Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärt am 6. Juli 2010 Steuergesetz zur Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Kosten für Arbeitszimmer teilweise für verfassungswidrig.

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Nach Auffassung des BVerfG (Beschluss vom 6. Juli 2010, 2 BvL 13/09) dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dann nicht vom Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ausgeschlossen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das BVerfG hat den Gesetzgeber verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 durch Neufassung des EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Finanzverwaltung hat Steuerbescheide im Hinblick auf das jetzt entschiedene Verfahren vorläufig nach § 165 AO erlassen. Somit können auch Steuerpflichtige, die gegen Steuerbescheide keinen Einspruch eingelegt haben, in diesem Punkt eine Änderung zu ihren Gunsten erreichen.

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