Zu schnell gefahren? OLG Hamm entscheidet: kein „4-Augen-Prinzip“ bei Geschwindigkeitsmessung mit Lasergerät
Am 21. Juni 2012 (III-3 RBs 35/12) hat das OLG Hamm eine interessante Entscheidung getroffen. Was war geschehen? Ein Polizeibeamter hatte das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung vom Anzeigefeld des Lasermessgerätes abgelesen und in das schriftliche Messprotokoll eingetragen. Die Richtigkeit des abgelesenen und des eingetragenen Wertes wurde nicht durch einen zweiten Polizeibeamten kontrolliert. Der Betroffene meinte, das Messergebnis sei nicht verwertbar. Das OLG Hamm hat die Entscheidung des Amtsgerichtes bestätigt. Das vom Betroffenen reklamierte „4-Augen-Prinzip“ gäbe es nicht. Das gilt auch bei Lasergeräten, bei denen das Messergebnis nicht fotographisch-schriftlich dokumentiert wird. Das dem Betroffenen vorgehaltene Messergebnis sei im Einzelfall nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Der Beweis könne daher auch durch Zeugenaussage nur eines beteiligten Polizeibeamten geklärt werden.
Wir halten die Entscheidung für bedenklich, weil einfache mechanische Fehler wie Verlesen, Verschreiben, oder eine falsche Zuordnung eines PKWs nie ausgeschlossen werden können.