Die Optik machts: dank BFH (Urteil vom 04.12.2014, V R 16/12) sind Schönheitsoperationen – nicht immer – steuerfrei
Keine Angst, die Steuerfreiheit gilt nicht für den Operateur. Der BFH entschied nur, dass ästhetisch-plastische Operationen umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen sind, wenn der Eingriff wegen einer Verletzung, Krankheit oder aber eines angeborenen körperlichen Mangels erfolgt. Darüber ist auf der Grundlage von anonymisierten Patientenunterlagen zu entscheiden. Dabei soll eine Beweiserhebung über ästhetische Operationen als Heilbehandlung nicht davon abhängig gemacht werden, dass Name und Anschrift des behandelten Patienten genannt werden. Möglich wird das über ein Sachverständigengutachten über die mit der Operation verfolgten Ziele. Zudem hat die Klinik oder der Arzt Mitwirkungspflichten. Diese müssen im Detail Angaben zu der Zielsetzung der Operation machen. Das Regelbeweismaß sei dabei auf eine „größtmögliche Wahrscheinlichkeit“ zu verringern.
Anders noch die Vorinstanz (FG Neustadt, Urt. v. 12.01.2012 – 6 K 1917/07): sie entschied, dass eine Beweiserhebung von der Benennung der oder des behandelten Patienten abhängig sei. Ein weiteres Urteil folgte am gleichen Tag, bei dem der V. Senat auch zur Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen entschied (V R 33/12). Es wurde an das Finanzgericht zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.