BFH rückt die Welt einmal mehr gerade: Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen
Mit Urteil vom 17. Juli 2013 (X R 31/12) hat der BFH über die Abzugsfähigkeit von Gehaltszahlungen an nahe Angehörige entschieden. Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht hatten einen Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und seinen Eltern nicht anerkannt. Die Anstellungsverträge seien nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden. Als Begründung wurde etwas überraschend angeführt, dass beide Elternteile tatsächlich mehr als die vertraglich festgelegte Zeit gearbeitet hätten. Darauf hätten sich fremde Dritte nicht eingelassen.
Die Revision des Klägers vor dem BFH war erfolgreich. Für den BFH war einzig und allein entscheidend, dass die Angehörigen für die an sie gezahlte Vergütung die vereinbarte Gegenleistung tatsächlich erbracht haben. Ob diese arbeitsvertragliche Pflicht durch Leistung von Mehrarbeit übererfüllt worden sei, war für den BFH nicht relevant.
Auch die Frage, dass Zeitnachweise für die geleistete Arbeit nicht geführt worden sind, hielt der BFH nicht für entscheidungserheblich. Denn die Arbeitszeitnachweise beträfen nur den dem Kläger obliegenden Nachweis, dass der jeweilige Angehörige die vereinbarte Arbeitsleistung tatsächlich erbracht hat.
Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen. Es ist schon nicht verständlich, dass die Vorinstanz, das Finanzgericht Neustadt an der Weinstraße, zu Lasten des Klägers entschieden hatte.
ws