Archiv für die Kategorie 'Zivilrecht'

Lottogewinn, Scheidung und Zugewinnausgleich – der BGH hat entschieden

Dienstag, 19. November 2013
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Mit Urteil vom 16. Oktober 2013 (XII ZB 277/12) hat der BGH entschieden, dass ein Lottogewinn jedenfalls dann im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist, wenn er von einem Ehegatten in dem Zeitraum zwischen der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrags gemacht wird.

Der BGH gab der Ausgangsinstanz, dem Amtsgericht, Recht. Der von einem Ehegatten erzielte Lottogewinn sei nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als so genannter privilegierter Vermögenszuwachs anzusehen. Denn diesem Vermögenserwerb liege keine einer Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zu Grunde. Damit ist der Lottogewinn bei dem Endvermögen zu berücksichtigen. Er unterliegt daher dem Zugewinnausgleich.

Die Möglichkeit, die Zahlung des Zugewinnausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 1381 Abs. 1 BGB zu verweigern, schloss der BGH aus. Allein eine längere Trennungszeit des Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs begründe noch keine unbillige Härte.

ws

Auf auf zum fröhlichen Jagen: OLG Hamm hat am 15. Januar 2013 zu den Informationspflichten vor einer Treibjagd entschieden – wichtig zu wissen für Reiter

Donnerstag, 16. Mai 2013
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Jagden, auch Treibjagden, gehören in vielen Teilen Deutschlands in die Landschaft. Worüber aber muss ein Veranstalter informieren? Das OLG Hamm hat dazu am 15. Januar 2013 (I-9 U 84/12, juris) entschieden, dass der Veranstalter die Eigentümer und Pächter der nahe zum Jagdgebiet gelegenen Grundstücke nicht ohne Anlaß über die bevorstehende Jagd unterrichten muss. Das Urteil ist insbesondere für Reiter von erheblichem Interesse.

nach juris: Der Kläger aus Hamm hielt auf in der Nähe von Ahlen gepachteten Weideflächen mehrere Pferde. Er hatte vom beklagten Arzt aus Ahlen Schadensersatz aus Anlass einer Treibjagd vom 04.10.2004 verlangt. Diese Jagd hatte der Beklagte in einem von den gepachteten Weideflächen ca. 100 m entfernt liegenden Waldgebiet veranstaltet. Nach der Behauptung des Klägers soll das Jagdgeschehen – insbesondere durch die von ihm ausgehenden Schussgeräusche – drei seiner Pferde auf der Weide in Panik versetzt haben. Hierdurch hätten sich die Tiere erhebliche Verletzungen zugezogen, eines habe notgetötet werden müssen. Für den hierdurch entstandenen Schaden in Höhe von ca. 23.500 Euro habe der Beklagte, so der Kläger, aufzukommen, weil weder er noch der Grundstückeigentümer von der bevorstehenden Jagd unterrichtet worden seien. Insoweit habe der Beklagte ihm obliegende Verkehrssiche-rungspflichten verletzt. Das LG Münster hatte die Klage abgewiesen.

Das OLG Hamm hat sich der Auffassung des Klägers nicht angeschlossen und die Klage als unbegründet abgewiesen. Nach Auffassung des OLG ist der Beklagte als Veranstalter der Jagd zwar grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu schaffen, um eine Schädigung anderer durch das Jagdgeschehen zu verhindern. Der Beklagte sei deswegen aber nicht verpflichtet gewesen, den Kläger als anliegenden Pächter über die bevorstehende Treibjagd zu unterrichten. Auf die mit einer Jagd verbundenen Schussgeräusche habe nicht hingewiesen werden müssen. Schussgeräusche gehörten für sich genommen zu einer waldtypischen Geräuschkulisse und seien insoweit als Lärmbeeinträchtigungen hinzunehmen. Sie seien nur unter besonderen Umständen schadensträchtig, etwa wenn ein Schuss in unmittelbarer Nähe eines Reiters abgegeben werde. Derartige Umstände seien im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Die vom Kläger gepachtete Weide habe außerhalb des bejagten Waldgebietes gelegen, ohne unmittelbar an dieses anzugrenzen. Nach dem Jagdkonzept des Beklagten hätten auch keine Schüsse in unmittelbarer Nähe der Pferde abgegeben werden sollen. Selbst wenn sich einzelne Jagdteilnehmer hieran nicht gehalten hätten, was der Kläger bereits nicht dargelegt habe, sei der Beklagte für ein solches vom Jagdkonzept abweichendes Verhalten nicht einstandspflichtig, weil es für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig  und beim BGH unter dem Az. VI ZR 91/13 anhängig.
ws

