Archiv für die Kategorie 'Zivilrecht'

BGH ändert Rechtsprechung zur Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB) mit Urteil vom 23. Mai 2012

Dienstag, 04. September 2012
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Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB sollen den Pflichtteilsberechtigten davor schützen, dass der Nachlass durch Schenkungen „ausgehöhlt“ wird. Das könnte ohne Pflichtteilsergänzungsanspruch eintreten. Denn der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten richtet sich nach dem Nachlass. Ist dieser Nachlass aber geschmälert, würde ein Pflichtteilsanspruch teilweise leerlaufen. Um dieses Ergebnis zu verhindern, ordnet § 2325 BGB, vereinfacht gesagt, an, dass bestimmte Schenkungen in bestimmtem Umfang dem Nachlass zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs wieder hinzugerechnet werden.

In der bisherigen Rechtsprechung verlangte der BGH, dass der Pflichtteilsberechtigte, der Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend macht, bereits im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt war. Wer also nach früherer Rechtsprechung im Zeitpunkt der Schenkung noch gar nicht geboren war, oder wer durch z.B. seine Eltern vom Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen war, der konnte eine Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen in vielen Fällen nicht verlangen.

Diese Rechtsprechung wurde von der Literatur zu Recht kritisiert. Denn ob ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestand oder nicht, war teilweise reiner Zufall. Diese Zufälligkeit hat der BGH jetzt mit Urteil vom 23. Mai 2012 (IV ZR 250/11, NJW Spezial 2012, 519) beseitigt.

BAG-Urteil vom 8. Dezember 2011 (6 AZR 354/10): Wann ist die Zückrückweisung einer Kündigungserklärung unverzüglich im Sinne von § 174 Satz 1 BGB?

Freitag, 31. August 2012
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Das BGB, allgemeiner Teil, erfreut sich unter den Studenten keiner großen Beliebtheit. Dieser Teil des BGB wird zu Beginn des Studiums gelehrt. Und erfahrungsgemäß verwendet ein hoher Anteil der Studentinnen und Studenten die neu gewonnene Freiheit dazu, das Studium der Rechtswissenschaften nicht gerade mit höchster Priorität zu betreiben. So ist es auch zu erklären, dass im späteren Berufsleben erstaunlicherweise bei vielen Kolleginnen und Kollegen nur rudimentäre oder gar mangelhafte Kenntnisse des BGB, allgemeiner Teil, vorzufinden sind. Dabei begegnet uns das BGB, allgemeiner Teil, auch in der Rechtsprechung der Bundesgerichte erstaunlich häufig. So hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) sich kürzlich mit der Frage zu befassen, wann die Zurückweisung einer Kündigungserklärung unverzüglich ist. Interessant ist diese Frage, wenn eine Kündigungserklärung von einem Bevollmächtigten abgegeben wird, der aber die Vollmachtsurkunde im Original nicht vorlegt. In diesem Fall kann der Erklärungsgegner die Kündigung unverzüglich zurückweisen (§ 174 Satz 1 BGB). Und wer aus dem Studium nicht mehr weiß, was „unverzüglich“ ist, der sei auf § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB verwiesen. Dort ist definiert, was das Gesetz unter „unverzüglich“ versteht: ohne schuldhaftes Zögern.

Das BAG vertrat in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 2011 die Auffassung, dass eine Kündigungserklärung jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich zurückgewiesen worden ist, wenn die Zurückweisung später als eine Woche nach der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und der fehlenden Vorlegung der Vollmachtsurkunde erfolgt.

Quintessenz: Kleine Ursache – große Wirkung.

Alles Käse oder was? Richter outen sich als Feinschmecker – was so alles gerichtsbekannt ist

Dienstag, 07. August 2012
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Dem Leser einer Gerichtsentscheidung wird nicht immer nur Langeweile geboten. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Kammergerichts Berlin (KG) vom 15. Juni 2010 (5 U 97/08) konnten wir erfahren, dass die Richter des KG Parmesan-Käse (oder auch geriebenen Hartkäse, wie er im Urteil auch genannt wird) goutieren. Dabei war die Art des Käses in dem  Verfahren vor dem KG nicht etwa ein nur unwichtiges Detail. Denn in dem Rechtsstreit vor dem KG ging es darum, ob der Begriff „Parmesan“ eine Gattung von Käse bezeichnet, hier geriebenen Hartkäse, oder eben nicht. Um dies zu beurteilen, griffen die Richter auf ihr umfangreiches „Käsewissen“ zurück und führten in ihrem Urteil aus:

