Finanzgericht Münster zeigt einmal mehr: es kommt darauf an…..
Ein erst jetzt im Februar 2011 veröffentlichtes Urteil des FG Münster (20. April 2010, 15 K 2184/07 F) zeigt, wie richtig die Aussage „es kommt darauf an“ ist, wenn man sie richtig versteht. Im Streitfall ging es um die Kosten eines Gesellschafters einer aus Kieferorthopäden bestehenden GbR, die diesem Gesellschafter für die Ausbldung seines Sohnes entstanden waren. Diese Kosten hatte er, weil er sie persönlich getragen hatte, als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte das nicht an, der Kläger zog vor Gericht. Begründung zunächst: es habe sich um ein Ausbildungsdienstverhältnis gehandelt. Später trug der Kläger vor, er habe einen Nachfolger für seinen GbR-Anteil gesucht. Das FG erkannte das nicht an und ordnete die Kosten den nicht abzugsfähigen der Lebensführung (Ausbildungskosten) zu. Begründung: die gewählte Gestatlung sei unter fremden Dritten so nicht gewählt worden. Hätte die GbR die Aufwendungen getragen und wären die Beziehungen wie unter fremden Dritten gestaltet gewesen, wäre das Urteil womöglich zu Gunsten der GbR ausgegangen.