OLG Hamm vom 28. Februar 2013: Pflichtteilsstrafklausel schützt vor Zugriff des Trägers der Sozialhilfe, kann aber auch nachteilig sein

Freitag, 10. Mai 2013
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Pflichtteilstrafklauseln sind ein beliebtes Instrument in Testamenten, um dem Willen des Erblassers Geltung zu verschaffen. Vereinfacht gesagt bewirken sie, dass ein Pflichtteilsberechtigter, meist Kinder, der nach dem Tode des Erstversterbenden von Ehegatten seinen Pflichtteil geltend gemacht hat, nach dem Tode des überlebenden Ehegatten auch nur den Pflichtteil erhält. Die Klausel muss aber mit Bedacht eingesetzt werden. Es kommt immer darauf an, welches Ziel die Ehegatten verfolgen, wie ein Urteil des OLG Hamm jetzt wieder einmal zeigt.

Am 28. Februar 2013 hat das OLG Hamm (I-10 U 71/12) entschieden, dass eine solche Pflichtteilsstrafklausel in einem Ehegattentestament von dem überlebenden Ehegatten nicht mehr „ausgehebelt“ werden kann und daher auch dann eingreift, wenn ein Träger der Sozialhilfe beim Tode des Erstversterbenden aus übergegangenem Recht für eines der Kinder den Pflichtteil verlangt hat.

In dem von dem OLG Hamm entschiedenen Fall hatte ein Landschaftsverband als Träger der Sozialhilfe nach dem Tode des Vaters aus übergegangenem Recht für die jüngste Tochter den Pflichtteilsanspruch gegen die überlebende Mutter erfolgreich geltend gemacht. Die Mutter setzte in einem späteren Testament alle ihre vier Töchter zu gleichen Teilen als Erben ein. Im Hinblick auf die jüngste, behinderte Tochter ordnete sie eine Vorerbschaft an, wobei ihre Schwestern Nacherben sein sollten. Damit sollte ein weiterer Zugriff des Landschaftsverbandes auf das Erbe der behinderten jüngsten Tochter bei Versterben der Mutter verhindert werden. Nach dem Tode der Mutter im Jahr 2010 verlangte der Landschaftsverband aus übergegangenem Recht für die jüngste Tochte von den drei weiteren Schwestern erneut den Pflichtteil. Die Schwestern verweigerten dies unter Hinweis auf die Vorerbschaft.

Das OLG Hamm gab dem Kläger recht. Es kam zu dem Schluss, dass die Pflichtsstrafklausel aus dem Berliner Testament der Eltern eingriff. Sinnvoller wäre es hier wohl gewesen, schon für den ersten Todesfall des zuerst Versterbenden der Ehegatten für das jüngste Kind eine Vor-und Nacherbfolge anzuordnen. Ob diese Erbschaft hätte ausgeschlagen werden können, war aus dem Sachverhalt nicht zu erkennen.
ws

Auch Richter tanzen oder verstehen (nichts? davon): OLG Hamm vom 29. Januar 2013: Tanzen ist so schwer, dass Tanzschulen nicht mit einer Garantie für den Erfolg werben dürfen (sic!)

