BFH-Urteil vom 14. Dezember 2011: Wann berechtigen formelle Buchführungsmängel zu Schätzungen?
Mit seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2011 (XI R 5-10, BFH/NW 2012, 1921) hat der BFH zumindest in Ansätzen für Klarheit gesorgt, wann formelle Buchführungsmängel zu Schätzungen berechtigen. In dem vom BFH entschiedenen Streitfall hatte die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen vorgeworfen, er habe die Speisekarten nicht aufbewahrt. Dazu wäre er aber nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO verpflichtet gewesen. Danach sind sonstige Unterlagen aufzubewahren, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Eine konkrete Entscheidung darüber, ob der Steuerpflichtige die Speisekarten aufzubewahren hatte oder nicht, hat der BFH noch nicht getroffen. Er hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen zu weiteren Sachverhaltsaufklärung.
Interessant an dem Urteil des BFH ist aber dennoch, dass im Ergebnis formelle Buchführungsmängel nur dann zu Schätzungen berechtigen, wenn diese Mängel Grund genug sind, die sachliche Richtigkeit der Buchführung zu bezweifeln. Dabei ist nicht die formale Bedeutung einer Vorschrift und eines Mangels entscheidend, sondern das sachliche Gewicht der Mängel.
WS