Der gefährliche Passus „nach Diktat außer Haus“ der Rechtsanwältin / des Rechtsanwaltes
Es kommt nicht selten vor, dass der eine Sache verantwortende Rechtsanwalt von ihm diktierte und autorisierte Schriftsätze nicht unterzeichnet, sondern von einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin unterzeichnen lässt. Häufig finden sich dann Formulierungen wie „nach Diktat außer Haus“, „für Rechtsanwalt XYZ“ oder „für Rechtsanwalt XYZ, nach Diktat verreist“. Ob diese Klauseln sinnvoll sind, oder ob sie dem Mandanten als Kunden signalisieren, dass hier in großer Eile und mit der „heißen Nadel“ gearbeitet worden ist, ist die eine Frage, die eindeutig zu beantworten ist. Eine andere Frage ist, ob solche Zusätze dazu führen, dass in den Fällen, in denen eine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist, nachteilige Rechtsfolgen drohen.
Der BGH hatte sich mit einem solchen Sachverhalt zu befassen. Mit Beschluss vom 16. Juli 2012 (III ZB 70/01, NJW Spezial 2012, 670) entschied der BGH, dass jedenfalls dann eine eigenhändige Unterschrift vorliegt, wenn der Schriftsatz tatsächlich von einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin unterzeichnet wird und hinreichend klar zum Ausdruck gebracht wird, dass der den Schriftsatz unterzeichnende Rechtsanwalt / die Rechtsanwältin die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt.
Allerdings stellen sich dann wegen der Übernahme der Verantwortung möglicherweise auch haftungsrechtliche Probleme.
Wir meinen, dass es sinnvoller ist, auf solche Zusätze zu verzichten, bei denen der Mandant den Eindruck gewinnt, dass mit „heißer Nadel“ genäht worden ist.
November 11th, 2012 11:11
[…] den Passus “nach Diktat außer Haus” oder “i.A.” als Unterschriftsteil – beschäftigt auch immer wieder die Strafgerichte, vgl. auch hier, […]