Archiv für 2010

Der BFH hat entschieden: keine Schenkung an Mitgesellschafter bei Einbringung von Vermögen in eine GmbH ohne entsprechende Gegenleistung

Sonntag, 28. November 2010
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wieder einmal stellt sich der BFH gegen die Verwaltung: mit Urteil vom 9. Dezember 2009 (II R 28/08) entschied er, dass keine Schenkung an die Mitgesellschafter vorliegt, wenn ein Gesellschafter Vermögen in eine GmbH einbringt, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, die dem Wert des eingebrachten Vermögens entspricht. Damit hat der BFH gegen die Auffassung der Verwaltung entschieden, die diese Vorgänge nach R 18 Absatz 3 ErbStR der Schenkungsteuer unterwerfen möchte. Dennoch ist bei solchen Sachverhalten wegen der Brisanz und des hohen Steuerrisikos Vorsicht und sorgfältige Beratung angezeigt. Eine verbindliche Auskunft wäre der sicherste Weg.

Vorsicht Falle insbesonders für Sozietäten von Freiberuflern bei Ausscheiden von Partnern

Sonntag, 28. November 2010
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Das Steuerrecht hält viele Fußangeln bereit, deren Sinn sich auch für Experten nicht mehr erschließt. Dieser Befund gilt auch für das Ausscheiden von Partnern aus Sozietäten. Wer glaubt, dass dies immer steuerneutral möglich wäre, weil die Eigenschaft als Betreibsvermögen erhalten bleibt, der irrt, und das kann richtig teuer werden. Im schlimmsten Fall kommt es zur Aufdeckung aller stillen Reserven im Betriebsvermögen mit der misslichen Konsequenz, dass gar nicht erzielte Gewinne der Besteuerung unterworfen werden. Das trifft besonders hart bei dem Mandantenstamm. Die Finanzverwaltung wird in diesen Fällen versuchen, das im BewG vorgesehene Multiplikatorverfahren anzuwenden, das anerkanntermaßen häufig  zu unvertretbar hohen Werten führt. Zu bedenken ist auch, dass diese Sachverhalte oft erst im Rahmen von Außenprüfungen diskutiert werden. Das macht die Bewertung für die Verwaltung einfach; denn der mit dem Mandantenstamm erzielte Gewinn mehrerer Jahre steht dann bereits fest (oder wird nach der Außenprüfung noch höher).

Hier ist Beratung unverzichtbar. Zu beachten sind dabei insbesondere der Realteilungserlass vom 28. Februar 2006, BStBl. I 2006, 228 sowie das jüngst ergangene Schreiben des BMF an die Bundesrechtsanwaltskammer und die Bundessteuerberaterkammer vom 14. September 2009 (IV C 6-S 2242/07/10002).

Wieviel Schulden kann ein Land ertragen oder: wer soll das bezahlen ?

Samstag, 27. November 2010
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Wer sich über die bejubelte geringe Neuverschuldung freut, verkennt, dass wir uns in Deutschland nicht nur in einem Blind – sondern in einem Sinkflug befinden. Von Abbau der Schulden keine Spur. Jedes so handelnde Unternehmen wäre pleite, Geschäftsführer oder Vorstände längst entlassen. Wollte man alle Schulden Deutschlands tilgen, müsste jeder heute lebende Bundesbürger ab heute monatlich bis an sein Lebenende rund 350 Euro zahlen. Alternativ dazu könnten auch die staatlichen „Transferleistungen“ (was soll in diesem Zusammenhang der Begriff „Leistungen“) um 14 % gesenkt oder alle Steuern und Abgaben um 17 % erhöht werden.
(Zahlenquelle: Kölner Steuerdialog [KÖSDI] 10/2010)

Die Werbung (für einen Anbieter von Mobilfunktelefonie) gibt auf die Frage „Wer soll das bezahlen“ die Antwort: „Keiner soll das bezahlen“. Zu dem Schuldenberg müsste die Antwort lauten: „Keiner kann das bezahlen“.

Der BFH hat entschieden: Depot-und Vermögensverwaltungsgebühren bis 2009 Werbungskosten bei den Einkünften aus § 20 EStG

Samstag, 27. November 2010
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Die Finanzverwaltung ließ Depot-und Vermögensverwaltungsgebühren nicht in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) zu. Sie teilt diese Gebühren auf und versucht, einen möglichst großen Teil den Spekualtionseinnkünften zuzuordnen. Dem hat der BFH mit Urteil vom 24. November 2009 (V R 11/07) für die Zeit bis 2009 eine Absage erteilt. Selbst wenn man die Kosten rechnerisch aufteilen könnte, sei dies kein sachlich einleuchtender Grund im Sinne von Art. 3 Abs 1 GG für eine Aufteilung der Kosten, so der BFH. Etwas anderes gilt nach dem BFH nur, wenn der Wertzuwachs von Vermögenszuwächsen (und nicht von Einnahmen aus Kapitalvermögen) das spezielle Anlageziel ist.

was uns an der Finanzverwaltung wundert…

Donnerstag, 25. November 2010
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Verluste gingen bis zu einer Entscheidung des BFH im Jahr 2007 vom Erblasser auf die Erben über. Ein Finanzamt meinte uns jetzt belehren zu müssen, dass dies nur dann gelte, wenn der Erbe mit dem Verlust „wirtschaftlich belastet“ sei. Er habe also auch Schulden mit übernehmen müssen. Auf unsere verwunderte Nachfrage bei dem Finanzamt erhalten wir den Hinweis auf eine Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2006. Noch größer war unsere Verwunderung, als wir die Entscheidung lasen: die angebliche Entscheidung war eine Anfrage an andere Senate des BFH, ob sie an dem bedingungslosen Übergang der Verluste vom Erblasser auf den Erben festhalten wollten. Nachdem die Meinungen der anderen Senate eingeholt waren, blieb auch der anfragende Senat des BFH in seiner nachfolgenden Entscheidung aus dem Jahr 2007 bei der Auffassung, dass der verbleibende Verlust auf den Erben übergeht. Der BFH verwies dabei insbesondere auf die Rechtssicherheit, die sich wegen der jahrezehntelang angewandten bisherigen Rechtsprechung gebildet habe, und die man nicht aufgeben wollte.

