BFH-Urteil vom 10.03.2015: ein Notarassessor ist kein Kellner, oder doch ?
Nein, es war nicht der 1. April. So einfach ist das Urteil nicht erklärt. Die Dinge müssen komplizierter liegen, zumal das Finanzgericht die Revision gegen seine Entscheidung an den BFH zugelassen hatte. Und das ist ja schon seit vielen Jahren die absolute Ausnahme. Im Regelfall ist bei dem Finanzgericht „Endstation„. Es ist schon verwunderlich, worüber der BFH so zu entscheiden hat, aber das Gericht kann sich die Verfahren ja auch nicht aussuchen. Mit Urteil vom 10.03.2015, VI R 6/14, kam der BFH zu dem Ergebnis, dass freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit keine Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG und damit nicht steuerfrei seien. Dabei legte der BFH den Begriff „Trinkgeld“ lebensnah aus. Das Urteil zeigt zudem schön den Status eines Notars. Den kann man nicht wie einen Kellner herbeiwinken und etwas bestellen. Der Notar und auch sein Vertreter üben ein öffentliches Amt aus.
Auch hier frage ich mich – in Richtung der Kläger – nach der Lektüre des Urteils: sind 1.000,00 zu versteuernde Euro einen solchen Aufwand wert? Wenn es um die Rechtsfortbildung ginge, ja, wenn es um’s Recht behalten und ca. 400 Euro Steuern geht, nein.
ws