„Da die Mitglieder des Gerichts zu dem Personenkreis gehören, der (geriebenen) Hartkäse nachfragt, können sie den Aussagegehalt des Begriffs “Parmesan” nach dem Verständnis des deutschen Verbrauchers aufgrund eigener Anschauung und Lebenserfahrung grundsätzlich selbst beurteilen.“

Die (italienischen) Essgewohnheiten von Richtern können also auch der Entscheidungsfindung dienen. Jetzt fehlte es nur noch, dass die Richter auf die Idee kämen, die Kosten für das Verzehren von Parmesan als Werbungskosten zu deklarieren, da beruflich veranlasst.

Endlich: BGH beendet mit Urteil vom 26. Juli 2012 die Abzocke der unsinnigen „Gewerbeauskunftszentralen“

Mittwoch, 01. August 2012
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Hier werden Sie geholfen“. Das galt jedenfalls für diejenigen, die schon immer unbedingt eine äußerst sinnvolle Eintragung in einem privat betriebenen Gewerberegister haben wollten. Erstaunlich, aber wahr: Die Masche lief. Auf den flüchtigen Blick kostenlose oder  behördliche erscheinende Eintragungen in Gewerberegister sollten auf einmal nicht nur Kleingeld kosten. Zahlungsunwillige wurden massiv angegangen und verklagt. Viele werden unter diesem Druck auf den Trick hereingefallen sein.

Beschämend: Die Abzocker fanden das eine oder andere Amtsgericht, das den abgezockten Beklagten in schönstem Juristendeutsch – vereinfacht gesagt – ins Stammbuch schrieben, sie sollten demnächst genauer hinsehen, bevor sie etwas unterschriebnen.

Der BGH hat jetzt dem Treiben mit seinem Urteil vom 26. Juli 2012 (VII ZR 262/11, juris)  ein Ende gesetzt hat. Er hat die versteckte Entgeltklausel solcher Formulare als überraschende Klausel eingeordnet. Damit wird diese Klausel nicht Vertragsbestandteil. Aus einem geschlossenen Vertrag können Zahlungsansprüche nicht abgeleitet werden.

EuGH: Zulässiger Weiterverkauf einer gebrauchten Softwarelizenz

Dienstag, 31. Juli 2012
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 3. Juli 2012 (C-128/11, juris) entschieden, dass der Weiterverkauf „gebrauchter“ Software zulässig ist. Softwarehersteller können den Weiterverkauf ihrer „gebrauchten“ Lizenzen, die die Nutzung ihrer aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, auch nicht einschränken. Nach dem EuGH ist der zweite oder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz rechtmäßiger Erwerber des heruntergeladenen Programms und unabhängig von Beschränkungen des Weiterverkaufs durch den Softwarehersteller. Denn mit dem „Erstverkauf“ der Lizenz vom Softwarehersteller an den Kunden erlischt das Verbreitungsrecht des Herstellers, dieses steht dann dem Erwerber zu.

Der EuGH hat aber darauf hingewiesen, dass

  1. der Verkäufer nicht dazu berechtigt ist, die Lizenz aufzuspalten und teilweise weiterzuverkaufen.
  2. ein Verkäufer nach Verkauf der Lizenz und des Programms die auf seinen Computer heruntergeladene Kopie unbrauchbar machen muss. Ansonsten verstößt dies nämlich gegen das ausschließliche Recht des Urheberrechtsinhabers auf Vervielfältigung seines Computerprogramms.

Angesichts dieser Entscheidung dürfte so mancher Softwarehersteller rücklings vom Stuhl gefallen sein. Denn bisher gingen die Softwareunternehmen davon aus, dass sie den Weiterverkauf ihre Lizenzen vertraglich einschränken können. Unter Softwareherstellern hat diese Entscheidung daher auch einigen Unmut hervorgerufen. Viele Softwareunternehmen halten diese Entscheidung für einen exklatanten Standortnachteil für Europa und eine unzulässige Einschränkung ihrer Lizenzrechte. Für den Endverbraucher und Verkäufer gebrauchter Lizenzen dagegen ist die Entscheidung des EuGH ein Segen.

