Keine Haftung des Großmarkt-Betreibers für Parkplatzunfälle
Immer wieder kommt es vor, dass sich Unfälle auf privaten Kundenparkplätzen ereignen und der Schadenverursacher sich aus dem „Staub“ macht. Der Geschädigte kommt dann oftmals auf die (glorreiche) Idee, denjenigen in die Haftung zu nehmen, der den Parkplatz betreibt. Dem hat das Amtsgericht München („AG“) mit Urteil vom 28. Juli 2010 (Aktenzeichen: 343 C 6867/10) einen Riegel vorgeschoben. Das AG hat entschieden, dass weder Betreiber noch Mitarbeiter eines Großmarktes für die Ermittlung des Unfallverursachers, der einen Schaden an einem auf dem Parkplatz des Marktes geparkten Auto verursacht hat, verantwortlich sind.
Der Entscheidung des AG lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Vormittag stellte ein Fahrer seinen PKW auf dem Parkplatz eines Großmarktes ab. Als er nach seinem Einkauf zurückkam, stellte er fest, dass sein PKW beschädigt (Schaden 1.686,00 €) war. Er selbst konnte Schädiger nicht ausfindig machen. Zuvor hatte sich aber ein Unbekannter an der Information des Großmarkts gemeldet und erklärt, dass er einen PKW angefahren habe. Er bat darum, das Kennzeichen des beschädigten Fahrzeugs ausrufen zu lassen. Erfolglos wurde dann das Kennzeichen ausgerufen, woraufhin sich nur der Schädiger noch einmal meldete. Die Mitarbeiterin des Großmarktes vergaß, die Personalien des Unbekannten aufzunehmen. Der Geschädigte verlangte Ersatz seines Schadens vom Betreiber des Großmarktes und behauptete, die Mitarbeiterin sei verpflichtet gewesen, sich den Namen zu notieren.
Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass die Mitarbeiterin des Großmarktes nicht verpflichtet ist, sich die Personalien des Unfallverursachers geben zu lassen, wenn sie das Kennzeichen des Geschädigten ausgerufen hat. Der Betreiber des Großmarktes hafte daher auch nicht, wenn der Geschädigte den Ausruf nicht hört und sich der Unfallverursacher nachher nicht mehr ermitteln lässt. Grundsätzlich habe der Betreiber des Großmarktes zwar verschiedene Schutz-, Obhut- und Fürsorgepflichten gegenüber seinen Kunden.
Im vorliegenden Fall sei eine solche Pflicht jedoch nicht verletzt. Der Unfall habe sich rein zufällig auf dem Gelände des Beklagten ereignet. Eine nähere Beziehung des Schädigers zu dem Großmarkt habe nicht bestanden. Die Person habe sich damit nicht im Einflussbereich des Beklagten befunden. Zu dem Zeitpunkt, als die Person zum Empfang kam, sei zudem noch gar nicht bekannt gewesen, dass sich der Schädiger nachher vom Unfallort entfernen würde. Die Mitarbeiterin des Beklagten habe damit auch nicht rechnen müssen, da sich dieser zweimal bei ihr meldete. Die Mitarbeiterin hätte zu diesem Zeitpunkt auch nicht einmal einen Anspruch auf die Mitteilung von Name und Adresse gegenüber dem Unfallverursacher gehabt. Aus diesem Grunde könne sie auch keine Pflicht verletzt haben.