Im Streitfall klagte übrigens eine von der Körperschaftsteuer befreite Stiftung. Der BFH entschied auch, dass etwas anderes (also kein Übergang des Verlustes vom Erblasser auf den Erben) nur ausnahmsweise gelte, z.B. im Fall des Nachlasskonkurses.

Quintessenz: die Finanzverwaltung versucht, die aktuelle Rechtsprechung zu Lasten der Steuerpflichtigen  auch auf  „Altfälle“ anzuwenden. Wir haben um schnelle Entscheidung gebeten, um die Kosten der Verfahren gegen das Finanzamt über das Finanzgericht hereinzuholen.

was uns an der Finanzverwaltung wundert..

Donnerstag, 25. November 2010
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wir beantragten vor einem halben Jahr Zusammenveranlagung, um negative Einkünfte des einen mit positiven Einkünften des anderen verrechnen zu können. Wir fragen mehrfach nach und bitten, uns auch einen Steuerbescheid zukommen zu lassen. Nsach mehreren Monanten erhalten wir jetzt…… nein, keinen Steuerbescheid, sondern einen Abrechnungsbescheid. Ohne Erläuterung, also nicht verständlich. Der Anruf im Finanzamt bringt die überraschende Auskunft, dass die Akte unübersichtlich sei; man solle in ein paar Tagen nochmal anrufen…..

Was bleibt: Einspruch und Antrag auf AdV;
Stand heute: noch immer kein Steuerbescheid.

Der Bundesfinanzhof beseitigt Ungerechtigkeit bei Erstattungszinsen (Urteil vom 15. Juni 2010, VIII R 33/07)

Montag, 20. September 2010
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Wieder einmal mehr beseitigt der Bundesfinanzhof (BFH) Unrecht. Nach seinem Urteil vom 15.  Juni 2010 (VIII R 33/07) sind Erstattungszinsen, die Steuerpflichtige auf Steuererstattungen erhalten, nicht mehr steuerpflichtig. Der BFH bestätigt zwar, dass auf Steuernachzahlungen geleistete Nachzahlungszinsen zu Recht erhoben werden.  Während aber Nachzahungszinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind, waren bislang nach dem EStG die Ersattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern.  Die vom Gesetzgeber angeordnete Ungleichbehandlung war evident. Das Urteil ist in allen noch offenen Verfahren anwendbar. Die Finanzverwaltung hat Steuerbescheide allerdings in diesem Punkt – leider – nicht vorläufig nach § 165 AO erlassen.

EuGH ermöglicht gegen die bisherige Praxis die rückwirkende Berichtigung von Rechnungen zum Erhalt des Vorsteuerabzugs

Montag, 09. August 2010
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Die Entscheidung des EuGH vom 15. Juli 2010 (EuGH C-368/09 Pannon Gép Centrum kft) ist bahnbrechend. Während die Korrekur von Rechnungen bisher bestenfalls zu einem Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Vorlage der korrekten Rechnung führte (mit zum Teil erheblichen Zinsnachteilen), wirkt jetzt nach der Entscheidung des EuGH die Korrektur auf den Zeitpunkt des geltend gemachten Vorsteuerabzugs zurück. In der Konsequenz ist damit zugleich Prüfern der Anreiz genommen, durch allzu strenge Maßstäbe an die Rechnungen ein Mehrergebnis bei der Prüfung zu generieren. Einige Fragen sind nach der Entscheidung aber noch zu klären, so auch die Frage, bis zu welchem Verfahrensstand eine Korrektur mit Rückwirkung noch möglich ist.  

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärt am 6. Juli 2010 Steuergesetz zur Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Kosten für Arbeitszimmer teilweise für verfassungswidrig.

Sonntag, 08. August 2010
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Nach Auffassung des BVerfG (Beschluss vom 6. Juli 2010, 2 BvL 13/09) dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dann nicht vom Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ausgeschlossen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das BVerfG hat den Gesetzgeber verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 durch Neufassung des EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Finanzverwaltung hat Steuerbescheide im Hinblick auf das jetzt entschiedene Verfahren vorläufig nach § 165 AO erlassen. Somit können auch Steuerpflichtige, die gegen Steuerbescheide keinen Einspruch eingelegt haben, in diesem Punkt eine Änderung zu ihren Gunsten erreichen.

Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Fälligkeit von Auseinandersetzungsguthaben bei Ausscheiden aus GbR; Auseinandersetzungsbilanz nicht mehr notwendig.

Sonntag, 08. August 2010
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Der BGH hat seine Rechtsprechung zu Abfindungen im Gesellschaftsrecht geändert. Bislang war die Erstellung einer Abfindungsbilanz Voraussetzung für die Fälligkeit des Abfindungsanspruchs eines ausgeschiedenen Gesellschafters. Mit Urteilen vom 19. Juli 2010 (II ZR 57/09 und 58/09) hat der BGH diese Auffassung aufgegeben. Die Streitfälle betrafen geschlossene Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR.