Ehemalige Richter nicht nur als Rechtsanwälte, sondern auch als Steuerberater

Download PDF

Marketing ist auch ein Thema für Rechtsanwälte und Steuerberater. Darüber, wie Rechtsanwälte und Steuerberater sinnvollerweise Marketing betreiben sollten, gibt es unterschiedliche Auffassungen. Nicht jedes Konzept passt auch zu jedem Geschäftsmodell. Die Rechtsprechung hatte in der letzten Zeit häufig mit ehemaligen Richtern zu tun, die sich als Rechtsanwalt oder Steuerberater niederlassen. Das OLG Karlsruhe hat am 22. August 2012 (4 U 90/12) entschieden, dass ein früherer Richter neben der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ im beruflichen Verkehr den Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“ nicht verwenden darf. Der von dem früheren Richter verwendete Zusatz verstößt nach Auffassung des OLG gegen § 43 Abs. 2 Satz 2 Steuerberatungsgesetz. Danach ist es Steuerberatern ausdrücklich untersagt, auf eine ehemalige Beamteneigenschaft hinzuweisen. Den gleichen Grundsatz wendet das OLG auf den erstrebten Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“ an.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sie zeigt aber einmal mehr, dass auch im Bereich des Marketings die Bereitschaft groß ist, vor Gericht zu ziehen.

Wenn wir Sie über neue posts in unserem blog informieren sollen, tragen Sie sich bitte mit Ihrer E-Mail-Adresse in unseren Verteiler ein: >> hier eintragen!


JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

Kommentar abgeben:

Sie müssen angemeldet sein um Kommentare abgeben zu können.