Vorsicht Falle insbesonders für Sozietäten von Freiberuflern bei Ausscheiden von Partnern
Das Steuerrecht hält viele Fußangeln bereit, deren Sinn sich auch für Experten nicht mehr erschließt. Dieser Befund gilt auch für das Ausscheiden von Partnern aus Sozietäten. Wer glaubt, dass dies immer steuerneutral möglich wäre, weil die Eigenschaft als Betreibsvermögen erhalten bleibt, der irrt, und das kann richtig teuer werden. Im schlimmsten Fall kommt es zur Aufdeckung aller stillen Reserven im Betriebsvermögen mit der misslichen Konsequenz, dass gar nicht erzielte Gewinne der Besteuerung unterworfen werden. Das trifft besonders hart bei dem Mandantenstamm. Die Finanzverwaltung wird in diesen Fällen versuchen, das im BewG vorgesehene Multiplikatorverfahren anzuwenden, das anerkanntermaßen häufig zu unvertretbar hohen Werten führt. Zu bedenken ist auch, dass diese Sachverhalte oft erst im Rahmen von Außenprüfungen diskutiert werden. Das macht die Bewertung für die Verwaltung einfach; denn der mit dem Mandantenstamm erzielte Gewinn mehrerer Jahre steht dann bereits fest (oder wird nach der Außenprüfung noch höher).
Hier ist Beratung unverzichtbar. Zu beachten sind dabei insbesondere der Realteilungserlass vom 28. Februar 2006, BStBl. I 2006, 228 sowie das jüngst ergangene Schreiben des BMF an die Bundesrechtsanwaltskammer und die Bundessteuerberaterkammer vom 14. September 2009 (IV C 6-S 2242/07/10002).