„Ich hau Dir vor die Fresse“ rechtfertigt nach LAG Düsseldorf auch bei rauhem Umgangston fristlose Kündigung durch Arbeitgeber

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Gewalt, auch die „nur“ angedrohte, ist – zum Glück – nicht der Standard, den wir und den Gerichte sich für die Kommunikation wünschen.Vor dem LAG Düsseldorf (7 Sa 1821/12) endete ein Rechtsstreit  (ArbG Mönchengladbach, 6 Ca 1749/12, Urteil vom 07.11.2012) mit einem Vergleich. Ein bereits abgemahmter Arbeiter hatte seinen Arbeitgeber mit den Worten  „Ich hau dir vor die Fresse…“ bedroht. Zur Rechtfertigung verwies der daraufhin fristlos Gekündigte auf einen ohnehin rauhen Umgangston. Das ArbG hielt die fristlose Kündigung für rechtens. Vor dem LAG verglichen sich die Parteien, die fristlose wurde zu einer ordentlichen Kündigung. Die 3.000,00 EUR Abfindung dürften aber nur kurz zur Freude des Arbeiters beitragen.

Fazit: „strenge Rechnung, gute Freundschaft“ ist ok, „rauh aber herzlich“ nicht immer.
ws

 

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