Von 18:27 Anwaltsmanagement

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 16.06.2026 – 28 U 9/25: „Hinterherlaufen“ ist nicht Anwaltssache – die Überraschung zum Spam-Ordner

Ein Beschluss, der Ehepartner offiziell zum Postfach adelt

Es gibt Gerichtsentscheidungen, die man liest und denkt: „Na klar, logisch.” Und es gibt Entscheidungen, bei denen man kurz innehält, weil sie so schön das Leben abbilden, wie es tatsächlich läuft – inklusive der kleinen Bequemlichkeiten, die man sich über Jahre in einer Geschäftsbeziehung angewöhnt hat, bis sie einem irgendwann selbst auf die Füße fallen. Der Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 16.6.2026 (28 U 9/25) gehört in die zweite Kategorie.

Der Sachverhalt in aller Kürze, ohne Namen zu nennen, weil es hier ja ums Prinzip geht: Ein Mandant verliert vor dem Familiengericht und wird zu einem sechsstelligen Zugewinnausgleich verurteilt. Sein Anwalt schickt ihm – wie offenbar seit Jahren üblich – den Beschluss samt Rechtsmittelbelehrung per E-Mail. Allerdings nicht an ihn selbst, sondern an die E-Mail-Adresse seiner (damals neuen, heute aktuellen) Ehefrau. Die Rechtsmittelfrist verstreicht ungenutzt. Und dann, mit dem gewohnten Charme der nachträglichen Betrachtung, entdeckt der Mandant plötzlich mehrere Pflichtverletzungen seines früheren Anwalts: Der hätte doch noch mal nachfragen müssen. Der hätte doch ihn selbst kontaktieren müssen, nicht die Frau. Und überhaupt – vielleicht ist die Mail ja im Spam-Filter verschwunden. Und den Zugang bestreitet man vorsichtshalber auch gleich mit Nichtwissen.

Der Senat zeigt sich davon wenig beeindruckt und weist die Berufung zurück – mit einer Begründung, die man getrost als Handreichung für alle lesen darf, die glauben, jahrelange bequeme Kommunikationsgewohnheiten seien im Ernstfall folgenlos revidierbar.

Einmal ist genug – der Anwalt ist kein Concierge-Service

Der erste Leitsatz bringt es auf den Punkt: Der Rechtsanwalt muss dem Mandanten das nachteilige Urteil einmal zusenden, inklusive Rechtsmittelbelehrung und Beratungsangebot. Mehr nicht. Keine Erinnerungsmail, kein zweiter Anruf, keine Einschätzung der Erfolgsaussichten aus eigenem Antrieb. Der Senat übernimmt dafür sogar wörtlich die Diktion des Klägers und stellt fest, es sei nicht Sache des Anwalts, dem Mandanten „hinterherzulaufen”. Man könnte das auch charmanter formulieren, aber ehrlich gesagt trifft es die Sache ziemlich gut: Wer nach Erhalt einer Fristsetzung schweigt, trägt das Risiko dieses Schweigens selbst – und darf nicht Monate später so tun, als sei Schweigen eine Einladung zur Nachfrage gewesen.

Die Ehefrau als E-Mail-Poststelle: praktisch, bis es unpraktisch wird

Der eigentliche Clou der Entscheidung liegt aber im Umgang mit dem Kommunikationsweg. Der Mandant hatte über Jahre klaglos hingenommen, dass sein Anwalt fast ausschließlich mit seiner Frau kommunizierte – die, wie der Kläger selbst in der Berufungsbegründung freimütig einräumte, den Kontakt „wesentlich” gehalten und Schriftsätze mit ihm abgestimmt hatte. Erst als diese Praxis zu seinen Ungunsten ausschlug, entdeckte er plötzlich, dass das eigentlich nicht in Ordnung gewesen sei. Der Senat reagiert darauf mit dem, was Juristen so schön „venire contra factum proprium” nennen und was man umgangssprachlich als „man kann nicht die Kirschen und die Steine gleichzeitig haben” übersetzen könnte: Wer eine Kommunikationspraxis jahrelang einvernehmlich mitträgt, darf sich nicht im entscheidenden Moment plötzlich davon distanzieren.