Sonntag, 07. April 2013
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Tanzen kann doch jeder! weit gefehlt, beschied das OLG am 29. Januar 2013 (I – 4 U 171/12) die beklagte Tanzschule und untersagte ihr die Werbung, die beim Besuch ihres Tanzunterrichts einen Lernerfolg garantierte. Das OLG hielt die Werbung für irreführend und damit unzulässig. Das LG Essen hatte  noch für das „Tanzen mit Garantie“ entschieden. Das OLG Hamm sah das anders. Die Werbung sei auch für den heutigen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher irreführend und deshalb unlauter. Tatsächlich hängt, so jedenfalls das OLG,  der Erfolg des Tanzunterrichts maßgeblich vom jeweiligen Schüler ab, so dass ein Lernerfolg nicht sicher eintreten müsse. Denn es gebe, so das OLG, immer wieder Menschen, die auch nach einem Tanzkurs nicht in der Lage seien, das formal Gelernte so anzuwenden, dass sich dieses als eine auch nur einigermaßen ästhetisch anmutende Bewegung darstelle.

Aus den Entscheidungen der beiden Gerichte war nicht zu entnehmen, ob die entscheidenden Richterinnen und Richter Tänzer sind und wenn ja, mit welchem Erfolg sie welche Tanzschule besucht haben. Auch war den Entscheidungen nicht zu entnehmen, ob es den Richtern gelingt, beim Tanzen eine solche Sohle auf’s Parkett zu legen, dass man von einer „auch nur einigermaßen ästhetisch anmutenden Bewegung“ sprechen könnte. Man könnte den Eindruck haben, dass die Richter des LG Essen mit den Tanzkursen bessere Erfahrungen gemacht haben als die des OLG Hamm.

ws

Das Urteil ist rechtskräftig.

BGH: Schadensersatz bei Ausfall des Internets

Samstag, 06. April 2013
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In seinem Urteil vom 24. Januar 2013, III ZR 98/12, hat der BGH entschieden, dass der Nutzer bei Ausfall des Internetanschlusses Anspruch auf Schadensersatz hat. Die Höhe des Schadensersatzes bestimmt sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Bereitstellungskosten eines DSL-Anschlusses, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten Wertfaktoren des Anbieters. Eine konkrete Summe hat der BGH in dem vom ihm entschiedenen Fall nicht genannt. Er hat die Sache zur weiteren Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Das OLG hat jetzt die schwierige Aufgabe, den Schaden zu beziffern.

Nach Auffassung des BGH ist der Ausfall eines Telefaxes dagegen kein Umstand, der zum Schadensersatz verpflichtet. Anders ist das wiederum bei dem Telefonanschluss. Fällt der Telefonanschluss aus, und verwendet der Betroffene ein Mobiltelefon, hat der Netzanbieter alle durch die Nutzung des Mobiltelefons entstandenen Mehrkosten zu ersetzen.

WS

Kunden warten zu lassen, kann richtig teuer werden, jedenfalls ab sofort für Fluggesellschaften: EuGH stärkt mit Entscheidung vom 26.02.2013 die Rechte der Passagiere bei Flugverspätung

Freitag, 08. März 2013
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Ein Blick auf die Flugauskunftstafel und siehe da, der Flieger ist zu spät. „Zeit ist Geld“. Die Fluggesellschaften „sitzen“ durch solche Verspätungen entstehende Schäden häufig aus. Damit ist jetzt aber nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH Schluss. Bislang kam es für die Frage der rechtlichen Relevanz nur darauf an, ob die Verzögerung am Abflughafen mehr als 3 Stunden betrug. Die für den Fluggast dagegen allein maßgebende Verspätung am (letzten) Ankunftsort zählte  dagegen nicht.  Diesem ersichtlichen Unsinn hat der EuGH jetzt ein Ende bereitet. Nach der Entscheidung des EuGH vom 26. Februar 2013 ist nicht die Verzögerung beim Abflug, sondern die Verzögerung zwischen vorgesehener und tatsächlicher Ankunftszeit  maßgebend.

Beispiel: Ein Passagier fliegt von Mallorca über Madrid nach Düsseldorf. Der Passagier startet 2 Stunden verspätet auf Mallorca. Er verpasst dadurch seinen Anschlussflug in Madrid, muss dort übernachten und kommt in Düsseldorf erst mit 17 Stunden Verspätung an. Vor der Entscheidung des EuGH vom 26. Februar 2013 wären die Chancen des Passagiers auf Entschädigung nicht so gut gewesen, weil die Verspätung beim Abflug weniger als 3 Stunden betrug. Nach der neuen Entscheidung des EuGH kommt es dagegen jetzt auf die mehr als 3-stündige Verspätung am Ankunftsflughafen an. Und die ist in dem Beispiel mit 17 Stunden deutlich überschritten, so dass der Passagier jetzt mit Erfolg seine Ansprüche durchsetzen kann.

Ein Wort noch zur Höhe der Entschädigung: nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 hat der Fluggast nach der Entscheidung des EuGH bei einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr Anspruch auf folgende gestaffelte Ausgleichszahlung:

–        250,00 EUR bei einer Entfernung von bis zu 1.500 km
–        400,00 EUR bei einer Entfernung von 1.500 bis 3.500 km
–        600,00 EUR bei einer Entfernung über 3.500 km

WS / ein Beitrag unseres talentierten Schüler – Praktikanten Kevin Pehle

Nachweis des entgangenen Gewinns bei Schadensersatz im Zusammenhang mit Prospekthaftung: Anlagezinsen müssen dargelegt und bewiesen werden

Mittwoch, 31. Oktober 2012
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Mit Urteil vom 24. April 2012 (XI ZR 360/11, NJW 2012, 2266) hat der BGH erkannt, dass der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung eines Beratungsvertrages und fehlerhafter Prospektangaben nach § 252 Satz 1 BGB auch den entgangenen Gewinn umfasst. Dazu gehören auch entgangene Anlagezinsen. Der entgangene Gewinn ist allerdings von dem Geschädigten darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen. Einen Mindestschaden in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % p.a. kann der Geschädigte nicht verlangen.

Allerdings kann sich der Geschädigte auf die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB berufen. Danach gilt der Gewinn als entgangen, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen erwartet werden konnte. Im Streitfall hat der BGH es abgelehnt, auf Basis des § 252 Satz 2 BGB einen Mindestzinssatz in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % p.a. nach § 246 BGB dem Geschädigten zuzusprechen.

Leben ist immer lebensgefährlich: „Rechts vor Links“ auf Parkplätzen gilt nur in Ausnahmefällen

Mittwoch, 24. Oktober 2012
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Die NJW berichtet in Heft 32 / 2012 in der Rubrik NJW-aktuell auf Seite 10 über eine Entscheidung des LG Detmold vom 2. Mai 2012 (10 S 1/12), nach der die Regel „Rechts vor Links“ auf Parkplätzen nur in Ausnahmefällen gilt.

In dem vom LG Detmold entschiedenen Fall befuhr der Kläger mit seinem PKW einen Parkplatz. Der Parkplatz war mit dem Hinweisschild „Auf diesem Parkplatz gelten die Bestimmungen der StVO“ gekennzeichnet. Kurz nachdem der Kläger auf den Parkplatz aufgefahren war, kollidierte er mit einem anderen PKW, der sich ihm von links genähert hatte.

Das Landgericht Detmold vertrat die Auffassung, die Regel „Rechts vor Links“ könne auf Parkplätzen nur angewendet werden, wenn die einander kreuzenden Verbindungswege etwa aufgrund der Markierungen und der Verkehrsführung eindeutig den (Straßen-)Charakter einer Fahrbahn aufwiesen. In dem vom LG Detmold entschiedenen Fall war es aber so, dass nur die Parkflächen markiert waren. Damit gilt die Regel „Rechts vor Links“ nicht.

Bei Flatrate-Mobilfunkvertrag ist ein ausdrücklicher Hinweis auf Auslandgebühren notwendig

Montag, 15. Oktober 2012
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Das Landgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 9. März 2012 (10 S 12/12, NJW 2012, 2819) entschieden, dass der Mobilfunkbetreiber in bestimmten Fällen verpflichtet ist, den Kunden ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass im Ausland hohe Gebühren anfallen können.

Nach dem Landgericht Saarbrücken bringt ein Nutzer mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages zu einer „Flatrate“ zum Ausdruck, dass er die Kosten so gering wie möglich halten möchte. Wenn der Nutzer das Mobiltelefon im Ausland verwendet, entstehen ihm auch heute noch sehr hohe sogenannte Roaming-Gebühren. Das Landgericht ist der Auffassung, dass der Mobilfunkanbieter verpflichtet ist, in diesem Fall den Nutzer ausdrücklich auf das Anfallen dieser Gebühren hinzuweisen.

Wenn der Mobilfunkanbieter diesen ausdrücklichen Hinweis unterlässt, verletzt er nach Auffassung des LG Saarbrücken eine Nebenpflicht aus dem Vertrag. Er kann die Kosten von dem Nutzer in diesem Fall nicht ersetzt verlangen.

Recht kurios: Paar trennt sich – Sie behält das Cabrio / BGB AT wird immer gebraucht!

Montag, 17. September 2012
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Die Rechtsprechung findet immer wieder Gelegenheit, über Sachverhalte zu entscheiden, die das Leben schreibt. In dem vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) am 12. Mai 2012 (3 U 69/11) entschiedenen Rechtsstreit ging es um die Nachwirkungen der Trennung eines Paares. Zugleich ist das Urteil ein Schulbeispiel für Liebhaber des BGB, allgemeiner Teil. Was war geschehen? Sie kaufte kurz vor dem 60. Geburtstag ihres (damaligen) Freundes ein Cabrio für 50.000 EUR. Am Geburtstag des Freundes fuhr sie mit diesem Cabrio zu seiner Arbeitsstelle. Das Auto war mit einer Schleife geschmückt. Zugleich übergab sie ihrem Freund den Fahrzeugschlüssel. Das Cabrio stellte sie danach wieder in ihrer Garage ab. Zweitschlüssel und KFZ-Brief bewahrte sie in ihrem Tresor auf. Das Cabrio nutzte ab da ihr Freund.

Nachdem es zwischen den beiden zu Streitigkeiten gekommen war, nahm sie das Fahrzeug mit dem Zweitschlüssel wieder an sich. Der Freund behauptete, sie habe ihm das Cabrio geschenkt. Sie vertrat dagegen die Auffassung, er habe das Cabrio nur nutzen dürfen. Das Eigentum habe sie nie übertragen wollen.

Das OLG folgte der von „ihr“ vertretenen Auffassung. Interessant sind die Ausführungen des Gerichts zur Auslegung der Handlungen. Denn eine auf die Schenkung des Cabrios gerichtete ausdrückliche Willenserklärung gab es nicht. Er behauptete, das Vorfahren der Beklagten in dem mit Schleife geschmückten Cabrio, der Gratulation zum Geburtstag und die Übergabe des Schlüssels nebst Cabrio sei dahin zu verstehen, dass darin konkludent ein Schenkungsangebot auf Übereignung des Cabrios gemacht worden sei. Das Ergebnis des OLG scheint uns, obwohl auf den ersten Blick überraschend, gut vertretbar. Dafür spricht insbesondere das Zurückbehalten des Zweitschlüssels und des KFZ-Briefes.