Zu dieser Entscheidung hat folgender Sachverhalt geführt:

Die Firma Oracle entwickelt und vertreibt Software, die der Kunde unmittelbar von der Internetseite von Oracle mittels einer Programmkopie auf seinen Computer herunterladen kann. Das durch einen Lizenzvertrag gewährte Nutzungsrecht an einem solchen Programm umfasst die Befugnis, die Kopie dieses Programms dauerhaft auf einem Server zu speichern und einer beschränkten Anzahl von 25 Nutzern dadurch Zugriff zu gewähren, dass die Kopie in den Arbeitsspeicher ihrer Arbeitsplatzrechner geladen wird. Außerdem ist in den Lizenzverträgen vorgesehen, dass der Kunde ausschließlich für seine internen Geschäftszwecke ein unbefristetes und nicht abtretbares Nutzungsrecht erwirbt. Der Kunde erwirbt aber auch das Recht, updates und patches des Programms von der Internetseite von Oracle herunterzuladen.

UsedSoft ist ein deutsches Unternehmen, das mit „gebrauchten“ Lizenzen handelt, die es Oracle-Kunden abgekauft hat. Die UsedSoft-Kunden können nach dem Erwerb einer „gebrauchten“ Lizenz von UsedSoft unmittelbar von der Internetseite von Oracle eine Programmkopie herunterladen. Oracle hatte UsedSoft verklagt und wollte diese Praxis untersagen lassen. Der Streit ging bis vor den EuGH. Der EuGH hat entschieden, dass sich ein Softwarehersteller dem Weiterverkauf seiner „gebrauchten“ Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen kann. Denn nach dem EuGH erschöpfe sich das ausschließliche Recht zur Verbreitung einer derart lizenzierten Programmkopie mit dem Erstverkauf. Ein Weiterverkauf der gebrauchen Software an einen Dritten kann also durch den Softwarehersteller nicht beschränkt werden.

Nach dem EuGH gilt der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht nur dann, wenn der Softwarehersteller die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (CD-ROM, DVD) vermarktet, sondern auch dann, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite verbreitet. Durch ein solches Geschäft werde das Eigentum an dieser Kopie übertragen. Somit könne sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.

Nach dem EuGH erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung. Der Erwerber der „gebrauchten“ Lizenz kann sich also das aktuelle Programm und sogar updates und patches herunterladen.

BGB AT allgegenwärtig: Textform ist nicht Schriftform: Eine Mängelrüge per E-Mail erfüllt nicht das Schriftformerfordernis (§ 13 V Nr. 1 Satz 2 VOB/B)

Montag, 30. Juli 2012
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Das OLG Frankfurt am Main weist in der Entscheidung vom 30. April 2012 (4 U 269/11, NJW 2012, 2206) darauf hin, dass das Schriftformerfordernis nach § 13 V Nr. 1 S. 2 VOB/B dem Schriftformerfordernis nach BGB AT entspricht. Eine Mängelrüge per E-Mail (bloße Textform) erfüllt das Schriftformerfordernis nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden ist (§§ 126 Abs. 3, 126 a BGB).

Auch diese Entscheidung zeigt, wie wichtig die Vorschriften des BGB AT sind. Es ist immer wieder erstaunlich, dass bei einigen Rechtsanwälten über dieses Rechtsgebiet nur rudimentäre Kenntnisse vorhanden sind. Dies mag daran liegen, dass dieser Teil des BGB zu Beginn des Studiums gelehrt wird, und dass dieser Teil des Studiums erfahrungsgemäß (kaum weg von zuhause) verstärkt zum Feiern verwendet wird.

Die Rechtsform der GbR ist für Berater brandgefährlich, in jeder Hinsicht: Bestätigung durch Urteil des BGH vom 10. Mai 2012 – IX ZR 125/10

Freitag, 27. Juli 2012
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Mit Urteil vom 10. Mai 2012 (IX ZR 125/10) hat der BGH entschieden, dass eine gemischte Sozietät, der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater angehören, immer verpflichtet ist, über die Erfolgsaussichten eines von einem Mandanten beabsichtigten Rechtsstreits aufzuklären. Das gilt nach der Entscheidung des BGH auch dann, wenn das Mandat von einer Rechtsanwalts GmbH erteilt wird. Im Streitfall war es sogar so, dass die Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH zugleich Gesellschafter der beauftragten Sozietät waren.

Auch hier gilt der Grundsatz, dass der Mandant sich bei pflichtgemäßer Belehrung beratungsgerecht verhalten hätte, und dem anwaltlichen Rat gefolgt wäre.

