BGH erhöht Pflichten und erweitert die Haftung von Speicherplattformen – „rapidshare“-Urteil führt zur Störerhaftung; BGH – Urteil vom 12. Juli 2012

Download PDF

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 12. Juli 2012 (Az.: I ZR 18/11, juris) die Haftung von Speicherplattformen („Filehoster“), im Urteilsfall „rapidshare“, für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer verschärft. Die Betreiber solcher Filehoster haften demnach für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer, wenn sie vom Rechteinhaber zuvor auf Rechtsverletzungen hingewiesen worden sind und zumutbare Schritte zur Vermeidung neuer Verstöße unterlassen haben.  Nach Auffassung des BGH muss der Betreiber, wenn der Rechteinhaber ihn auf die Rechtsverletzung hingewiesen hat, nicht nur die monierte Rechtsverletzung beseitigen. Der Betreiber muss darüber hinaus. zum Beispiel mit einem technischen Filter, weitere Rechtsverletzungen vermeiden. Dazu gehört es auch, den Datenbestand daraufhin zu untersuchen, ob Nutzer Dateien illegal auf die Plattform gestellt haben.

Im Fall des BGH klagte eine Firma, die Computerspiele vertreibt. Die Beklagte stellte auf der  Internetseite „ww.rapidshare.com“ Speicherplatz zur Verfügung, auf dem Nutzer der Plattform Dateien ablegen und herunterladen können. Der Beklagten ist der Inhalt der auf ihrem Dienst abgelegten Dateien nicht bekannt. Über Suchmaschinen ist es Dritten möglich, die bei der Beklagten abgelegten Dateien, so auch hier in Rede stehende Computerspiel, zu finden und herunterzuladen. Nachdem die Klägerin die Beklagte über diesen Sachverhalt informiert hatte, entfernte die Beklagte die Dateien des Computerspiels, auf die die Klägerin sie ausdrücklich hingewiesen hatte. Weitere bei der Beklagten abgelegte Dateien, die ebenfalls das Computerspiel enthielten, entfernte die Beklagte dagegen nicht.

Die Klägerin sah darin eine Urheberrechtsverletzung, für die die Beklagte zumindest als Störerin verantwortlich sei. Die Beklagte berief sich dagegen darauf, dass sie keine ihr zumutbaren Prüfungspflichten in Bezug auf die Inhalte der bei ihr abgelegten Dateien verletzt habe. Der BGH folgte der Klägerin.

Das Urteil des BGH ist zu begrüßen. Denn gerade Filehoster wie rapidshare, sind die (Mit-) Ursache für die illegalen Downloads und die massenhaften Rechtsverletzungen. Sie tragen dazu bei, dass sich bei den Nutzern die Meinung bildet, rechtmäßig
zu handeln. Dass der BGH solchen Plattformen jetzt erhöhte Prüfpflichten aufbürdet und diese bei Verletzung der Prüfpflichten haften lässt, ist die logische Konsequenz daraus, dass solche Plattformen dem illegalen Treiben auf ihre websites häufig tatenlos zusehen.

Der EuGH dagegen hatte am 16. Februar 2012 (Az.: C-360/10, juris) entschieden, dass Betreiber von Social-Network-Seiten kein Filtersystem einrichten müssen, um Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer zu unterbinden. Ob der EuGH dies bei Filehostern wie rapidshare aber auch so sehen würde, bezweifeln wir.

 

Wenn wir Sie über neue posts in unserem blog informieren sollen, tragen Sie sich bitte mit Ihrer E-Mail-Adresse in unseren Verteiler ein: >> hier eintragen!


JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

Kommentar abgeben:

Sie müssen angemeldet sein um Kommentare abgeben zu können.