„Schnee im Sommer“ – BFH erkennt „weiße Einkünfte“ nach DBA Irland-Deutschland an
Der „Schnee im Sommer“ ist ein geflügeltes Wort und aus der auf youtube veröffentlichten Verballhornung des Epos „Herr der Ringe“ (lord of the weed) bekannt. Wer es noch nicht kennt, kann es hier anschauen: (http://www.youtube.com/watch?v=2MQt062aEiE)
Weiß wie der Schnee sind auch sog. „weiße Einkünfte„. Das sind Einkünfte, bei denen es für mindestens zwei Staaten Anknüpfungspunkte für die Besteuerung gibt, die aber in keinem Staat der Besteuerung unterliegen. Solche Einkünfte entstehen insbesondere bei Qualifikationskonflikten in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Das einem Staat danach zugewiesene Besteuerungsrecht übt dieser nicht aus, weil ihm nach seinem innerstaatlichen Recht ein Recht zur Besteuerung nicht zusteht.
Solche weißen Einkünfte sind selten, unlängst hat der BFH das Vorliegen weißer Einkünfte bejaht. Mit Urteil vom 11. Januar 2012 (I R 27/11) hat der BFH erkannt, dass der Arbeitslohn eines Piloten, der in Deutschland wohnt, aber an Bord eines Flugzeugs im internationalen Verkehr für eine irische Fluggesellschaft tätig ist, in Deutschland nicht besteuert werden darf.
Hintergrund des Urteils ist eine Regelung in dem zwischen Deutschland und Irland geschlossenen DBA. Danach steht das Besteuerungsrecht für die Arbeitslöhne des Bordpersonals von Flugzeugen im internationalen Verkehr immer dem Vertragsstaat zu, in dem sich die Geschäftsleitung der Fluggesellschaft befindet. Irland macht von seinem Besteuerungsrecht aber keinen Gebrauch, was für das betroffene Personal, das für irische Fluggesellschaften arbeitet, zu unversteuerten, also „weißen Einkünften“ führt.
Dem deutschen Versuch, dies zu verhindern, erteilte der BFH in seiner Entscheidung eine Absage. Es ist aber mit einer Änderung der Rechtslage zu rechnen. Interessant an dem Urteil: zur Frage der Zulässigkeit des sog. „treaty override„, also der Frage, ob es zulässig ist, ein DBA durch einseitige staatliche Vorschriften zu konterkarieren, hat sich der BFH in seiner Entscheidung nicht geäußert.