Prüfungsentscheidungen durch die Brille des Bundesverwaltungsgerichts: Wann ist eine Prüfungsleistung eine „6“?
Lesenswert ist der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. März 2012 (6 B 36/11, NRW 2012, 2054). Denn in der Entscheidung geht es um die Frage, ob und wenn ja, wann eine Prüfungsleistung als „ungenügend“ und damit mit „6“ bewertet werden darf. Wörtlich heißt es in dem Urteil:
„Nach § 1 der vorgenannten Verordnung ist die Note „ungenügend“ für „eine völlig unbrauchbare Leistung“ vorgesehen, wohingegen die Note „mangelhaft“ zu vergeben ist, wenn es sich um eine „an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brachbare Leistung“ handelt. Wortlaut und systematischer Zusammenhang beider Definitionen deuten zunächst darauf hin, dass Leistungen, die in Teilen noch brauchbar sind, nicht mit „ungenügend“, sondern allenfalls mit „mangelhaft“ benotet werden dürfen. Allerdings wird, abgesehen von extrem gelagerten Fällen wie der Abgabe eines unbeschriebenen Blattes, praktisch jede Prüfungsleistung irgendwelche für sich betrachtet noch brauchbare Teile – und sei es nur in Gestalt vereinzelter Absätze, Sätze oder Überschriften – aufweisen. Ein sinnhaftes Normverständnis ergibt sich nur dann, wenn als ergänzendes Abgrenzungskriterium hinzugenommen wird, ob der für sich genommen noch brauchbaren Teilleistung im Gesamtrahmen der Prüfungsarbeit überhaupt relevantes Gewicht beizumessen ist. Andernfalls verbliebe für die Note „ungenügend“ kein nennenswerter Anwendungsbereich, was vom Verordnungsgeber nicht bezweckt sein kann.“