Misslich für alle Gesellschafter der beauftragten Sozietät: Für die Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten haften nicht nur die Sozien, die Rechtsanwälte sind. Als Gesellschafter der GbR haften auch die Gesellschafter, die Steuerberater sind.

Das Urteil des BGH zeigt einmal mehr, wie gefährlich die Rechtsform der GbR für Berater ist.

Das BGB begleitet uns über den Tod hinaus: BGH spricht Bestattungsunternehmer Aufwendungsersatzanspruch für Bestattung ohne Auftrag zu

Freitag, 20. Juli 2012
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„Von der Wiege bis zur Bahre, Formulare, Formulare“. Am 17. November 2011 (II ZR 53/11, NJW 2012, 1648) erkannte der BGH , dass einem Bestattungsunternehmer ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zusteht, wenn er einen Verstorbenen ohne Auftrag beerdigt, weil sich niemand der nächsten Angehörigen des Verstorbenen bereit erklärt hatte, für die Bestattung zu sorgen. Der Anspruch richtet sich nach Auffassung des BGH gegen die Person, die nach dem jeweiligen Landesrecht (vorrangig) bestattungspflichtig ist. Interessant: Ein entgegenstehender Wille des im Streitfall bestattungspflichtigen Ehegatten steht dem Anspruch nach Auffassung des BGH auch dann nicht entgegen, wenn der Ehegatte nicht leistungsfähig ist, und die familiären Beziehungen zerrüttet sind.

„push the button“ – Neues Recht für Internetshops – weitere Rechte für Käufer ab 01.08.2012

Donnerstag, 19. Juli 2012
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Ab dem 1. August 2012 gelten neue Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor „versteckten“ Kostenfallen im Internet. Wirksame Verträge über das Internet kommen danach nur dann zustande, wenn der Kunde des Internetshops anfallende Kosten durch den Button „zahlungspflichtig bestellen“ ausdrücklich bestätigt. Entsprechende Internetseiten sind also abzuändern.

Betroffen ist jeder, der Waren über das Internet verkauft. Die neue Regelung gilt sowohl für eigene Internetshops als auch für Shops, die die Verkäufe über Ebay, Amazon oder ähnliche Anbieter ausführen. Aber auch Internetseiten, über die Dienstleistungsverträge oder sonstige entgeltliche Verträge wie Vermittlungsverträge, Werkverträge etc. geschlossen werden, benötigen den neuen „Button“.

Wichtig:         Wird die Funktion nicht bis zum 1. August 2012 auf die Internetseite „eingebaut“, entsteht kein Vertrag mit dem Kunden. Anbieter  laufen zudem Gefahr, abgemahnt zu werden.

Über die neue Buttonlösung werden wir Sie in einer Sonderausgabe unserer Depesche „Quinta Essentia“ ausführlich informieren. Sie erfahren dort, was Sie als Anbieter machen müssen, um auf der sicheren Seite zu stehen. Als Käufer erfahren Sie, welche Vorteile die neue Rechtslage bringt.

AG Kaiserslautern vom 14. März 2012: Geschwindigkeitsmessung mit Gerät ESO 3.0 liefert keine gerichtsverwertbaren Ergebnisse

Dienstag, 17. Juli 2012
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Der Hersteller des Gerätes ESO 3.0 zur Geschwindigkeitsmessung verweigerte genaue Angaben darüber, wie die Messung erfolgt. Das AG Kaiserslautern sprach den Betroffenen in einer Bußgeldsache frei. Denn es konnte die Messung nicht überprüfen. Der dazu gehörte Sachverständige konnte in der Hauptverhandlung nur bestätigen, dass im Rahmen des vorgelegten Gutachtens nur überprüft werden konnte, ob die Messkriterien befolgt wurden. Außerdem könne nur überprüft werden, ob die Bedienungsanleitung eingehalten wurde. Der Sachverständige konnte aber nicht sagen, wie die Messung selbst zustande kam.

Das Gerät ESO 3.0 tastet Helligkeitsprofile ab. Diese werden sodann übereinander gelegt und phasenverschoben aufgezeichnet. Daraus soll die Geschwindigkeit ermittelt werden können.

Das Urteil des AG Kaiserslautern vom 14. März 2012 (6270 Js 9747/11.1 OWi) ist veröffentlicht in der zfs 2012, 407. Zu dem gleichen Ergebnis (Unverwertbarkeit der Ergebnisse des Gerätes ESO 3.0) gelangte das AG Landstuhl im Urteil vom 3. Mai 2012 (4286 Js 12300/10, zfs 2012, 408).