Ehegatten auf Abwegen – wenn der Ehemann das WLAN nutzt / OLG Köln: Ehegatten trifft keine wechselseitige Aufsichtspflicht
Fälle von Abmahnungen sind auch vor Gerichten ein Dauerbrenner. So hatte das Oberlandesgericht Köln (OLG) am 16. Mai 2012 über einen Fall zu entscheiden (Az.: 6 U 239/11), in dem eine Ehefrau abgemahnt wurde, weil über ihren Internetanschluss ein Computerspiel zum illegalen Download angeboten wurde. Die Ehefrau ging gegen die Abmahnung vor und meinte, dass ihr Ehegatte das Spiel angeboten habe, die Abmahnung deswegen unberechtigt sei.
Das OLG gab der Frau Recht. Es verwies in seiner Begründung zwar auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach es eine Vermutung dafür gebe, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter sei. Das OLG stellte aber klar: Wenn die Möglichkeit gegeben ist, dass ein anderer Geschehensablauf besteht, ist der Urheberrechtsinhaber am Zug und muss beweisen, dass der Anschlussinhaber der Täter war. Dass OLG sah es als wahrscheinlich an, dass der Ehemann das Spiel angeboten haben könnte, und nicht die Ehefrau. Den Gegenbeweis konnte der Rechtsinhaber nicht führen.
Außerdem stellte das OLG die Frage der Haftung zwischen Ehegatten in diese Fällen dar. Nach Auffassung des OLG löst die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses an den Ehegatten noch keine Haftung aus. Diese komme nur dann in Betracht, wenn der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt oder wenn eine Überwachungspflicht besteht. Allein die Überlassung des Internetanschluss an den Ehemann löse noch keine Haftung aus. Ausdrücklich stellte das OLG klar, dass keine Aufsichtspflicht der Ehepartner untereinander besteht, wie das z.B. bei Kindern der Fall ist. Denn wenn ein Kind der eigentliche Täter ist, haften die Eltern als Anschlussinhaber meist wegen Verletzung einer Überwachungsflicht.