der ausländischen Einkünfte an jenen Abzugsposten unionsrechtlichen Anforderungen standhält.

Hintergrund der Frage waren in Deutschland zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, die Anteile an Kapitalgesellschaften in verschiedenen Ländern hielten. Sie begehren die Anrechnung von ausländischen Kapitalertragsteuern, die auf Dividenden der jeweiligen Kapitalgesellschaften in den betreffenden Staaten erhoben worden waren. Sie sehen in der beschriebenen Minderung der Anrechnungshöchstbeträge einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, die sogar weltweit, nicht nur innerhalb der Europäischen Union greifen kann. Aus der Klärung der Frage durch den EuGH erhofft sich das Paar eine Herabsetzung ihrer Steuerschuld.

ws/jb

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