Verantwortlichkeit von Seitenbetreibern bei Urheberrechtsverletzungen

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Das Oberlandesgericht  Hamburg (OLG) hat am 16. März 2012 entschieden, dass Rapidshare, ein sog. Filehoster, welcher Dritten ohne Zustimmung des Urhebers Werke über einen Online-Speicher uneingeschränkt zur Verfügung stellt, für Urheberechtsverletzungen seiner Nutzer verantwortlich ist. Damit geht der Streit um die Frage der Verantwortlichkeit von Urheberechtsverletzungen im Internet in eine neue Runde. Denn andere Gerichte, wie z.B. das OLG Düsseldorf (Az. 1-20 U 8/10), haben Rapidshare als nicht verantwortlich für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer angesehen.

Das OLG Hamburg meint aber, dass Rapidshare verpflichtet ist, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen zu ergreifen, sobald ihr bekannt wird, dass Musikwerke urheberrechtswidrig öffentlich abrufbar sind. Denn das Geschäftsmodell von Rapidshare berge

„strukturell und insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte besondere Förderung massenhaften Zugriffs auf einzelne Dateien die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich“, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache. Nach dem OLG Hamburg sei Rapidshare aber seinen Prüfpflichten nicht nachgekommen und habe so das illegale Treiben nicht verhindert.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das OLG Hamburg die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Dies ist auch zu begrüßen, da in der Frage der Verantwortlichkeit von Seitenbetreibern noch einiges unklar ist. Hilfreich wäre es dabei vor allem, wenn der BGH eine Grundsatzentscheidung zu den Prüf- und Kontrollpflichten treffen würde. Dies würde endlich Rechtsklarheit schaffen. Dabei muss der BGH dann auch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)vom 16. Februar 2012 (Az: C-360/10) Beachtung schenken. Denn dieser hat entschieden, dass für die Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet eine allgemeine Prüfpflicht nicht gilt. Nach dem EuGH kann der Betreiber nicht gezwungen werden, ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten, um die unzulässige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern. Dazu verweisen wir auch auf unseren BLOG vom 23. Februar 2012 („EuGH-Urteil zum Urheberrecht: EuGH lehnt Vorkontrolle durch Filter ab“).

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