Unfassbar, aber wahr: das Wahndelikt im Steuerrecht: BFH-Urteil vom 4. Dezember 2012: Steuerpflichtiger macht alles richtig, meint aber, er habe Steuern hinterzogen

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Jeder Jurist hat zu Beginn seines Studiums im Strafrecht den Begriff „Wahndelikt“ gehört. Damit beschreibt man einen Lebenssachverhalt, bei dem der „Täter“ ein Verhalten irrtümlich für strafbar hält, obwohl es nicht strafbar ist. Die dazu den Studenten vorgetragenen „Fälle“ wirkten immer sehr konstruiert. In der Ausbildung sah man sich mit dem Wahndelikt dann auch allenfalls bei der Frage der Abgrenzung vom untauglichen Versuch konfrontiert. In der Praxis gehen viele Juristen davon aus, dass das Wahndelikt keine praktische Bedeutung hat. Das ist insbesondere für beratende Juristen ein Fehler, weil dieses Rechtsfigur ebenso wie andere doch häufiger auftritt als man annehmen sollte. Von einem nicht zu unterschätzenden praktischen Wert ist in diesem Zusammenhang auch der Tatbestandsirrtum im Steuerrecht, der zur Straflosigkeit führt. Zwar muss der Täter in diesem Fall nicht die Steuergesetze genau kennen (dann könnte man niemandem der Steuerhinterziehung bezichtigten), es reicht aus, wenn ihm im Rahmen einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ das Steuerrecht bekannt war.

Unkenntnis von Beratern in diesem Bereich kann für Mandanten fatale Folgen und unnötige Verfahren zur Folge haben, wie das Urteil des BFH vom 4. Dezember 2012 (VIII R 50/10, juris) zeigt. In dem Urteil wird eine Paradefall eines Wahndelikts beschrieben. Was war geschehen? der Steuerpflichtige gab alle Steuererklärungen korrekt ab. In einem Jahr machte aber das Finanzamt aus positiven Einkünften Verluste und stellte diese zum Jahresende mit Feststellungsbescheid fest. Dieses Verluste verrechnete das Finanzamt im Folgejahre mit den positiven Einkünften des Steuerpflichtigen. Im Rahmen einer Außenprüfung offenbarte sich der Steuerpflichtige und gab eine Erklärung ab, die strafbefreiend sein sollte, und bezichtigte sich der Steuerhinterziehung.

Das Finanzgericht und ihm folgend der BFH sahen das anders. Nach ihnen lag schon keine Steuerhinterziehung vor. Denn der Steuerpflichtige hatte keine unrichtigen Angaben gemacht. Das Finanzamt hatte seine richtigen Angaben nur falsch behandelt. Zwar sieht § 153 AO eine Pflicht der Steuerpflichtigen vor, unrichtige Steuererklärungen nach Abgabe zu korrigieren. Das heißt aber nicht (ständige Rechtsprechung), dass der Steuerpflichtige verpflichtet ist, das Finanzamt auf Fehler aufmerksam zu machen, die das Finanzamt gemacht hat.

Der Entscheidung ist nicht zu entnehmen, ob der Steuerpflichtige all das freiwillig gemacht hat, oder ob er im Rahmen der Prüfung in diese Richtung gedrängt worden ist, eine entsprechende  Erklärung anzugeben. Das Urteil aber zeigt, dass es immer besser ist, den Sachverhalt genau zu prüfen und erst dann zu handeln.

ws

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