OVG Münster vom 27.06.2012: Kein Anspruch eines Journalisten auf Auskunft, wo demnächst die Steuerfahndung einfallen wird

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Der Einsatz der Steuerfahndung bei Klaus Zumwinkel ist uns noch gut in Erinnerung. Besonders bemerkenswert daran war, dass die Presse vor den Kräften der Behörde vor Ort war. So war sichergestellt, dass die Presse mit den abschreckenden Bildern versorgt war und die Sache richtig schön publik wurde. Die Nachricht war deutlich. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Offenbar wird der Datenschutz in Behörden (vermutlich gegen Bares, das wohl nicht versteuert wird) nicht so genau genommen.

Das OVG hatte jetzt über einen Antrag zu entscheiden, mit dem ein Journalist Auskunft über steuerliche Dinge begehrte. Das OVG lehnte das zu Recht ab. Das Steuergeheimnis des Betroffen hat Vorrang, entschied das OVG in Münster in seinem Beschluss vom 27.06.2012 (5 B 1463/11, juris). Nach dem OVG unterfällt dem Steuergeheimnis alles, was über eine Person bekannt werden kann, also sämtliche persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Merkmale, die eine natürliche oder juristische Person betreffen. Hierzu zählt auch die Tatsache, ob eine Außenprüfung oder Steuerfahndung erfolgt ist.
Das OVG stellt auch noch einmal klar, dass das Steuergeheimnis dem privaten Geheimhaltungsinteresse des Steuerpflichtigen und anderer zur Auskunftserteilung verpflichteter Personen dient. Zugleich soll es das Vertrauen in die Amtsverschwiegenheit und damit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich relevanten Sachverhalte fördern, um so das Steuerverfahren zu erleichtern und eine vollständige und gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen. Die Grundrechte verbürgen einen Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe individualisierter oder individualisierbarer Daten. Diese Gewährleistung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.

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