Von 13:41 Heute schon gelacht ? • 2 Comments

Recht kurios: die Hundesteuerpflicht bei Menschen und Hunden – eine juristische Betrachtung


In unserem stark durchnormierten Land („von der Wiege bis zur Bahre, Formulare, Formulare“) gibt es immer wieder kuriose Rechtsgebiete, die selbst den Juristen schmunzeln lassen; so auch die Hundesteuersatzung der Stadt Bad Salzuflen: http://62.153.231.121/ortsrecht/fin_steu/hund.htm

Danach ist nicht der Hund, sondern der Hundehalter steuerpflichtig (§ 1 Abs. 2 S. 1). Das ist mangels Rechtsfähigkeit des Hundes (§ 1 BGB) kein großes Wunder. Dennoch klingt es merkwürdig, als Mensch hundesteuerpflichtig zu sein. Denn im Regelfall ist der Mensch kein Hund. Der Hund dagegen ist nur Gegenstand der Steuer, wobei das unpräzise formuliert ist. Korrekt heißt es in der Satzung: „Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet“ (§ 1 Abs. 1).

Auch wer Hundehalter ist, definiert das Gesetz in einer Weise, die man sich auf der Zunge zergehen lassen muss: „Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.“ (§ 1 Abs. 2 S. 2). Der Wortlaut ist klar, was aber ist die Aufnahme eines Hundes  in einen Haushalt im eigenen Interesse? Der letzte Satz wird verständlich, wenn man weiterliest: „Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.“ (§ 1 Abs. 2 letzter Satz). Es geht also nur ums Geld.

Auch wenn es nicht expressis verbis geregelt ist, der Hund ist nur „Steuermaßstab“ (§ 2 Abs. 1). Der Steuersatz ist degressiv. Je mehr Hunde, desto günstiger wird jeder weitere.

Last modified: 17. März 2012

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