BGH: Schwarzarbeit wird nicht bezahlt
Der BGH entschied mit Urteil vom 10.04.2014 (VII ZR 241/13), dass ein Unternehmer, der bewusst Schwarzarbeit leistet, für seine Leistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.
Der Beklagte beauftragte die Klägerin 2010 mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 € einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 €, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin hat die Arbeiten ausgeführt, der Beklagte hat die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet.
Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben bewusst gegen gesetzliche Regelungen verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag ist damit nichtig. Ein vertraglicher Werklohnanspruch ist nicht gegeben.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass dieser die Werkleistung erhalten hat. Denn die vereinbarte Leistung (Schwarzarbeit) verstößt gegen ein gesetzliches Verbot. Der Ausgleichsanspruch geht im Falle eines gesetzlichen Verbotes unter (§ 817 Satz 2 BGB).
Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift.
Aufgrund einer vereinbarten Schwarzarbeit kann also kein Anspruch auf Zahlung entstehen. Diejenigen, die „schwarz“ arbeiten oder Schwarzarbeiter beschäftigen, müssen also nicht nur damit rechnen, dass der Zoll oder das Finanzamt die Schwarzarbeit konsequent verfolgen, es besteht zudem kein Anspruch auf Bezahlung.
ws/ng