Spam-Ordner: Risikosphäre des Empfängers, nicht Ausrede des Empfängers

Besonders lesenswert ist die Passage zum Zugang der E-Mail. Der Kläger hatte vorgetragen, die Nachricht sei womöglich im Spam-Filter des E-Mail-Kontos seiner Frau hängengeblieben oder gelöscht worden – und genau damit, so der Senat trocken, hat er den Zugang der Mail auf dem Server im Grunde selbst zugestanden. Wer nämlich vorträgt, eine Nachricht könnte im eigenen Spam-Ordner untergegangen sein, bestreitet eben nicht deren Eingang, sondern bestätigt ihn nur mit einem Zusatz zur Kenntnisnahme. Und da der Postfachinhaber nach Auffassung des Senats gehalten ist, auch seinen Spam-Ordner zu kontrollieren, hilft diese Verteidigungslinie am Ende nicht weiter – sie zieht die Schlinge eher noch enger zu. Ein Bestreiten mit Nichtwissen scheidet obendrein aus, weil sich der Kläger die Vorgänge im Postfach seiner Frau als „Botin oder Bevollmächtigte” zurechnen lassen muss. Kurz gesagt: Wer sich jahrelang bequem hinter dem E-Mail-Konto der Ehefrau verschanzt, kann sich nicht plötzlich hinter deren Spam-Filter verstecken.

Der Blick der Praxis: Katharina Willerscheids Anmerkung in der DStR

Besonders nützlich für die tägliche Kanzleiarbeit ist die Anmerkung von Katharina Willerscheid (DStR 2026, 2116 ff.), die den Beschluss nicht nur für Anwälte, sondern ausdrücklich auch für Steuerberater fruchtbar macht. Sie weist zu Recht darauf hin, dass die Pflicht zur zeitnahen Information über erhaltene Schriftstücke berufsrechtlich nicht nur Anwälten aus § 11 BORA obliegt, sondern über § 57 Abs. 1 StBerG und § 13 Abs. 2 BOStB ganz vergleichbar auch Steuerberatern.

Und hier wird ihre Anmerkung angenehm undogmatisch: Zwar bestätigt sie, dass grundsätzlich keine Pflicht zur Nachfrage bei Schweigen des Mandanten besteht – das entspreche gefestigter Rechtsprechung. Aber sie erinnert zugleich daran, dass die Gerichte in besonders gelagerten Ausnahmefällen eben doch eine Nachfragepflicht annehmen: etwa wenn konkreter Anlass zur Sorge besteht, dass die Nachricht den Mandanten gar nicht erreicht hat, oder wenn ohnehin bekannt ist, dass der Mandant unter allen Umständen Rechtsmittel einlegen wollte. Ihre Praxisempfehlung ist entsprechend nüchtern-pragmatisch: Im Zweifel lieber einmal zu viel nachfragen als sich auf die „Hinterherlaufen ist nicht nötig”-Linie der Rechtsprechung zu verlassen – schließlich landet man sonst womöglich selbst als Beklagter in einem Berufungsverfahren, das man zwar gewinnt, sich aber gut hätte sparen können.

Fazit

Wer seine Kommunikation mit Mandanten über Jahre hinweg über einen bestimmten Kanal laufen lässt, sollte sich darüber im Klaren sein, dass genau dieser Kanal im Ernstfall auch rechtlich als der maßgebliche gilt – mit allen Konsequenzen, inklusive Spam-Ordner. Und wer als Anwalt oder Steuerberater eine wichtige Frist im Raum stehen sieht, für den gilt trotz aller Boilerplate-Rechtsprechung zum „Hinterherlaufen”: Ein zusätzlicher Anruf oder besser noch eine E-Mail kostet fünf Minuten. Ein Berufungsverfahren kostet deutlich mehr. Und der Anwalt hätte, wenn er die Erinnerungs-E-Mail nicht nur an die (damals) “neue” Ehefrau und den Mandanten geschickt hätte, sich vielleicht eine Menge Arbeit erspart; aber wir hätten dann vielleicht nie diese Entscheidung lesen dürfen.

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Last modified: 13. September 2026

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