13b UStG – die fiese Norm zur Doppelbesteuerung – ein Schelm, wer Böses dabei denkt; oder: wenn Steuerrecht die Wirtschaft zerstört; zugleich ein Beitrag zu Betriebsprüfern als „mehrergebnisorientierte Wesen“

Download PDF

Für § 13b UStG gilt: summum ius, summa iniuria. Wir alle lesen immer wieder, dass dem Staat durch „Umsatzsteuerkarusselle“ Milliarden an Steuern entgehen. Ich frage mich, wie das sein kann, wenn ich mir unsere praktischen Erfahrungen mit der Kontrolldichte der Finanzverwaltung ansehe: selbst bei einem geltend gemachten Vorsteuererstattungsanspruchs von 10 TEUR (wohlgemerkt: die Rechnung wurde parallel zu Voranmeldung eingereicht) eines seit Jahren tätigen Dienstleisters mit Umsätzen von rd. 500 TEUR p.a. rückt die „Umsatzsteuernachschau“ aus und prüft mit zwei Mitarbeitern, man möchte fast sagen in „Stasi-Manier“, wenn auch erst 2 Monate nach Abgabe der Voranmeldung, den „Vorgang“. Dabei nimmt man den Inhaber wie einen Verbrecher ins Kreuzverhör und schreckt auch nicht davor, aus Neugier Fragen zu stellen, die mit dem „Vorgang“ nichts zu tun haben. Wie aber kann es dann bei einer solchen Kontrolldichte bei so relativ geringen Beträgen zu Steuerausfällen im Milliardenbereich kommen? Hier – in unserer Praxis – wird jeder Beleg geprüft, und an anderem Ort werden die Milliarden Vorsteuern einfach so durchgewunken?

Es ist daher zu begrüßen dass der Mißbrauch bekämpft wird. 2004 hat sich Deutschland, der EU folgend, die Baubranche vorgenommen. Da die Leistungsempfänger die ihnen in Rechnung gestellt Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können, während offenbar viele der Leistenden die in von ihnen berechnete und vereinnahmte Umsatzsteuer nicht abführen, wurde §13b UStG geschaffen: die Umkehr der Steuerschuldnerschaft, neudeutsch: „reverse charge-Verfahren“. Die Idee: wenn die Leistenden die Steuer nicht zahlen, dann machen wir den Leistungsempfänger zum Steuerschuldner; er zahlt die Steuer an das Finanzamt, und macht sie zugleich als Vorsteuer geltend. Ein bestechend einfacher Gedanke.

Und die Praxis? Hier zeigt sich wieder einmal, dass die Dinge in der Gesetzgebung nicht zu Ende gedacht werden. Denn das Problem ist doch: wie erkenne ich, ob es – ausnahmsweise – zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft kommt? Und weiter: wir haben es hier immer mit zwei Personen zu tun: dem Leistenden und dem Leistungsempfänger. Beide sind im Regelfall keine Steuerexperten, sie aber sollen beurteilen, was denn nun gemacht wird.

Das Malheur, aber häufig erlebte Praxis: sowohl der Leistende als auch der Leistungsempfänger gehen vom Regelfall aus, dass der Leistende die Umsatzsteuer berechnet, und dass der Empfänger sie an den Leistenden zahlt. Die Betriebsprüfung bei dem Leistenden prüft den Vorgang nicht. Denn da ist ja kein Mehrergebnis zu holen. Nähme der Prüfer hier einen § 13b UStG an, müsste er dem geprüften Unternehmen Geld erstatten! Ganz anders dagegen die Welt bei dem Leistungsempfänger. Hier schaute der „mehrergebnisorientierte“ Prüfer „natürlich“ sofort auf den § 13b UStG. Denn hier ist ganz einfach mit der Behauptung des § 13b UStG viel Geld mi wenig Arbeit zu holen. Also wird hier die Steuer (noch einmal) erhoben. Wer jetzt glaubt, dass die ganze Geschichte aufgelöst wird, weil der Leistende die (von ihm ja zu Unrecht gezahlte) Steuer erstattet bekommt, der unterliegt einem großen Irrtum. Denn zum einen kümmert sich darum niemand. Und zum anderen steht dem im Regelfall die Bestandskraft entgegen.

Und warum sollte(n) sich die Behörde(n) noch die Mühe machen, eine Steuer zu erstatten? Denn dann könnte man sich ja auch gleich die Mühe sparen, den § 13b UStG bei dem Leistungsempfänger durchzusetzen. Denn per Saldo würde man einmal die Steuer erheben, und an anderer Stelle wieder zurückzahlen, ein Nullsummenspiel also. Da ist es doch viel besser, einen Vorgang doppelt zu besteuern. Ich sehe das Zukunftsmodell schon vor Augen: wir besteuern ab sofort alles doppelt.

Dabei wäre die Lösung doch so einfach: in der Unternehmerkette wird ohne Umsatzsteuer berechnet, nur der Umsatz an den Endverbraucher wird mit Umsatzsteuer belastet. Wer von seinem Leistungsempfänger keine USt – ID in den Akten hat, der muss die Umsatzsteuer berechnen. Das Problem: unser Umsatzsteuersystem ist – EU sei Dank – eine Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Perfekt, kompliziert, und wie man sieht, ungerecht.  
ws

Wenn wir Sie über neue posts in unserem blog informieren sollen, tragen Sie sich bitte mit Ihrer E-Mail-Adresse in unseren Verteiler ein: >> hier eintragen!


JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

Kommentar abgeben:

Sie müssen angemeldet sein um Kommentare abgeben zu können.